§ 9 T-LSchG Schultage, schulfreie Tage

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.10.2025
  1. (1)Absatz einsSchultage sind folgende für die Erfüllung des von der Schulbehörde bestimmten Unterrichtsausmaßes erforderlichen Tage, sofern diese nicht nach den Abs. 3 bis 9 schulfrei sind:Schultage sind folgende für die Erfüllung des von der Schulbehörde bestimmten Unterrichtsausmaßes erforderlichen Tage, sofern diese nicht nach den Absatz 3 bis 9 schulfrei sind:
    1. a)Litera aan ganzjährigen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten Tage des Unterrichtsjahres, mindestens jedoch ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,
    2. b)Litera ban saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten Tage des Unterrichtsjahres, mindestens jedoch zwei ganze Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,
    3. c)Litera can lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle Tage des Unterrichtsjahres,
    4. d)Litera dan weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten und ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefassten Tage innerhalb des Unterrichtsjahres.
  2. (2)Absatz 2Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann der über das Mindestausmaß nach Abs. 1 lit. a bzw. b hinausgehende Unterricht ganz oder teilweise in einzelnen oder mehreren Blöcken erteilt werden.Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann der über das Mindestausmaß nach Absatz eins, Litera a, bzw. b hinausgehende Unterricht ganz oder teilweise in einzelnen oder mehreren Blöcken erteilt werden.
  3. (3)Absatz 3Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
    1. a)Litera adie Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März (Festtag des Landespatrons) und der 2. November (Allerseelentag),
    2. b)Litera bdie Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien),
    3. c)Litera cdie Tage der Semesterferien,
    4. d)Litera ddie Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien),
    5. e)Litera edie Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien),
    6. f)Litera fder einem nach lit. a schulfreien Donnerstag folgende Freitag sowie der Montag vor einem nach lit. a und b schulfreien Dienstag,der einem nach Litera a, schulfreien Donnerstag folgende Freitag sowie der Montag vor einem nach Litera a und b schulfreien Dienstag,
    7. g)Litera gdie Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).
  4. (4)Absatz 4Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses je Unterrichtsjahr eine schulische Veranstaltung, insbesondere zu Zwecken der Information, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen an einem Samstag, Sonntag oder am 1. Mai stattfinden.
  5. (5)Absatz 5An weiterführenden Fachschulen kann, insbesondere aufgrund organisatorischer Erfordernisse, mit Zustimmung des Lehrers abweichend von Abs. 3 lit. a und c bis g auch an schulfreien Tagen, ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, Unterricht stattfinden.An weiterführenden Fachschulen kann, insbesondere aufgrund organisatorischer Erfordernisse, mit Zustimmung des Lehrers abweichend von Absatz 3, Litera a und c bis g auch an schulfreien Tagen, ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, Unterricht stattfinden.
  6. (6)Absatz 6Aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, zur Abhaltung von Elternsprechtagen und von religiösen Übungen können der Schulleiter und die Schulbehörde jeweils bis zu zwei weitere Schultage für schulfrei erklären.

  1. (7)Absatz 7Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann vom Schulleiter für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Berufs- bzw. Fachschule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Solche Verordnungen sind abweichend von der im § 118 vorgesehenen Form auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Sie treten mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Berufs- oder Fachschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in dieser Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Erlassung solcher Verordnungen und von deren Aufhebung ist die Schulbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Schulbehörde hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn deren Erlassung gesetzwidrig erfolgt ist bzw. der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann vom Schulleiter für die unumgänglich notwendige Zeit IKT-gestützter Unterricht ohne physische Anwesenheit in der Berufs- bzw. Fachschule angeordnet werden. Wenn die Verordnung dieser Unterrichtsform nicht möglich oder aufgrund des Alters oder der Unterrichts- und Erziehungssituation der Schüler nicht zweckmäßig ist, kann die unumgänglich notwendige Zahl von Tagen für schulfrei erklärt werden. Solche Verordnungen sind abweichend von der im Paragraph 118, vorgesehenen Form auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Sie treten mit dieser Kundmachung in Kraft und sind, sobald der Grund für deren Erlassung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich sind solche Verordnungen durch Anschlag in der jeweiligen Berufs- oder Fachschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in dieser Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Erlassung solcher Verordnungen und von deren Aufhebung ist die Schulbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Verständigungen sind in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Schulbehörde hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn deren Erlassung gesetzwidrig erfolgt ist bzw. der Grund für deren Erlassung weggefallen ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
  2. (8)Absatz 8Wird durch den Entfall der nach den Abs. 6 und 7 für schulfrei erklärten Tage das nach den §§ 6 und 7 jeweils festgelegte Mindestausmaß an Unterrichtsstunden unterschritten, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass die entfallenen Schultage insoweit durch eine Verkürzung der Hauptferien oder der unterrichtsfreien Zeit einzubringen sind, als dies zur Erreichung des jeweils festgelegten Mindestausmaßes an Unterrichtsstunden notwendig ist.Wird durch den Entfall der nach den Absatz 6 und 7 für schulfrei erklärten Tage das nach den Paragraphen 6 und 7 jeweils festgelegte Mindestausmaß an Unterrichtsstunden unterschritten, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass die entfallenen Schultage insoweit durch eine Verkürzung der Hauptferien oder der unterrichtsfreien Zeit einzubringen sind, als dies zur Erreichung des jeweils festgelegten Mindestausmaßes an Unterrichtsstunden notwendig ist.
  3. (9)Absatz 9Soweit dies im Lehrplan vorgesehen ist, sind Praktika auch in der unterrichtsfreien Zeit und in den Hauptferien zu absolvieren.
In Kraft seit 01.07.2022 bis 31.12.9999
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