Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. SSG 1997

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Stmk. SSG 1997
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 15. April 1997 über die Unterweisung in Wintersportarten (Steiermärkisches Schischulgesetz 1997)

Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1997 (XIII. GPStLT EZ 283)

§ 1 Stmk. SSG 1997 Begriffsbezeichnung


(1) Schischulen sind Einrichtungen zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen und Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs mit Schiern oder schiähnlichen Geräten, wie beispielsweise Trickschiern, Snowboards usw. (Alternativschilauf).

(2) Die Tätigkeit der Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs ist erwerbsmäßig, wenn

1.

sie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird,

2.

unabhängig von der Erbringung einer Leistung gemäß Z 1 die Unterwiesenen Gäste im Standortgebiet der Schischule sind und regelmäßig im Schilauf unterwiesen werden.

(3) Die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs sowie die Anwerbung von Personen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen, ist – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 und 2a – nur Inhabern einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008

§ 2 Stmk. SSG 1997 Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes


(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen

a)

der dienstlichen Ausbildung des Bundesheeres und der Bundespolizei;

b)

des lehrplanmäßigen Unterrichtes einer der Schulaufsicht der Schulbehörden des Bundes unterliegenden Schule;

c)

einer sonstigen vom Bund oder den Ländern durchgeführten Schulausbildung;

d)

der Tätigkeit einer Jugendorganisation oder eines Vereines (Verbandes) mit dem Sitz im Inland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört, der Zweck des Vereines nicht auf Gewinn gerichtet ist und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt;

e)

Trainingskurse von Schinationalmannschaften, Landes- und Nationalkader.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre nicht in der Steiermark aufgenommenen Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen der Landesregierung zu melden. § 2a bleibt unberührt.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen ferner nicht Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen zur Unterweisung im Schilauf sowie Lehrveranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit eines Vereines mit dem Sitz im Ausland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt. Die ausländische Schule (Verein, Verband) hat die Dauer ihres Aufenthaltes und die Anzahl der teilnehmenden Personen der Landesregierung zu melden. Kann mit den eigenen Lehrkräften das Auslangen nicht gefunden werden, so ist der zusätzliche Bedarf über eine örtliche Schischule zu decken. Außerdem ist aus Gründen der Sicherheit bei Touren außerhalb gesicherter Pisten ein ortskundiger Schiführer auf ihre Kosten beizuziehen. Die Werbung und die Aufnahme von Schülern ist der ausländischen Schule (Verein, Verband) während des Aufenthaltes in der Steiermark nicht gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 77/2008

§ 2a Stmk. SSG 1997 Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf


(1) Die Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf richtet sich nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen – StGAB 2016 in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die erstmalige Aufnahme der vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf ist der Landesregierung vorher schriftlich anzuzeigen. Dieser Meldung müssen folgende Dokumente beigefügt sein:

1.

eine Bescheinigung darüber, dass der/die Dienstleistende in einem in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staat rechtmäßig zur erwerbsmäßigen Erteilung von Schiunterricht niedergelassen ist und dass ihm/ihr die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist;

2.

wenn die Unterweisung im Schilauf im Staat der Niederlassung nicht reglementiert ist (§ 5 Abs. 1 Z. 2 StGAB 2016) ein Nachweis darüber, dass der/die Dienstleistende während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens ein Jahr erwerbsmäßig Schiunterricht erteilt hat;

3.

ein Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung.

(3) Die Meldung nach Abs. 2 ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der/die Dienstleistende beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend und gelegentlich erwerbsmäßigen Schiunterricht in der Steiermark zu erteilen. Die in Abs. 2 genannten Dokumente müssen beigefügt werden, wenn sich eine wesentliche Änderung gegenüber der bereits bescheinigten Situation ergeben hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016

§ 3 Stmk. SSG 1997 Allgemeine Voraussetzungen


(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) sind anzuschließen.

(3) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) erfüllt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

§ 4 Stmk. SSG 1997 Persönliche Voraussetzungen


(1) Die Bewilligung darf nur an Personen erteilt werden, die

a)

die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, Angehörige eines EU-/EWR-Mitgliedstaates sind oder sonst durch Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung gleichgestellt sind,

b)

(Anm.: entfallen)

c)

unter Bedachtnahme auf ihr Vorleben die erforderliche Verläßlichkeit besitzen,

d)

die für den Betrieb einer Schischule erforderliche gesundheitliche Eignung und

e)

die fachliche Befähigung gemäß Abs. 4 und eine praktische Betätigung gemäß Abs. 5 nachweisen.

(2) Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben, wenn die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber nach der von ihr/ihm vorzulegenden Strafregisterbescheinigung wegen eines vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigen strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen die Sittlichkeit gerichtlich verurteilt worden ist.

