Die Steirische Landesjägerschaft hat folgende Aufgaben:
a) | Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben und die Mitwirkung bei der Handhabung des Steiermärkischen Jagdgesetzes und sonstiger jagdrechtlicher Bestimmungen durch Erstattung von Gutachten über behördliche Aufforderung und durch Stellung von Anträgen; | |||||||||
b) | Erstellung von Abschußrichtlinien, die im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at zu verlautbaren sind, sowie laufende Überwachung der Durchführung der Pflichtabschußpläne und Abhaltung von Pflichttrophäenschauen bei Haftung für Verlust und Beschädigung der Trophäen; | |||||||||
c) | Abschluß einer Jagdhaftpflichtversicherung für die Mitglieder; | |||||||||
d) | Wahrung der Interessen der Berufsjäger und Jagdschutzorgane, insbesondere Erlassung einer Berufsjäger-Ausbildungsordnung nach Anhören der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, Unterstützung notleidender Berufsjäger, deren Witwen und Waisen, Ehrung verdienstvoller Jagdschutzorgane; | |||||||||
e) | Förderung und Pflege des Weidwerkes unter Berücksichtigung der Land- und Forstwirtschaft; | |||||||||
f) | Mitwirkung bei der Bekämpfung der Wildseuchen nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Anordnungen; | |||||||||
g) | Aus- und Weiterbildung ihrer Mitglieder in allen Zweigen der Jagd im Lande Steiermark, unter anderem im Bereich des Schießwesens; | |||||||||
h) | Erhaltung und Förderung der bodenständigen jagdlichen Sitten; | |||||||||
i) | Wildtierforschung, Koordinierung und Überwachung von gemeinsamen, revierübergreifenden Wildstandserfassungen unter verpflichtender Mitwirkung der Jagdausübungsberechtigten bzw. der von ihnen Beauftragten; | |||||||||
j) | Förderung des Jagdhundewesens und Einrichtung von Jagdgebrauchshundestationen in den Bezirken, damit für anfallende jagdliche Aufgaben jeglicher Art ausreichend brauchbare, tunlichst geprüfte Jagdhunde vorhanden sind. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 9/2015
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