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Legende:
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(2) Weiterführende Fachschulen sind ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen, die auf einer dem Schulbesuch vorangegangenen Berufsausbildung oder auf einer über die allgemeine Schulpflicht hinausgehenden Schulbildung aufbauen und in denen der Unterricht innerhalb des Unterrichtsjahres abweichend von Abs. 1 lit. d Z.1 und 2 ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefasst erteilt werden kann.
(3) Private Berufs- und Fachschulen gliedern sich in solche mit und ohne Öffentlichkeitsrecht nach § 31.
(4) Schülerheime gliedern sich nach ihrem Erhalter in öffentliche und private. Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2 gelten sinngemäß.
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(2) Weiterführende Fachschulen sind ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen, die auf einer dem Schulbesuch vorangegangenen Berufsausbildung oder auf einer über die allgemeine Schulpflicht hinausgehenden Schulbildung aufbauen und in denen der Unterricht innerhalb des Unterrichtsjahres abweichend von Abs. 1 lit. d Z.1 und 2 ganz oder teilweise in einzelne oder mehrere Blöcke zusammengefasst erteilt werden kann.
(3) Private Berufs- und Fachschulen gliedern sich in solche mit und ohne Öffentlichkeitsrecht nach § 31.
(4) Schülerheime gliedern sich nach ihrem Erhalter in öffentliche und private. Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2 gelten sinngemäß.