§ 9 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Schultage sind folgende für die Erfüllung des von der Schulbehörde bestimmten Unterrichtsausmaßes erforderlichen Tage, sofern diese nicht nach den Abs. 3 bis 89 schulfrei sind:

a) an ganzjährigen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten Tage des Unterrichtsjahres, mindestens jedoch ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,

a)

an ganzjährigen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten Tage des Unterrichtsjahres, mindestens jedoch ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,

b) an saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten Tage des Unterrichtsjahres, mindestens jedoch zwei ganze Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,

b)

an saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten Tage des Unterrichtsjahres, mindestens jedoch zwei ganze Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,

c) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle Tage des Unterrichtsjahres,

c)

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle Tage des Unterrichtsjahres,

d) an weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten und ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefassten Tage innerhalb des Unterrichtsjahres.

d)

an weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten und ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefassten Tage innerhalb des Unterrichtsjahres.

(2) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann der über das Mindestausmaß nach Abs. 1 lit. a bzw. b hinausgehende Unterricht ganz oder teilweise in einzelnen oder mehreren Blöcken erteilt werden.

(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a) die Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März (Festtag des Landespatrons) und der 2. November (Allerseelentag),

a)

die Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März (Festtag des Landespatrons) und der 2. November (Allerseelentag),

b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien),

b)

die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien),

c) die Tage der Semesterferien,

c)

die Tage der Semesterferien,

d) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien),

d)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien),

e) die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien),

e)

die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien),

f) der einem nach lit. a schulfreien Donnerstag folgende Freitag sowie der Montag vor einem nach lit. a und b schulfreien Dienstag.

f)

der einem nach lit. a schulfreien Donnerstag folgende Freitag sowie der Montag vor einem nach lit. a und b schulfreien Dienstag,

g)

die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).

(4) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses je Unterrichtsjahr eine schulische Veranstaltung, insbesondere zu Zwecken der Information, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen an einem Samstag, Sonntag oder am 1. Mai stattfinden.

(5) An weiterführenden Fachschulen kann, insbesondere aufgrund organisatorischer Erfordernisse, mit Zustimmung des Lehrers abweichend von Abs. 3 lit. a und c bis g auch an Samstagenschulfreien Tagen, ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, Unterricht stattfinden.

(56) Aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, zur Abhaltung von Elternsprechtagen und von religiösen Übungen können der Schulleiter und die Schulbehörde jeweils bis zu zwei weitere Schultage für schulfrei erklären.

(67) Bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann der Schulleiter durch Verordnung die unumgänglich notwendige Anzahl von Schultagen für schulfrei erklären. Eine solche Verordnung ist abweichend von der im § 118 vorgesehenen Form auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Eine solche Verordnung tritt mit dieser Kundmachung in Kraft und ist, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich ist eine solche Verordnung durch Anschlag in der jeweiligen Berufs- oder Fachschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in dieser Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung ist die Schulbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Schulbehörde hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen oder diese gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

(78) Wird durch den Entfall der nach den Abs. 56 und 67 für schulfrei erklärten Tage das nach den §§ 6 und 7 jeweils festgelegte Mindestausmaß an Unterrichtsstunden unterschritten, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass die entfallenen Schultage insoweit durch eine Verkürzung der Hauptferien oder der unterrichtsfreien Zeit einzubringen sind, als dies zur Erreichung des jeweils festgelegten Mindestausmaßes an Unterrichtsstunden notwendig ist.

(89) Soweit dies im Lehrplan vorgesehen ist, sind Praktika auch in der unterrichtsfreien Zeit und in den Hauptferien zu absolvieren.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2020

(1) Schultage sind folgende für die Erfüllung des von der Schulbehörde bestimmten Unterrichtsausmaßes erforderlichen Tage, sofern diese nicht nach den Abs. 3 bis 89 schulfrei sind:

a) an ganzjährigen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten Tage des Unterrichtsjahres, mindestens jedoch ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,

a)

an ganzjährigen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten Tage des Unterrichtsjahres, mindestens jedoch ein ganzer Tag oder zwei halbe Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,

b) an saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten Tage des Unterrichtsjahres, mindestens jedoch zwei ganze Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,

b)

an saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen mit Ausnahme der weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten Tage des Unterrichtsjahres, mindestens jedoch zwei ganze Tage in jeder Woche des Unterrichtsjahres,

c) an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle Tage des Unterrichtsjahres,

c)

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen alle Tage des Unterrichtsjahres,

d) an weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten und ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefassten Tage innerhalb des Unterrichtsjahres.

d)

an weiterführenden Fachschulen die vom Schulleiter festgelegten und ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefassten Tage innerhalb des Unterrichtsjahres.

