Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
Ausbildung und Prüfung
(1)Absatz einsZur Landesschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche
a)Litera adie Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c erfüllen,
b)Litera b(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
c)Litera ceine Tätigkeit als Schilehreranwärterin/Schilehreranwärter oder eine gleichwertige praktische Tätigkeit in Österreich, einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder einem Staat, mit dem ein Staatsvertrag oder internationales Abkommen über die Erwerbsausübung besteht, nachweisen und
d)Litera dsich in einem Ausbildungslehrgang (Abs. 2) die für die Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet haben.sich in einem Ausbildungslehrgang (Absatz 2,) die für die Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet haben.
(2)Absatz 2Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Landesschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,
In Kraft seit 19.05.2006 bis 31.12.9999
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