§ 52 T-LSchG

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.08.2021 bis 31.12.9999

(1) Ist einer öffentlichen selbstständigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft eine Fachschule einer anderen Fachrichtung oder eine Berufsschule angeschlossen, so ist von der Schulbehörde für die angeschlossene Fach- oder Berufsschule, sofern nicht nach § 53 Abs. 1 ein pädagogischer Leiter zu bestellen ist, jeweils ein Lehrer als Abteilungsvorstehung zu bestellen.

(2) Der Abteilungsvorstehung obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die der Abteilungsvorstehung obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.

Stand vor dem 24.08.2021

In Kraft vom 01.09.2020 bis 24.08.2021

(1) Ist einer öffentlichen selbstständigen Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft eine Fachschule einer anderen Fachrichtung oder eine Berufsschule angeschlossen, so ist von der Schulbehörde für die angeschlossene Fach- oder Berufsschule, sofern nicht nach § 53 Abs. 1 ein pädagogischer Leiter zu bestellen ist, jeweils ein Lehrer als Abteilungsvorstehung zu bestellen.

(2) Der Abteilungsvorstehung obliegt außer den ihm als Lehrer zukommenden Aufgaben die Leitung einer Fachrichtung in Unterordnung unter den Schulleiter. Im Übrigen hat der Schulleiter die der Abteilungsvorstehung obliegenden Aufgaben durch eine schriftliche Dienstanweisung festzulegen.

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