(2) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann der über das Mindestausmaß nach Abs. 1 lit. a bzw. b hinausgehende Unterricht ganz oder teilweise in einzelnen oder mehreren Blöcken erteilt werden.

(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

a) die Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März (Festtag des Landespatrons) und der 2. November (Allerseelentag),

a)

die Samstage, Sonntage und gesetzlichen Feiertage, der 19. März (Festtag des Landespatrons) und der 2. November (Allerseelentag),

b) die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien),

b)

die Tage vom 23. Dezember bis einschließlich 5. Jänner (Weihnachtsferien),

c) die Tage der Semesterferien,

c)

die Tage der Semesterferien,

d) die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Dienstag nach Ostern (Osterferien),

d)

die Tage vom Samstag vor dem Palmsonntag bis einschließlich Ostermontag (Osterferien),

e) die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Dienstag nach Pfingsten (Pfingstferien),

e)

die Tage vom Samstag vor dem Pfingstsonntag bis einschließlich Pfingstmontag (Pfingstferien),

f) der einem nach lit. a schulfreien Donnerstag folgende Freitag sowie der Montag vor einem nach lit. a und b schulfreien Dienstag.

f)

der einem nach lit. a schulfreien Donnerstag folgende Freitag sowie der Montag vor einem nach lit. a und b schulfreien Dienstag,

g)

die Tage vom 27. Oktober bis einschließlich 31. Oktober (Herbstferien).

(4) Bei ganzjährigen und saisonmäßigen Berufs- und Fachschulen kann durch Beschluss des Schulgemeinschaftsausschusses je Unterrichtsjahr eine schulische Veranstaltung, insbesondere zu Zwecken der Information, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen an einem Samstag, Sonntag oder am 1. Mai stattfinden.

(5) An weiterführenden Fachschulen kann, insbesondere aufgrund organisatorischer Erfordernisse, mit Zustimmung des Lehrers abweichend von Abs. 3 lit. a und c bis g auch an Samstagenschulfreien Tagen, ausgenommen an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen, Unterricht stattfinden.

(56) Aus Anlass des schulischen oder öffentlichen Lebens, aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen, zur Abhaltung von Elternsprechtagen und von religiösen Übungen können der Schulleiter und die Schulbehörde jeweils bis zu zwei weitere Schultage für schulfrei erklären.

(67) Bei Unbenutzbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen kann der Schulleiter durch Verordnung die unumgänglich notwendige Anzahl von Schultagen für schulfrei erklären. Eine solche Verordnung ist abweichend von der im § 118 vorgesehenen Form auf eine Weise kundzumachen, die geeignet ist, einen möglichst weiten Kreis der Betroffenen zu erreichen, wie etwa durch Bekanntgabe über die Schulsprechanlage. Eine solche Verordnung tritt mit dieser Kundmachung in Kraft und ist, sobald der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen ist, vom Schulleiter aufzuheben. Zusätzlich ist eine solche Verordnung durch Anschlag in der jeweiligen Berufs- oder Fachschule bekannt zu machen, wobei der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens in dieser Bekanntmachung anzugeben ist. Von der Schulfreierklärung und deren Aufhebung ist die Schulbehörde unverzüglich zu verständigen. Die Verständigung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten. Die Schulbehörde hat vom Schulleiter die Aufhebung einer solchen Verordnung zu verlangen, wenn der Grund für die Schulfreierklärung weggefallen oder diese gesetzwidrig erfolgt ist. Der Schulleiter hat einem derartigen Verlangen unverzüglich zu entsprechen.

(78) Wird durch den Entfall der nach den Abs. 56 und 67 für schulfrei erklärten Tage das nach den §§ 6 und 7 jeweils festgelegte Mindestausmaß an Unterrichtsstunden unterschritten, so hat die Schulbehörde anzuordnen, dass die entfallenen Schultage insoweit durch eine Verkürzung der Hauptferien oder der unterrichtsfreien Zeit einzubringen sind, als dies zur Erreichung des jeweils festgelegten Mindestausmaßes an Unterrichtsstunden notwendig ist.

(89) Soweit dies im Lehrplan vorgesehen ist, sind Praktika auch in der unterrichtsfreien Zeit und in den Hauptferien zu absolvieren.

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