(3) Die gesundheitliche Eignung hat die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die fachliche Befähigung ist durch Zeugnisse im Sinne des § 11 (Diplomschilehrer) und § 12 (Schiführer) bzw. durch gleichwertige, gemäß §§ 18 und 19 anerkannte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise zu belegen.

(5) Die praktische Betätigung ist durch den Nachweis einer Verwendung über mindestens zwei Saisonen als Diplomschilehrerin/Diplomschilehrer in einer Schischule oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich oder einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. Vertragsstaat im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a zu belegen. Liegt diese Verwendung länger als fünf Jahre zurück, hat sich die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber einer Überprüfung ihres/seines technischen Grundkönnens durch ein international anerkanntes Testverfahren zu unterziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008

§ 5 Stmk. SSG 1997 Sachliche Voraussetzungen


Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn

a)

das Standortgebiet, in welchem der Bewerber beabsichtigt, eine Schischule zu errichten, mindestens eine den Erfordernissen eines zeitgemäßen Schilaufs entsprechende stationäre Aufstiegshilfe im Gelände aufweist und

b)

der Bewerber das ausschließliche Benützungsrecht für ein Schischulbüro und ein geeignetes Anfängergelände im Standortgebiet oder in einer an das Standortgebiet angrenzenden Gemeinde, das sich in unmittelbarer Nähe der Aufstiegshilfe befindet, nachweist und

c)

eine ausreichende Haftpflichtversicherung durch eine Bescheinigung eines für diesen Versicherungszweig in Österreich, in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem entsprechende Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung bestehen, zugelassenen Versicherers nachweist. Die Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

§ 6 Stmk. SSG 1997 Umfang der Bewilligung


(1) Die Bewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Die Befugnis zur Ausübung derselben erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Wird die Bewilligung nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes erteilt (Langlauf, Alternativschilauf usw.), so hat sich die Unterweisung auf diese Sparte zu beschränken.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Jede Schischule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen ihres Inhabers, den Umfang der Bewilligung und ihren Standort angibt und außerdem eine Verwechslung mit anderen Schischulen ausschließt. Ankündigungen, Werbungen und die Verwendung von Bezeichnungen, aus denen der Bestand einer Schischule geschlossen werden könnte, obwohl eine solche nicht besteht, sowie die Verwendung irreführender Bezeichnungen von Schischulen sind verboten.

(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule umfaßt die Befugnis zur Führung von alpinen Touren und Hochgebirgstouren nur dann, wenn an Fahrten im hochalpinen Gelände ein geprüfter Schiführer teilnimmt. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

§ 7 Stmk. SSG 1997 Anhörungspflicht


(1) Vor der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule ist die Gemeinde des in Aussicht genommenen Standortes zu hören. Dem Steiermärkischen Schilehrerverband ist das Bewilligungsansuchen mit den vollständigen Unterlagen zur Kenntnis zu bringen.

(2) Das in Abs. 1 vorgesehene Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.

(3) Dem Steiermärkischen Schilehrerverband und der Standortgemeinde ist je eine Ausfertigung des Bewilligungsbescheides zu übersenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 13/2010

§ 8 Stmk. SSG 1997 Ausübung der Bewilligung


(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 7 – persönlich auszuüben. Es besteht Betriebspflicht im Umfang der regelmäßig von der Schischule ausgeübten Unterweisungstätigkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit.

(2) Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung gestattet. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die namhaft gemachte Person die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 4 erfüllt.

(3) Eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer ist zu bestellen, wenn

a)

die Bewilligung nach dem Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers während einer laufenden Saison durch Hinterbliebene (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) fortgeführt wird und die Hinterbliebenen die persönlichen Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllen,

b)

eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll,

c)

die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber vorübergehend erkrankt ist,

d)

die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber zu Fortbildungszwecken längere Zeit abwesend ist,

e)

die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber in Angelegenheiten des Schisportes im In- oder Ausland mit Aufgaben betraut wurde, die im Interesse des Landes Steiermark gelegen sind, oder

f)

der Bewilligungsinhaberin/dem Bewilligungsinhaber eine Schischulbewilligung für eine weitere Niederlassung an einem anderen Standort erteilt wird.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist binnen zwei Wochen nach Eintritt eines Vertretungsfalles gemäß § 8 Abs. 3 lit. a bis e zu stellen. Im Falle des § 8 Abs. 3 lit. f ist bereits im Antrag auf Bewilligung einer Schischule an einem weiteren Standort die/der für die Leitung dieser Niederlassung vorgesehene Geschäftsführerin/Geschäftsführer namhaft zu machen. Wenn eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr erfüllt oder die Funktion aus welchem Grund immer nicht mehr ausübt, hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber innerhalb von acht Wochen die Bewilligung der Bestellung einer/eines neuen namhaft gemachten Geschäftsführerin/Geschäftsführers zu beantragen.

