§ 43 Stmk. JagdG 1986 Die Steirische Landesjägerschaft

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024

(1) Die Gesamtheit aller im Lande Steiermark nach den bestehenden Vorschriften auf Grund einer Jagdkarte zur Jagdausübung berechtigten Personen, mit Ausnahme der Inhaber von Jagdgastkarten, bildet die Steirische Landesjägerschaft. Sie ist eine Einrichtung öffentlichen Rechtes und untersteht der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung. Der Steirischen Landesjägerschaft kommt Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist die Organisation der zur Jagdausübung Berechtigten im Sinne dieses Gesetzes und hat ihren Sitz in Graz.

(2) Die ordentliche Mitgliedschaft zur Steirischen Landesjägerschaft beginnt mit der Ausfolgung der Jagdkarte und Entrichtung des Mitgliedsbeitrages für die Steirische Landesjägerschaft. Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt drei Monate nach Gültigkeitsablauf der Jagdkarte des Mitgliedes oder mit der Einziehung der Jagdkarte gemäß § 42. Das Erlöschen der Mitgliedschaft begründet kein Recht auf auch nur teilweise Rückerstattung des Mitgliedsbeitrages.

(3) Die Steirische Landesjägerschaft gliedert sich in Jagdbezirke, welche einen oder mehrere Verwaltungsbezirke oder Teile derselben umfassen. Den Bereich der einzelnen Jagdbezirke bestimmen die Satzungen.

(3a) Werden zwei oder mehrere Jagdbezirke zu einem Jagdbezirk zusammengeführt (durch Satzungsänderung oder als Folge der Zusammenführung von Verwaltungsbezirken), bilden die Mitglieder der betreffenden Bezirksjagdausschüsse auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode den neuen Bezirksjagdausschuss. Sie haben ohne unnötigen Aufschub ebenfalls auf die Dauer der restlichen Funktionsperiode gemäß § 44 Abs. 5 den Bezirksjägermeister und seinen Stellvertreter zu wählen. Bis zu dieser Neuwahl behalten die bisherigen Bezirksjägermeister und ihre Stellvertreter ihre Funktionen im bisherigen sachlichen und örtlichen Umfang.

(3b) Ändern sich die Grenzen von Verwaltungsbezirken, ändern sich auch die Grenzen der entsprechenden Jagdbezirke. Von diesen Grenzänderungen der Jagdbezirke bleiben jedoch die gewählten Bezirksjagdausschüsse bis zum Ablauf der restlichen Funktionsperiode unberührt.

(4) Die Bezeichnung „Jägerschaft“, mit oder ohne Zusatz, dürfen andere Personengemeinschaften nicht führen.

(5) Die Organe der Steirischen Landesjägerschaft sind im Landesbereich der Landesjägermeister, seine beiden Stellvertreter, der Vorstand, der Landesjagdausschuß und die Hauptversammlung (Landesjägertag). Den Vorsitz im Vorstand, im Landesjagdausschuß und in der Hauptversammlung (Landesjägertag) führt der Landesjägermeister, im Falle seiner Verhinderung der von ihm bestimmte Stellvertreter. Er vertritt die Landesjägerschaft nach außen. Die Landesjägermeisterin/Der Landesjägermeister und ihre/seine zwei Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden vor deren Amtsantritt von der Landeshauptfrau/vom Landeshauptmann angelobt.

(6) Der Vorstand besteht aus dem Landesjägermeister als Vorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern und sechs weiteren Mitgliedern. Für den Fall der Verhinderung ist für jedes Vorstandsmitglied ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Ersatzmitglieder müssen ordentliche Mitglieder der Steirischen Landesjägerschaft sein. Sie üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Baraufwendungen. Die Mitglieder des Vorstandes und die Ersatzmitglieder können von der Hauptversammlung in einer ordentlichen Sitzung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die an sie gestellten Anforderungen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllen. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des Vorstandes Vertreter der Jagdwissenschaft, der Wildseuchenbekämpfung und andere Sachverständige beizuziehen. Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, in den Vorstand einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(7) Im Falle eines Rücktrittes, einer Enthebung oder eines sonstigen Aufhörens der Funktion des Landesjägermeisters wird dieser durch den Stellvertreter vertreten, den der Vorstand bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Bei einer bloß zeitweiligen Verhinderung des Landesjägermeisters bestimmt dieser, welcher der beiden Stellvertreter ihn für diese Zeit zu vertreten hat.

(8) Der Landesjagdausschuss besteht aus dem Vorstand und den Bezirksjägermeistern. Der Landesjägermeister ist befugt, den Sitzungen des Landesjagdausschusses Vertreter der Jagdwissenschaft, der Wildseuchenbekämpfung und andere Sachverständige beizuziehen. Die Mitglieder des Landesjagdausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus, haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Baraufwendungen.

(9) Die Hauptversammlung (Landesjägertag) besteht aus dem Vorstand und den Bezirksjagdausschüssen.

(10) Der Hauptversammlung obliegt insbesondere:

a)

die Entgegennahme des Jahresberichtes des Landesjägermeisters,

b)

die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,

c)

die Genehmigung des Jahresvoranschlages,

d)

die Entgegennahme des auf Grund der Überprüfung des Rechnungsabschlusses erstatteten Berichtes der Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses,

e)

die Ernennung von Ehrenmitgliedern über Vorschlag des Vorstandes,

f)

die Beschlussfassung der Satzungen,

g)

die Beschlussfassung über die Enthebung von Mitgliedern des Vorstandes.

(11) Der Landesjägermeister ist über Beschluss des Vorstandes und nach Anhörung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, einen Bezirksjägermeister seines Amtes zu entheben, wenn dieser die an ihn gestellten Anforderungen in sachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllt.

(12) Die Organe der Jägerschaft im Bezirksbereich sind der Bezirksjägermeister, sein Stellvertreter, der Bezirksjagdausschuß, die Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) und die vom Bezirksjagdausschuß für jeweils mehrere Reviere (Hegegebiete) bestellten Hegemeister.

(13) Der Bezirksjagdausschuss besteht aus dem Bezirksjägermeister, seinem Stellvertreter und den sonstigen Ausschussmitgliedern. In jeden Bezirksjagdausschuss ist für je begonnene 150 Jagdkarteninhaber des Bezirkes je ein Ausschussmitglied zu wählen. Jeder Bezirksjagdausschuss muss jedoch aus mindestens fünf Ausschussmitgliedern bestehen. Die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft ist berechtigt, in den Bezirksjagdausschuss einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.

(14) Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihr Amt ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen erwachsenen notwendigen Baraufwendungen. Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses können von der Bezirksversammlung in einer ordentlichen Sitzung ihres Amtes enthoben werden, wenn sie die an sie gestellten Anforderungen in fachlicher oder persönlicher Hinsicht nicht oder nicht mehr erfüllen. Für einen solchen Beschluss ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(15) Die Bezirksversammlung besteht aus allen Mitgliedern der Steirischen Landesjägerschaft, die im Jagdbezirk entweder ihren Hauptwohnsitz haben oder in demselben Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter sind.

(16) Den Vorsitz im Bezirksjagdausschuß und in der Bezirksversammlung (Bezirksjägertag) führt der Bezirksjägermeister, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter.

(17) Die Bezeichnung „Jägermeister“, mit oder ohne Zusatz, darf von anderen Personen Steiermarks nicht geführt werden.

(18) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 156/2014, LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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