§ 21 Stmk. SSG 1997 Einteilung der Lehrkräfte

Stmk. SSG 1997 - Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Zur Unterweisung in den Fertigkeiten des Schilaufs in Schischulen dürfen unbeschadet des Abs. 4 nur Personen verwendet werden, die Lehrgänge gemäß §§ 10 bis 16, 18 und 19 erfolgreich abgelegt und dies durch Vorlage des entsprechenden Zeugnisses nachgewiesen haben.

(2) Weiters dürfen Personen, die in der Ausbildung zum Schilehrer stehen (Schilehreranwärter), zu einer ihrem Ausbildungsstand entsprechenden Lehrtätigkeit herangezogen werden.

(3) Die Bewilligungsinhaber haben jeweils bis längstens 15. Jänner die an ihrer Schischule für die Dauer der Wintersaison verpflichteten Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer, Alternativschilehrer und Schilehreranwärter namentlich und nach Ausbildungsgrad getrennt der Landesregierung zu melden. Diese Meldung bildet für die Schilehrer die Grundlage für die Mitgliedschaft beim Steiermärkischen Schilehrerverband (§ 24). Schilehrer, die nur kurzfristig (Feiertage oder Wochenenden) beschäftigt sind, sind den Aushilfskräften gemäß Abs. 4 zuzuzählen.

(4) Soweit zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes einer Schischule Diplomschilehrer, Landesschilehrer, Kinderschilehrer, Langlauflehrer oder Alternativschilehrer nicht in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen, können für die Unterweisung der Schüler bei Einhaltung nachstehender Voraussetzungen auch kurzfristig Aushilfskräfte verwendet werden:

a)

die Verwendung ist unverzüglich der Landesregierung unter Angabe von Namen, Alter, Beruf sowie Dauer der Beschäftigung bekanntzugeben;

b)

die Beschäftigung darf nur aushilfsweise und höchstens auf eine Dauer von zwei Wochen pro Saison und Aushilfskraft erfolgen;

c)

die Aushilfskräfte müssen die erforderliche Verläßlichkeit, gesundheitliche Eignung und ein für ihre Lehrtätigkeit ausreichendes schifahrerisches Können besitzen (mindestens Anwärterkurs).

(5) Der Bewilligungsinhaber ist für die Einhaltung dieser Bedingungen verantwortlich.

In Kraft seit 01.09.1997 bis 31.12.9999
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