(5) Die Verpachtung einer Bewilligung ist nicht gestattet.

(6) Jede Bewilligungsinhaberin/jeder Bewilligungsinhaber oder jede Geschäftsführerin/jeder Geschäftsführer kann nur eine Schischule leiten. Die Aufnahme und ein nicht schneebedingtes Aussetzen der Lehrtätigkeit für mehr als zwei Wochen sind von der Bewilligungsinhaberin/vom Bewilligungsinhaber sofort und die dauernde Einstellung des Betriebes binnen zwei Wochen anzuzeigen.

(7) (Anm. entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010

§ 9 Stmk. SSG 1997 Erlöschen der Bewilligung


(1) Die Bewilligung erlischt durch gegenüber der Landesregierung schriftlich erklärten Verzicht, durch Entziehung, durch den Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers – sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt – oder durch Auflösung der Personengesellschaft.

(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn

1.

nicht mehr alle persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind;

2.

die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wiederholt wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft wurde;

3.

der Betrieb der Schischule nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder durch zwei aufeinander folgende Saisonen ausgesetzt wurde;

4.

die Bewilligung während der Dauer einer Saison von einer/einem nicht genehmigten Geschäftsführerin/Geschäftsführer ausgeübt wurde;

5.

festgestellte Mängel bei der Führung der Schischule innerhalb einer angemessenen, von der Behörde festzusetzenden Frist auch nach ergangener Mahnung nicht behoben wurden;

6.

jene Person, die die Bewilligung ausübt, zwei aufeinander folgende Fortbildungslehrgänge (§ 20) nicht besucht hat; es sei denn, sie macht glaubhaft, dass das Versäumnis ohne ihr Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht worden ist.

(3) Fällt der Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers in die Zeit einer laufenden Saison, so ist den Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) die Fortführung der Schischule bis zum Ende dieser Saison gestattet. Im Falle der Bedrohung der Existenz der Hinterbliebenen kann diese Frist über Ansuchen von der Landesregierung verlängert werden. Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nicht erforderlich, wenn eine der hinterbliebenen Personen die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nachweist. Der Weiterbetrieb der Schischule ist der Landesregierung innerhalb von drei Wochen nach eingetretenem Todesfall anzuzeigen. Die Bewilligung erlischt endgültig mit dem Ende des Fortführungsrechts.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 81/2010

§ 9a Stmk. SSG 1997 Schischulverzeichnis


(1) Die Landesregierung hat ein Schischulverzeichnis zu führen. Es hat von den Schischulen mit aufrechter Bewilligung folgende Daten zu enthalten:

1.

Bezeichnung und Standort der Schischule,

2.

Name der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers.

(2) Jedermann ist berechtigt, in dieses Verzeichnis während der Parteienverkehrszeiten Einsicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

§ 9b Stmk. SSG 1997 Genehmigungsfiktion


(1) In Verfahren nach §§ 3, 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.

(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder

1.

eine Abgabestelle im Inland benennt,

2.

einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,

3.

eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder

4.

eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.

(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.

(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

§ 10 Stmk. SSG 1997 Lehrberechtigung


(1) Die Tätigkeit einer Schilehrerin/eines Schilehrers darf nur nach erfolgreicher Absolvierung eines entsprechenden Lehrganges und nur im Rahmen einer Schischule ausgeübt werden.

(2) Durch die Absolvierung nachstehender Ausbildungen werden die angeführten Lehrberechtigungen erworben:

a)

Diplomschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs oder in den ausgebildeten, eingeschränkten Sparten;

b)

Schiführerausbildung – Berechtigung zur alpinen Tourenführung;

c)

Landesschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs;

d)

Kinderschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs, eingeschränkt auf Kinder;

e)

Langlauflehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufs;

f)

Alternativschilehrerausbildung – Berechtigung zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs.

(3) Der erste Abschnitt der Ausbildung gemäß Abs. 2 lit. c, e und f wird als Anwärterkurs bezeichnet. Voraussetzung für die Zulassung zur Anwärterprüfung ist die Vollendung des 16. Lebensjahres.

(4) Die Ausbildungslehrgänge und Prüfungen werden nach Bedarf vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchgeführt.

(5) Die Ausbildung hat einen theoretischen und einen praktischen Teil zu umfassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 13/2010

§ 11 Stmk. SSG 1997 Diplomschilehrer


(1) Zur Diplomschilehrerausbildung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a)

die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,

b)

(entfallen)

c)

die gesundheitliche Eignung und

d)

ein Prüfungszeugnis über die Landesschilehrerausbildung (§ 13) oder ein gleichwertiges, gemäß §§18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen.

