§ 49 Stmk. JagdG 1986 Jagdzeiten

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf dessen günstigen Erhaltungszustand und auf die Interessen der Land- und Forstwirtschaft Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.

(1a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf auch ohne Festsetzung von Jagdzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.

(2) Jagdzeiten für folgendes Wild dürfen nur bei Vorliegen der in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen festgesetzt werden:

Reiher

Wildgänse (außer Saatgänse, Graugänse, Kanadagänse)

Wildenten (außer Pfeifenten, Schnatterenten, Krickenten, Stockenten, Spießenten, Knäkenten, Löffelenten, Tafelenten, Reiherenten, Schellenten)

Rallen (außer Blässhühner)

Greifvögel

Eulen

Großtrappen

Zwergtrappen

Schnepfenvögel (außer Zwergschnepfen, Bekassinen, Waldschnepfen)

Wildtauben (außer Felsentauben, Ringeltauben, Türkentauben, Turteltauben)

Rabenvögel

Möwen (außer Lachmöwen)

Biber

Wölfe

Braunbären

Fischotter

Wildkatzen

Luchse.

(3) Unter der Bedingung, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt wird, sind Ausnahmen von den ganzjährigen Schonzeiten gemäß Abs. 1 zulässig

a)

bei Gefahr für die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit,

b)

bei Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt,

c)

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten, Gewässern und an sonstigen Formen von Eigentum,

d)

zum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,

e)

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung oder zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder

f)

um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in geringen Mengen die Entnahme, Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung zu ermöglichen.

Die Ausnahmen sind jedoch nur dann zulässig, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung zur Erreichung der oben angeführten Interessen gibt.

(3a) Jagdzeiten für Auer- und Birkwild innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September dürfen nur festgesetzt werden, wenn es für die Ausübung der Jagd keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in ihrem Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung fest-gesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für das in Abs. 2 aufgezählte Wild jedoch nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3.

(5) Die Erlegung des in Abs. 2 aufgezählten Wildes ist zahlenmäßig ein Monat vor Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister/der Bezirksjägermeisterin zu melden (Niederwildmeldung), sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Frist für einzelne Wildarten festgesetzt ist.

(6) Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Schonvorschriften zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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