§ 3 T-LSchG Gliederung der Berufs- und Fachschulen sowie der Schülerheime

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2025

(1) Berufs- und Fachschulen sind berufsbildende Sekundarschulen und gliedern sich

a)

nach der Bildungsaufgabe in die Schularten

1.

Berufsschule (Pflichtschule) und

2.

Fachschule (berufsbildende mittlere Schule),

b)

nach dem Schulerhalter in

1.

die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Berufs- und Fachschulen (öffentliche Berufs- und Fachschulen) und

2.

die von einem anderen als dem gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Berufs- und Fachschulen (private Berufs- und Fachschulen),

c)

nach der jeweils nach § 42 Abs. 1 bzw. 2 festgelegten Fachrichtung,

d)

nach der Gestaltung der Unterrichtszeit in

1.

Berufs- oder Fachschulen mit mindestens einem ganzen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in jeder Woche des Unterrichtsjahres (ganzjährige Berufs- oder Fachschulen),

2.

Berufs- oder Fachschulen mit mindestens zwei ganzen Schultagen in jeder Woche innerhalb jenes Teiles des Schuljahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird (saisonmäßige Berufs- oder Fachschulen), und

3.

Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht Wochen dauernden zusammenhängenden Unterricht (lehrgangsmäßige Berufsschulen),

e)

nach ihrer Organisationsform in

1.

selbstständige Berufs- oder Fachschulen und

2.

Berufs- oder Fachschulen, die als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule errichtet und erhalten werden (angeschlossene Berufs- oder Fachschulen),

f)

nach der Anzahl der Schulstufen in

1.

ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen und

2.

ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen.

(2) Weiterführende Fachschulen sind ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen, die auf einer dem Schulbesuch vorangegangenen Berufsausbildung oder auf einer über die allgemeine Schulpflicht hinausgehenden Schulbildung aufbauen und in denen der Unterricht innerhalb des Unterrichtsjahres abweichend von Abs. 1 lit. d Z.1 und 2 ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefasst erteilt werden kann.

(3) Private Berufs- und Fachschulen gliedern sich in solche mit und ohne Öffentlichkeitsrecht nach § 31.

(4) Schülerheime gliedern sich nach ihrem Erhalter in öffentliche und private. Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2 gelten sinngemäß.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.08.2025

(1) Berufs- und Fachschulen sind berufsbildende Sekundarschulen und gliedern sich

a)

nach der Bildungsaufgabe in die Schularten

1.

Berufsschule (Pflichtschule) und

2.

Fachschule (berufsbildende mittlere Schule),

b)

nach dem Schulerhalter in

1.

die vom gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Berufs- und Fachschulen (öffentliche Berufs- und Fachschulen) und

2.

die von einem anderen als dem gesetzlichen Schulerhalter errichteten und erhaltenen Berufs- und Fachschulen (private Berufs- und Fachschulen),

c)

nach der jeweils nach § 42 Abs. 1 bzw. 2 festgelegten Fachrichtung,

d)

nach der Gestaltung der Unterrichtszeit in

1.

Berufs- oder Fachschulen mit mindestens einem ganzen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in jeder Woche des Unterrichtsjahres (ganzjährige Berufs- oder Fachschulen),

2.

Berufs- oder Fachschulen mit mindestens zwei ganzen Schultagen in jeder Woche innerhalb jenes Teiles des Schuljahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird (saisonmäßige Berufs- oder Fachschulen), und

3.

Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht Wochen dauernden zusammenhängenden Unterricht (lehrgangsmäßige Berufsschulen),

e)

nach ihrer Organisationsform in

1.

selbstständige Berufs- oder Fachschulen und

2.

Berufs- oder Fachschulen, die als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule errichtet und erhalten werden (angeschlossene Berufs- oder Fachschulen),

f)

nach der Anzahl der Schulstufen in

1.

ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen und

2.

ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen.

(2) Weiterführende Fachschulen sind ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen, die auf einer dem Schulbesuch vorangegangenen Berufsausbildung oder auf einer über die allgemeine Schulpflicht hinausgehenden Schulbildung aufbauen und in denen der Unterricht innerhalb des Unterrichtsjahres abweichend von Abs. 1 lit. d Z.1 und 2 ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefasst erteilt werden kann.

(3) Private Berufs- und Fachschulen gliedern sich in solche mit und ohne Öffentlichkeitsrecht nach § 31.

(4) Schülerheime gliedern sich nach ihrem Erhalter in öffentliche und private. Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2 gelten sinngemäß.

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