Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Ausnahmen vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 sowie unter Festlegung der in Abs. 3 genannten Bedingungen oder Auflagen mit Bescheid oder Verordnung der Landesregierung erteilt werden.Ausnahmen vom Verbot des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, sowie unter Festlegung der in Absatz 3, genannten Bedingungen oder Auflagen mit Bescheid oder Verordnung der Landesregierung erteilt werden.
(2)Absatz 2,Unter der Bedingung, dass die Populationen dieser Vogelarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ausreichende Bestände aufweisen, sind, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen zulässig
1.Ziffer einsim Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
2.Ziffer 2im Interesse der Luftfahrt,
3.Ziffer 3zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,
4.Ziffer 4zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,
5.Ziffer 5zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedelung und zur Aufzucht in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder
6.Ziffer 6um unter streng überwachten Bedingungen den selektiven Fang oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Arten in geringen Mengen zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 1 bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:Ausnahmeregelungen, die gemäß Absatz eins, bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
1.Ziffer einsdie jeweilige Vogelart,
2.Ziffer 2die Art und den Umfang des Monitorings,
3.Ziffer 3die Anzahl der zur Entnahme zugelassenen Individuen (Quoten),
4.Ziffer 4die entsprechend Anhang IV der Vogelschutz-Richtlinie zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,die entsprechend Anhang römisch vier der Vogelschutz-Richtlinie zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
5.Ziffer 5die Risiken vermeidenden, zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
6.Ziffer 6die vorzunehmenden Kontrollen,
7.Ziffer 7die Art der Meldung und der Berichte über die entnommenen Exemplare und
8.Ziffer 8den zeitlichen Geltungsbereich des Bescheides oder der Verordnung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,
In Kraft seit 07.07.2026 bis 31.12.9999
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