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Diplomschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt oder nachgeholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

§ 12 Stmk. SSG 1997 Schiführer


(1) Zur Schiführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die

a)

die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,

b)

ein Prüfungszeugnis über die Diplomschilehrerausbildung (§ 11) oder ein gleichwertiges, gemäß §§ 18 und 19 anerkanntes Prüfungszeugnis vorlegen,

c)

sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Tourenführung erforderlichen Kenntnisse auf dem Gebiet der Alpinistik angeeignet haben und

d)

eine ausreichende Alpinpraxis durch Vorlage von bestätigten Tourenberichten nachweisen können.

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Schiführerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

§ 13 Stmk. SSG 1997 Landesschilehrer


(1) Zur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

a)

die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,

b)

(Anm.: entfallen)

c)

eine Tätigkeit als Schilehreranwärterin/Schilehreranwärter oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich, einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem ein Staatsvertrag oder internationales Abkommen über die Erwerbsausübung besteht, nachweisen und

d)

sich in einem Ausbildungslehrgang (Abs. 2) die für die Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet haben.

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Landesschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

§ 14 Stmk. SSG 1997 Kinderschilehrer


(1) Zur Kinderschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

a)

die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,

b)

mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben und

c)

sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Unterweisung von Kindern in den Fertigkeiten des Schilaufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet haben.

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Kinderschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

§ 15 Stmk. SSG 1997 Langlauflehrer


(1) Zur Langlauflehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

a)

die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,

b)

mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben und

c)

sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilanglaufes erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet haben.

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Langlauflehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

§ 16 Stmk. SSG 1997 Alternativschilehrer


(1) Zur Alternativschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche

a)

die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,

b)

mindestens das 19. Lebensjahr vollendet haben und

c)

sich in einem Ausbildungslehrgang die für die Unterweisung in den Fertigkeiten des Alternativschilaufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet haben.

(2) Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Alternativschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

§ 17 Stmk. SSG 1997 Titel und Abzeichen


(1) Personen, die die Diplomschilehrerprüfung, die Schiführerprüfung, die Landesschilehrerprüfung, die Kinderschilehrerprüfung, die Langlauflehrerprüfung oder die Alternativschilehrerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, sind berechtigt, den jeweiligen Titel zu führen.

(2) Für die Schilehrer des Abs. 1 kann ein eigenes Abzeichen geschaffen werden, das von diesen Personen während der Lehrtätigkeit sichtbar getragen werden kann; anderen Personen ist das Tragen des Abzeichens verboten.

(3) Das Abzeichen hat zu enthalten:

a)

das Landeswappen,

b)

ein Symbol des Schilaufs und

c)

die Bezeichnung “Diplomschilehrer”, “Diplomschilehrer und Schiführer”, “Landesschilehrer”, “Kinderschilehrer”, “Langlauflehrer” oder die Bezeichnung der Alternativschisportart mit dem Zusatz “Lehrer”.

Die näheren Bestimmungen über Form und Ausstattung des Abzeichens hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

§ 18 Stmk. SSG 1997 Anerkennung von anderen Lehrgängen und Prüfungen


Die an Sportanstalten des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder an einem von Bund oder Land anerkannten Verband absolvierten Ausbildungen und Prüfungen sind der Ausbildung und Ablegung von Prüfungen gemäß §§10 bis 16 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungsstoff dem Prüfungsstoff der jeweiligen Ausbildung des Landes Steiermark (§§ 10 bis 16) entspricht. Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen zutreffen, kann die Landesregierung mit Verordnung bestimmen.

§ 19 Stmk. SSG 1997 Anerkennung von Berufsqualifikationen


(1) Die Nachweise über die erfolgreich abgelegten Prüfungen gemäß den §§ 10 Abs. 3, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 sind Zeugnisse im Sinne des Art. 11 lit. b der Berufsanerkennungsrichtlinie (Richtlinie 2005/36/EG in der geltenden Fassung).

(2) Berufsanerkennungsverfahren betreffend Ausbildungen, die in den in § 1 Z. 1 StGAB 2016 genannten Staaten absolviert wurden, werden nach dem Verfahren gemäß dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt.

(3) Die Anerkennung erfolgt durch die Landesregierung, allenfalls unter Vorschreibung einer Eignungsprüfung oder eines Anpassungslehrganges.

