§ 6 Stmk. SSG 1997 Umfang der Bewilligung

Stmk. SSG 1997 - Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Bewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Die Befugnis zur Ausübung derselben erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Wird die Bewilligung nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes erteilt (Langlauf, Alternativschilauf usw.), so hat sich die Unterweisung auf diese Sparte zu beschränken.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Jede Schischule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen ihres Inhabers, den Umfang der Bewilligung und ihren Standort angibt und außerdem eine Verwechslung mit anderen Schischulen ausschließt. Ankündigungen, Werbungen und die Verwendung von Bezeichnungen, aus denen der Bestand einer Schischule geschlossen werden könnte, obwohl eine solche nicht besteht, sowie die Verwendung irreführender Bezeichnungen von Schischulen sind verboten.

(4) Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule umfaßt die Befugnis zur Führung von alpinen Touren und Hochgebirgstouren nur dann, wenn an Fahrten im hochalpinen Gelände ein geprüfter Schiführer teilnimmt. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006

In Kraft seit 19.05.2006 bis 31.12.9999
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