Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsSchischulen sind Einrichtungen zur erwerbsmäßigen Unterweisung von Personen und Personengruppen in den Fertigkeiten des Schilaufs mit Schiern oder schiähnlichen Geräten, wie beispielsweise Trickschiern, Snowboards usw. (Alternativschilauf).
(2)Absatz 2Die Tätigkeit der Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs ist erwerbsmäßig, wenn
1.Ziffer einssie gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteiles, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird,
2.Ziffer 2unabhängig von der Erbringung einer Leistung gemäß Z 1 die Unterwiesenen Gäste im Standortgebiet der Schischule sind und regelmäßig im Schilauf unterwiesen werden.unabhängig von der Erbringung einer Leistung gemäß Ziffer eins, die Unterwiesenen Gäste im Standortgebiet der Schischule sind und regelmäßig im Schilauf unterwiesen werden.
(3)Absatz 3Die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs sowie die Anwerbung von Personen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen, ist – unbeschadet der Bestimmungen der §§ 2 und 2a – nur Inhabern einer Bewilligung gemäß § 3 Abs. 1 gestattet.Die erwerbsmäßige Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs sowie die Anwerbung von Personen zum Zweck, ihnen diese Fertigkeiten zu vermitteln oder durch Hilfspersonal vermitteln zu lassen, ist – unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 2 und 2a – nur Inhabern einer Bewilligung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, gestattet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,
In Kraft seit 25.07.2008 bis 31.12.9999
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