§ 1 T-LSchG

T-LSchG - Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Dieses Gesetz gilt, sofern im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, im Folgenden kurz Berufs- bzw. Fachschulen genannt, sowie

b)

für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler solcher Schulen bestimmt sind, im Folgenden kurz Schülerheime genannt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

a)

höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten sowie Anstalten für die Ausbildung und Fortbildung der Lehrer an land- und forstwirtschaftlichen Schulen,

b)

Fachschulen für die Ausbildung von Forstpersonal,

c)

öffentliche land- und forstwirtschaftliche Fachschulen, die zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen mit einer der unter lit. a und b genannten öffentlichen Schulen oder mit einer land- und forstwirtschaftlichen Versuchsanstalt des Bundes organisatorisch verbunden sind,

d)

Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler der unter den lit. a, b und c genannten Schulen bestimmt sind,

e)

land- und forstwirtschaftliche Versuchsanstalten des Bundes, die mit einer vom Bund erhaltenen land- und forstwirtschaftlichen Schule zur Gewährleistung von lehrplanmäßig vorgesehenen Übungen an dieser Schule organisatorisch verbunden sind.

In Kraft seit 01.09.2012 bis 31.12.9999
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