(4) Eine in einem anderen Bundesland durch Bescheid ausgesprochene Anerkennung von Ausbildungen im Sinne dieser Bestimmung gilt auch für die Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 136/2016

§ 20 Stmk. SSG 1997 Fortbildungslehrgänge


(1) Die Bewilligungsinhaber und alle Schilehrer gemäß §§ 11 bis 16 müssen mindestens alle dreiJahre einen geeigneten Fortbildungslehrgang besuchen. Diese Ausbildungslehrgänge sind vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchzuführen und sollen sicherstellen, daß die Teilnehmer ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern und vertiefen und mit der Entwicklung im Schilauf vertraut bleiben. Ist der Besuch aus gesundheitlichen, beruflichen oder wichtigen persönlichen Gründen (§ 9 lit. f) nicht möglich, so ist der nächste ausgeschriebene Lehrgang zu besuchen.

(2) Fortbildungslehrgänge, die in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem entsprechende Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung bestehen, absolviert werden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz.

(3) Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Abs. 1 gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

§ 21 Stmk. SSG 1997 Einteilung der Lehrkräfte


(1) Zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs in Schischulen dürfen unbeschadet des Abs. 4 nur Personen verwendet werden, die Lehrgänge gemäß §§ 10 bis 16, 18 und 19 erfolgreich abgelegt und dies durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen haben.

(2) Weiters dürfen Personen, die in der Ausbildung zum Schilehrer stehen (Schilehreranwärter), zu einer ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Lehrtätigkeit herangezogen werden.

(3) Die Bewilligungsinhaber haben jeweils bis längstens 15. Jänner die an ihrer Schischule für die Dauer der Wintersaison verpflichteten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter namentlich und nach Ausbildungsgrad getrennt der Landesregierung zu melden. Diese Meldung bildet für die Schilehrer die Grundlage für die Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Schilehrerverband (§ 24). Schilehrer, die nur kurzfristig (Feiertage oder Wochenenden) beschäftigt sind, sind den Aushilfskräften gemäß Abs. 4 zuzuzählen.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Schischule Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer oder Alternativschilehrer nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, können für die Unterweisung der Schüler bei Einhaltung nachstehender Voraussetzungen auch kurzfristig Aushilfskräfte verwendet werden:

a)

die Verwendung ist unverzüglich der Landesregierung unter Angabe von Namen, Alter, Beruf sowie Dauer der Beschäftigung bekanntzugeben;

b)

die Beschäftigung darf nur aushilfsweise und höchstens auf eine Dauer von zwei Wochen pro Saison und Aushilfskraft erfolgen;

c)

die Aushilfskräfte müssen die erforderliche Verläßlichkeit, gesundheitliche Eignung und ein für ihre Lehrtätigkeit ausreichendes schifahrerisches Können besitzen (mindestens Anwärterkurs).

(5) Der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung dieser Bedingungen verantwortlich.

§ 22 Stmk. SSG 1997 Hilfeleistung


(1) Der Bewilligungsinhaber und die Lehrkräfte einer Schischule sind verpflichtet, bei einem innerhalb des Schischulbetriebes eingetretenen Unfall unverzüglich Erste Hilfe zu leisten und eine allenfalls notwendige ärztliche Betreuung zu veranlassen.

(2) Weiters sind sie verpflichtet, wenn sie von einem Schiunfall oder von Lawinen- oder Unwetterkatastrophen Kenntnis erhalten, unverzüglich das zuständige Gemeindeamt oder die nächstgelegene Dienststelle der Organe der öffentlichen Sicherheit oder des Bergrettungsdienstes zu benachrichtigen und sich erforderlichenfalls selbst an Hilfs- und Rettungsaktionen zu beteiligen.

(3) Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, in das Lehrprogramm der Schischule auch eine einfache Schulung und Aufklärung über alpine Gefahren sowie über Erste Hilfe in den Schikurs aufzunehmen.

§ 23 Stmk. SSG 1997 Überwachung der Schischulen


(1) Die Landesregierung hat den Betrieb der Schischulen zu überwachen. Hiezu hat sie sich des Schilehrerverbandes zu bedienen. Dem Schilehrerverband steht im Rahmen der Überwachungstätigkeit die Befugnis zu, durch geeignete, von der Landesregierung hiezu ermächtigte Organe (Schischulinspektoren) die Schischulen in schitechnischer und organisatorischer Hinsicht sowie deren Sicherheitseinrichtungen, insbesondere für die Leistung Erster Hilfe und für die Betreuung bei Unfällen, zu überprüfen. Festgestellte Mängel hat der Bewilligungsinhaber binnen angemessener, von der Aufsichtsbehörde festzusetzender Frist zu beheben. Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, dem Schischulinspektor die zur Ausübung der Überwachung notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(2) Das Ergebnis einer Überprüfung ist in einem Prüfungsbericht zusammenzufassen. Der Prüfungsbericht ist der Landesregierung und dem Bewilligungsinhaber mitzuteilen.

