Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2025
(1)Absatz einsDer Steiermärkische Schilehrerverband untersteht der Aufsicht der Landesregierung.
(2)Absatz 2Die Landesregierung hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe des Steiermärkischen Schilehrerverbandes aufzuheben.
(3)Absatz 3Das Ergebnis durchgeführter Wahlen ist der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens als ungültig zu erklären, wenn die Rechtswidrigkeit erwiesen ist und auf das Wahlergebnis von Einfluß war.
In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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