Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2025
(1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2)Absatz 2Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) sind anzuschließen.Im Antrag gemäß Absatz eins, ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Paragraphen 4 und 5) sind anzuschließen.
(3)Absatz 3Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden.
(4)Absatz 4Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) erfüllt.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Paragraphen 4 und 5) erfüllt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,
In Kraft seit 03.03.2010 bis 31.12.9999
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