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(1) Schultage sind folgende für die Erfüllung des von der Schulbehörde bestimmten Unterrichtsausmaßes erforderlichen Tage, sofern diese nicht nach den Abs. 3 bis 9 schulfrei sind:
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(2) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann der über das Mindestausmaß nach Abs. 1 lit. a bzw. b hinausgehende Unterricht ganz oder teilweise in einzelnen oder mehreren Blöcken erteilt werden.
(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
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(4) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses je Unterrichtsjahr eine schulische Veranstaltung, insbesondere zu Zwecken der Information, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen an einem Samstag, Sonntag oder am 1. Mai stattfinden.
(5) An weiterführenden Fachschulen kann, insbesondere aufgrund organisatorischer Erfordernisse, mit Zustimmung des Lehrers abweichend von Abs. 3 lit. a und c bis g auch an schulfreien Tagen, ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, Unterricht stattfinden.
(6) Aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, zur Abhaltung von Elternsprechtagen und von religiösen Übungen können der Schulleiter und die Schulbehörde jeweils bis zu zwei weitere Schultage für schulfrei erklären.
(7) Bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann der Schulleiter durch Verordnung die unumgänglich notwendige Anzahl von Schultagen für schulfrei erklären. Eine solche Verordnung ist abweichend von der im § 118 vorgesehenen Form auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Eine solche Verordnung tritt mit dieser Kundmachung in Kraft und ist, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich ist eine solche Verordnung durch Anschlag in der jeweiligen Berufs- oder Fachschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in dieser Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung ist die Schulbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Schulbehörde hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen oder diese gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
(8) Wird durch den Entfall der nach den Abs. 6 und 7 für schulfrei erklärten Tage das nach den §§ 6 und 7 jeweils festgelegte Mindestausmaß an Unterrichtsstunden unterschritten, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass die entfallenen Schultage insoweit durch eine Verkürzung der Hauptferien oder der unterrichtsfreien Zeit einzubringen sind, als dies zur Erreichung des jeweils festgelegten Mindestausmaßes an Unterrichtsstunden notwendig ist.
(9) Soweit dies im Lehrplan vorgesehen ist, sind Praktika auch in der unterrichtsfreien Zeit und in den Hauptferien zu absolvieren.
(1) Schultage sind folgende für die Erfüllung des von der Schulbehörde bestimmten Unterrichtsausmaßes erforderlichen Tage, sofern diese nicht nach den Abs. 3 bis 9 schulfrei sind:
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(2) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann der über das Mindestausmaß nach Abs. 1 lit. a bzw. b hinausgehende Unterricht ganz oder teilweise in einzelnen oder mehreren Blöcken erteilt werden.
(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:
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(4) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses je Unterrichtsjahr eine schulische Veranstaltung, insbesondere zu Zwecken der Information, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen an einem Samstag, Sonntag oder am 1. Mai stattfinden.
(5) An weiterführenden Fachschulen kann, insbesondere aufgrund organisatorischer Erfordernisse, mit Zustimmung des Lehrers abweichend von Abs. 3 lit. a und c bis g auch an schulfreien Tagen, ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, Unterricht stattfinden.
(6) Aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, zur Abhaltung von Elternsprechtagen und von religiösen Übungen können der Schulleiter und die Schulbehörde jeweils bis zu zwei weitere Schultage für schulfrei erklären.
(7) Bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann der Schulleiter durch Verordnung die unumgänglich notwendige Anzahl von Schultagen für schulfrei erklären. Eine solche Verordnung ist abweichend von der im § 118 vorgesehenen Form auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Eine solche Verordnung tritt mit dieser Kundmachung in Kraft und ist, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich ist eine solche Verordnung durch Anschlag in der jeweiligen Berufs- oder Fachschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in dieser Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung ist die Schulbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Schulbehörde hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen oder diese gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.
(8) Wird durch den Entfall der nach den Abs. 6 und 7 für schulfrei erklärten Tage das nach den §§ 6 und 7 jeweils festgelegte Mindestausmaß an Unterrichtsstunden unterschritten, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass die entfallenen Schultage insoweit durch eine Verkürzung der Hauptferien oder der unterrichtsfreien Zeit einzubringen sind, als dies zur Erreichung des jeweils festgelegten Mindestausmaßes an Unterrichtsstunden notwendig ist.
(9) Soweit dies im Lehrplan vorgesehen ist, sind Praktika auch in der unterrichtsfreien Zeit und in den Hauptferien zu absolvieren.