Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
Die Schischulbewilligung darf weiters nur erteilt werden, wenn
a)Litera adas Standortgebiet, in welchem der Bewerber beabsichtigt, eine Schischule zu errichten, mindestens eine den Erfordernissen eines zeitgemäßen Schilaufs entsprechende stationäre Aufstiegshilfe im Gelände aufweist und
b)Litera bder Bewerber das ausschließliche Benützungsrecht für ein Schischulbüro und ein geeignetes Anfängergelände im Standortgebiet oder in einer an das Standortgebiet angrenzenden Gemeinde, das sich in unmittelbarer Nähe der Aufstiegshilfe befindet, nachweist und
c)Litera ceine ausreichende Haftpflichtversicherung durch eine Bescheinigung eines für diesen Versicherungszweig in Österreich, in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem entsprechende Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung bestehen, zugelassenen Versicherers nachweist. Die Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,
In Kraft seit 19.05.2006 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 5 Stmk. SSG 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 Stmk. SSG 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 5 Stmk. SSG 1997