§ 52 Stmk. JagdG 1986 Unbefugtes Durchstreifen von Jagdgebieten; Jägernotweg

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Es ist jedermann verboten, irgendein Jagdgebiet ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten, mit einem Gewehre versehen, zu durchstreifen, es läge denn die Berechtigung oder Verpflichtung hiezu in ihrer/seiner amtlichen Stellung. Jeder Jagdgast, der sich ohne Begleitung der/des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorganes im Revier aufhält, muss eine schriftliche Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Revieres bei sich führen.

(2) Wird jemand wider dieses Verbot von einem öffentlichen Sicherheits- oder beeideten Jagdschutzorgan mit einem Gewehr außerhalb der öffentlichen Straßen und Wege oder solcher Wege betreten, welche allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, so kann ihm das Gewehr sofort abgefordert werden. Er ist verhalten, es ohne Weigerung abzugeben.

(3) Abgenommene Gewehre sind ohne Verzug der Bezirksverwaltungsbehörde abzuliefern.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Überschreitung eines fremden Jagdgebietes durch Jagdausübungsberechtigte bzw. deren Jagdschutzorgane und Jagdgäste, die anders auf einzelne Teile ihres Jagdgebietes nicht oder nur auf unverhältnismäßigen Umwegen gelangen können. Das Überschreiten des fremden Jagdgebietes darf nur auf den mit den Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebietes schriftlich vereinbarten Wegen erfolgen. Beim Überschreiten des fremden Jagdgebietes ist das Gewehr zu entladen und sind Hunde an die Leine zu legen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Jägernotweg auf Antrag für die Dauer der jeweiligen Jagdpachtperiode festlegen, sofern die Notwendigkeit nach den Bestimmungen dieses Absatzes vorliegt. Ändern sich die Voraussetzungen, die für die Einräumung des Jägernotweges maßgebend waren (z. B. durch Aufschließung), kann die Aufhebung des Jägernotweges beantragt werden.

(5) Für die Dauer von Treib-, Drück- und Lappjagden dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet abseits von Wegen gemäß Abs. 2 zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen und Sachen nicht betreten. Jagdfremde Personen sind Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen sind noch verwendet werden. Jagdfremde Personen, die in bejagten Gebieten angetroffen werden, haben diese über Aufforderung durch das beeidete Jagdschutzpersonal unverzüglich zu verlassen. Das beeidete Jagdschutzpersonal und erforderlichenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind bei Zuwiderhandlung befugt, die Identität der jagdfremden Personen festzustellen und Anzeigen zu erstatten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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