§ 24 Stmk. SSG 1997 Verbandszugehörigkeit


(1) Die Inhaber einer Bewilligung gemäß § 3 und die an einer Schischule in Steiermark tätigen Schilehrer mit Ausnahme der Aushilfskräfte sowie allfällige vom Land Steiermark mit Aufgaben des Schilehrwesens betraute Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Anwärter bilden in ihrer Gesamtheit den Steiermärkischen Schilehrerverband.

(2) Die Zugehörigkeit zum Steiermärkischen Schilehrerverband besteht

a)

bei Bewilligungsinhabern für die Dauer des Bestandes der Bewilligung,

b)

bei Lehrkräften für die Dauer der Wintersaison, für die eine Meldung gemäß § 21 Abs. 3 erfolgte, und

c)

für die vom Land Steiermark mit Aufgaben des Schilehrwesens betrauten Schilehrer für die Dauer des Auftrages.

(3) Personen, die eine der in den §§11 und 13 bis 16 genannten Schilehrerprüfungen mit Erfolg abgelegt haben oder gemäß § 19 als Schilehrer anerkannt wurden, jedoch an keiner Schischule in Steiermark tätig sind, können auf ihren Antrag als freiwillige Mitglieder mit beratender Stimme in den Steiermärkischen Schilehrerverband aufgenommen werden.

(4) Personen, die sich als besondere Förderer des Schilaufs und des Schischulwesens in Steiermark erwiesen haben, können mit ihrer Zustimmung zu Ehrenmitgliedern des Steiermärkischen Schilehrerverbandes mit beratender Stimme ernannt werden.

(5) Die Mitglieder haben einen jährlichen Pflichtbeitrag zu leisten. Der Pflichtbeitrag ist unter Bedachtnahme auf die dem Steiermärkischen Schilehrerverband aus der Besorgung seiner Aufgaben erwachsenden Auslagen vom Steiermärkischen Schilehrerverband festzusetzen. Die Höhe des Pflichtbeitrages darf jedoch ein Prozent der Jahresbruttoeinnahmen der Schischule bzw. des Jahresbruttoeinkommens aus der unselbständigen Tätigkeit als Lehrkraft nicht übersteigen.

(6) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat seinen Sitz in Graz.

(7) Der Steiermärkische Schilehrerverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit; er kann Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber innerhalb der gesetzlichen Schranken verfügen; er ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.

§ 25 Stmk. SSG 1997 Aufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes


(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat neben der Erfüllung der ihm sonst in diesem Gesetz oder in anderen Gesetzen übertragenen Obliegenheiten nachstehende Aufgaben:

a)

die Förderung und Entwicklung des Schilaufs und des Schilehrwesens in Steiermark sowie die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses;

b)

die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen die nach §§ 4 Abs. 4 und 10 Abs. 2 erforderliche fachliche Befähigung durch Ablegung einer Prüfung nachweisen können, und die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen, die eine derartige Prüfung ablegen wollen, die erforderliche Ausbildung erhalten;

c)

die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen, die sich als Schilehrer betätigen wollen, den Nachweis der fachlichen Befähigung erlangen können;

d)

die fachliche Fortbildung seiner Mitglieder, insbesondere die Abhaltung von Fortbildungslehrgängen;

e)

die Vorbereitung von Diplomschilehrern (§§ 11 und 18) auf die Führung einer Schischule;

f)

die Schaffung von Einrichtungen, in denen Personen einen Anpassungslehrgang absolvieren oder eine Eignungsprüfung (§19) ablegen können.

(2) Die Aufgaben gemäß Abs. 1 lit. b, c, d und e sind nur soweit Pflichtaufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes, als nicht durch Einrichtungen anderer Rechtsträger ausreichend für die Erlangung der fachlichen Befähigung und für die Heranbildung von Lehrkräften vorgesorgt ist.

§ 26 Stmk. SSG 1997 Organisation des Steiermärkischen Schilehrerverbandes


(1) Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes sind

a)

die Vollversammlung,

b)

der Obmann,

c)

der Vorstand,

d)

(Anm.: entfallen)

(2) Die Vollversammlung besteht aus der Gesamtheit der Bewilligungsinhaber und der für die Saison gemeldeten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter.

(3) Die Vollversammlung wählt alle vier Jahre aus der Mitte der Diplomschilehrer den Obmann und zwei Stellvertreter durch einfache Stimmenmehrheit.

(4) Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern einschließlich des Obmannes und der Obmannstellvertreter. Drei Mitglieder des Vorstandes müssen Schischulbewilligungsinhaber sein.

