Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDie Bewilligungsinhaber und alle Schilehrer gemäß §§ 11 bis 16 müssen mindestens alle dreiJahre einen geeigneten Fortbildungslehrgang besuchen. Diese Ausbildungslehrgänge sind vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchzuführen und sollen sicherstellen, daß die Teilnehmer ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern und vertiefen und mit der Entwicklung im Schilauf vertraut bleiben. Ist der Besuch aus gesundheitlichen, beruflichen oder wichtigen persönlichen Gründen (§ 9 lit. f) nicht möglich, so ist der nächste ausgeschriebene Lehrgang zu besuchen.Die Bewilligungsinhaber und alle Schilehrer gemäß Paragraphen 11 bis 16 müssen mindestens alle dreiJahre einen geeigneten Fortbildungslehrgang besuchen. Diese Ausbildungslehrgänge sind vom Steiermärkischen Schilehrerverband durchzuführen und sollen sicherstellen, daß die Teilnehmer ihre fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erweitern und vertiefen und mit der Entwicklung im Schilauf vertraut bleiben. Ist der Besuch aus gesundheitlichen, beruflichen oder wichtigen persönlichen Gründen (Paragraph 9, Litera f,) nicht möglich, so ist der nächste ausgeschriebene Lehrgang zu besuchen.
(2)Absatz 2Fortbildungslehrgänge, die in einem anderen Bundesland, in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat oder in einem Staat, mit dem entsprechende Staatsverträge oder internationale Abkommen über die Erwerbsausübung bestehen, absolviert werden, gelten als Fortbildungslehrgänge nach diesem Gesetz.
(3)Absatz 3Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Abs. 1 gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.Nähere Bestimmungen über den Besuch von Fortbildungslehrgängen, insbesondere darüber, welche Veranstaltungen als geeignete Fortbildungslehrgänge im Sinne des Absatz eins, gelten und wie der erfolgreiche Besuch eines solchen Lehrganges nachzuweisen ist, hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,
In Kraft seit 19.05.2006 bis 31.12.9999
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