§ 46 T-LSchG Bestellung des Schulleiters an öffentlichen Berufs- oder Fachschulen

Landwirtschaftliches Schulgesetz 2012, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Schulbehörde hat für jede öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen. Sind einer öffentlichen selbstständigen Fachschule ein Lehr- und/oder Wirtschaftsbetrieb und ein Schülerheim angeschlossen, so ist ein Lehrer als Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Als Stellvertreter des Leiters darf nur ein Lehrer bestellt werden, der eine Abteilungsvorstehung innehat.

(2) Die Bestellung des Leiters erfolgt nach Maßgabe des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, jene des Stellvertreters durch die Schulbehörde.

  1. (1)Absatz einsDie Schulbehörde hat für jede öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen. Sind einer öffentlichen selbstständigen Fachschule ein Lehr- und/oder Wirtschaftsbetrieb und ein Schülerheim angeschlossen, so ist ein Lehrer als Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Als Stellvertreter des Leiters darf nur ein Lehrer bestellt werden, der eine Abteilungsvorstehung innehat.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung des Leiters erfolgt nach Maßgabe des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, jene des Stellvertreters durch die Schulbehörde.

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 01.09.2020 bis 30.06.2022
(1) Die Schulbehörde hat für jede öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen. Sind einer öffentlichen selbstständigen Fachschule ein Lehr- und/oder Wirtschaftsbetrieb und ein Schülerheim angeschlossen, so ist ein Lehrer als Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Als Stellvertreter des Leiters darf nur ein Lehrer bestellt werden, der eine Abteilungsvorstehung innehat.

(2) Die Bestellung des Leiters erfolgt nach Maßgabe des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, jene des Stellvertreters durch die Schulbehörde.

  1. (1)Absatz einsDie Schulbehörde hat für jede öffentliche selbstständige Berufs- oder Fachschule eine Lehrerstelle (einen Dienstposten) als Leiterstelle (Leiterdienstposten) vorzusehen. Sind einer öffentlichen selbstständigen Fachschule ein Lehr- und/oder Wirtschaftsbetrieb und ein Schülerheim angeschlossen, so ist ein Lehrer als Stellvertreter des Leiters zu bestellen. Als Stellvertreter des Leiters darf nur ein Lehrer bestellt werden, der eine Abteilungsvorstehung innehat.
  2. (2)Absatz 2Die Bestellung des Leiters erfolgt nach Maßgabe des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes bzw. des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetzes, jene des Stellvertreters durch die Schulbehörde.

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