(5) Der Vorstand wird über Vorschlag des Obmannes durch die Vollversammlung gewählt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

§ 27 Stmk. SSG 1997 Satzungen des Steiermärkischen Schilehrerverbandes


(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere den §§ 24, 25 und 26 entsprechen müssen. Die Satzungen können die Einsetzung von Fachausschüssen vorsehen, denen die Behandlung von bestimmten Angelegenheiten übertragen wird.

(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich des Obmannes und der übrigen Verbandsorgane zu bestimmen, wobei dem Obmann des Steiermärkischen Schilehrerverbandes jedenfalls zu übertragen ist:

a)

die Vertretung des Verbandes nach außen, besonders gegenüber Behörden;

b)

die Führung der Geschäfte des Verbandes;

c)

die Durchführung der Beschlüsse kollegialer Verbandsorgane;

d)

die Überwachung der Schischulen.

(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle des Verbandes und die allfällige Bestellung von Personal zur Besorgung der Verbandsgeschäfte sowie über eine allfällige Zuerkennung angemessener Aufwandsentschädigungen und den Ersatz von Barauslagen an die Verbandsorgane zu enthalten.

(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleisten.

§ 28 Stmk. SSG 1997 Aufsicht über den Steiermärkischen Schilehrerverband


(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes aufzuheben.

(3) Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.

§ 29 Stmk. SSG 1997 Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

eine Schischule ohne die erforderliche Bewilligung betreibt (§ 3);

2.

ohne entsprechende Lehrberechtigung die Tätigkeit eines Schilehrers ausübt (§ 10);

3.

als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule den Bestimmungen über den Umfang oder die Ausübung der Bewilligung (§§ 6 und 8) zuwiderhandelt;

4.

als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule zur Deckung unbefugter Unterweisung im Schilauf (§ 1 Abs. 3) Scheinarbeitsverträge abschließt;

5.

als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule angestellte Schilehrer, Kinderschilehrer, Langlaufschilehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter ohne Meldung an die Landesregierung beschäftigt oder bei Verwendung von Aushilfskräften gegen die Bestimmungen des § 21 verstößt;

6.

als Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schischule, als Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer oder Schilehreranwärter

a)

den Bestimmungen dieses Gesetzes (§§ 17, 20, 21 und 22) oder den in Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen über den Betrieb einer Schischule zuwiderhandelt,

b)

bei Schiausflügen oder Schitouren in einem fremden Standortgebiet den Schischulbetrieb stört oder Schüler anwirbt;

7.

ohne Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 Lehrkräfte anwirbt, um durch diese Personen oder Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs zu unterweisen.

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2.180 Euro oder mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002

§ 30 Stmk. SSG 1997 Übergangsbestimmungen


(1) Eine nach den bisher geltenden Vorschriften auf unbestimmmte Zeit erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Schischule gilt als Bewilligung nach diesem Gesetz.

(2) Bis zur Erlassung der im § 18 vorgesehenen Verordnung gilt die vom Bund durchgeführte Schilehrerausbildung, die mit der “Staatlichen Schilehrerprüfung” oder der “Staatlichen Schiführerprüfung” abgeschlossen wird, als gemäß § 18 anerkannte Ausbildung und Prüfung.

(3) Zum Zwecke der Konstituierung der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes hat die Landesregierung vorläufige Satzungen zu erlassen, die unter sinngemäßer Berücksichtigung der im § 27 festgelegten Grundsätze die ordnungsgemäße Konstituierung gewährleisten. Die konstituierende Versammlung hat spätestens drei Monate nach Erlassung der vorläufigen Satzungen stattzufinden.

§ 30a Stmk. SSG 1997 EU-Recht


Durch dieses Gesetz werden die folgenden Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

1.

Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132–170;

2.

Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44, zuletzt in der Fassung der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 1–4;

3.

Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, zuletzt in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1–12.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 136/2016

§ 31 Stmk. SSG 1997 Geschlechtsspezifische Bezeichnungen


Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

§ 31a Stmk. SSG 1997 Übergangsbestimmung zur Novelle


Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

§ 32 Stmk. SSG 1997 Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

§ 33 Stmk. SSG 1997 Außerkrafttreten


Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Schischulgesetz 1969, LGBl. Nr. 211, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1970 und 9/1973 und der Kundmachungen LGBl. Nr. 127/1972 und 13/1989, außer Kraft.

§ 34 Stmk. SSG 1997 Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Neufassung des § 29 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2002 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juni 2002, in Kraft. Die Änderung des § 2 Abs. 1 lit. a durch die Novelle LGBl. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.

(2) Die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, die Änderungen des § 4 Abs. 1 lit. a und lit. e, § 4 Abs. 2, 3 und 5, § 5 lit. c, § 9, § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 1 lit. c, § 14 Abs. 1 lit. b, § 19 sowie § 20 Abs. 2, die Einfügung von § 7 Abs. 3, § 9a, § 28a sowie § 30a und der Entfall von § 4 Abs. 1 lit. b, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 7, § 11 Abs. 1 lit. b, § 13 Abs. 1 lit. b sowie § 26 Abs. 1 lit. d durch die Novelle LGBl. Nr. 58/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2006, in Kraft.

(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 2 bis 4, § 19 und § 30a, die Einfügung des § 2a sowie der Entfall des § 28a durch die Novelle LGBl. Nr. 77/2008 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. Juli 2008, in Kraft.

(4) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 3 Abs. 3, des § 7 Abs. 1, des § 8 Abs. 2 bis 4 und 6, des § 10 Abs. 1, des § 30a und des § 31 sowie die Einfügung der §§ 9b und 31a durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.

(5) Die Änderungen des § 8 Abs. 3 lit. a und des § 9 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.

(6) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 136/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2a, § 19 und § 30a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 43/2002, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 136/2016

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997 (Stmk. SSG 1997) Fundstelle


Gesetz vom 15. April 1997 über die Unterweisung in Wintersportarten (Steiermärkisches Schischulgesetz 1997)

Stammfassung: LGBl. Nr. 58/1997 (XIII. GPStLT EZ 283)

Änderung

LGBl. Nr. 43/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 711/1)

LGBl. Nr. 56/2006 (XV.GPStLT RV EZ 280/1 AB EZ 280/2)

LGBl. Nr. 58/2006 (XV.GPStLT RV EZ 264/1 AB EZ 264/3) [CELEX-Nr. 32001L0019]

LGBl. Nr. 77/2008 (XV. GPStLT RV EZ 2061/1 AB EZ 2061/2) [CELEX-Nr. 32005L0036, 32007R1430, 32004L0038, 32003L0109]

LGBl. Nr. 13/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3289/1 AB EZ 3289/4) [CELEX-Nr. 32006L0123]

LGBl. Nr. 81/2010 (XV. GPStLT RV EZ 3701/1 AB EZ 3701/5) [CELEX-Nr. 32006L0054]

LGBl. Nr. 136/2016 (XVII. GPStLT RV EZ 1011/1 AB EZ 1011/3)

[CELEX-Nr.: 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32011L0051, 32011R0492, 32012R1024, 32013L0055]

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Schischulen

§ 1

Begriffsbezeichnung

§ 2

Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes

§ 2a

Befugnis zur vorübergehenden und gelegentlichen erwerbsmäßigen Unterweisung im Schilauf

2. Abschnitt
Bewilligung

§ 3

Allgemeine Voraussetzungen

§ 4

Persönliche Voraussetzungen

§ 5

Sachliche Voraussetzungen

§ 6

Umfang der Bewilligung

§ 7

Anhörungspflicht

§ 8

Ausübung der Bewilligung

§ 9

Erlöschen der Bewilligung

§ 9a

Schischulverzeichnis

§ 9b

Genehmigungsfiktion

3. Abschnitt
Schilehrer

§ 10

Lehrberechtigung

§ 11

Diplomschilehrer, Ausbildung und Prüfung

§ 12

Schiführer, Ausbildung und Prüfung

§ 13

Landesschilehrer, Ausbildung und Prüfung

§ 14

Kinderschilehrer, Ausbildung und Prüfung

§ 15

Langlauflehrer, Ausbildung und Prüfung

§ 16

Alternativschilehrer, Ausbildung und Prüfung

§ 17

Titel und Abzeichen

§ 18

Anerkennung von anderen Lehrgängen und Prüfungen

§ 19

Anerkennung von Ausbildungen anderer Staaten

§ 20

Fortbildungslehrgänge

4. Abschnitt
Lehrkräfte an Schischulen

§ 21

Einteilung der Lehrkräfte

§ 22

Hilfeleistung

5. Abschnitt

§ 23

Überwachung der Schischulen

6. Abschnitt
Steiermärkischer Schilehrerverband

§ 24

Verbandszugehörigkeit

§ 25

Aufgaben des Steiermärkischen Schilehrerverbandes

§ 26

Organisation des Steiermärkischen Schilehrerverbandes

§ 27

Satzungen des Steiermärkischen Schilehrerverbandes

§ 28

Aufsicht über den Steiermärkischen Schilehrerverband

7.Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 28a

(entfallen)

§ 29

Strafbestimmungen

§ 30

Übergangsbestimmungen

§ 30a

EU-Recht

§ 31

Geschlechtsspezifische Bezeichnungen

§ 31a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 13/2010

§ 32

Inkrafttreten

§ 33

Außerkrafttreten

§ 34

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 77/2008, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 136/2016

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