§ 49 Stmk. JagdG 1986 Jagdzeiten

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1a Abs. 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im Paragraph 2, genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph eins a, Absatz 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
  2. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung für das in § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1a Abs. 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Für Wild des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie für Vogelarten, die nicht in Anhang II Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, dürfen keine Jagdzeiten festgesetzt werden. Für Wild des Anhanges V der FFH-Richtlinie dürfen Jagdzeiten nur unter Berücksichtigung von Art. 14 FFH-Richtlinie und für Vogelarten, die in Anhang II Teil A oder B als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Art. 7 der Vogelschutz-Richtlinie festgesetzt werden. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind und keine sonstigen Ausnahmen erteilt wurden, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.Die Landesregierung hat durch Verordnung für das in Paragraph 2, genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph eins a, Absatz 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Für Wild des Anhanges römisch vier der FFH-Richtlinie sowie für Vogelarten, die nicht in Anhang römisch zwei Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, dürfen keine Jagdzeiten festgesetzt werden. Für Wild des Anhanges römisch fünf der FFH-Richtlinie dürfen Jagdzeiten nur unter Berücksichtigung von Artikel 14, FFH-Richtlinie und für Vogelarten, die in Anhang römisch zwei Teil A oder B als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Artikel 7, der Vogelschutz-Richtlinie festgesetzt werden. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind und keine sonstigen Ausnahmen erteilt wurden, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
  3. (Absatz eins a,1a) Wild, das nach der Steiermärkischen Artenschutzverordnung geschützt ist, darfsowie andere nicht als Wild genannte Säugetiere und Vogelarten, die ebenfalls nach der Steiermärkischen Artenschutzverordnung geschützt sind, dürfen auch ohne Festsetzung von Jagdzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.
  4. (2)Absatz 2Jagdzeiten für folgendes Wild dürfen nur bei Vorliegen der in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen festgesetzt werden:Jagdzeiten für folgendes Wild dürfen nur bei Vorliegen der in Absatz 3, festgelegten Voraussetzungen festgesetzt werden:
    • StrichaufzählungReiher
    • StrichaufzählungWildgänse (außer Saatgänse, Graugänse, Kanadagänse)
    • StrichaufzählungWildenten (außer Pfeifenten, Schnatterenten, Krickenten, Stockenten, Spießenten, Knäkenten, Löffelenten, Tafelenten, Reiherenten, Schellenten)
    • StrichaufzählungRallen (außer Blässhühner)
    • StrichaufzählungGreifvögel
    • StrichaufzählungEulen
    • StrichaufzählungGroßtrappen
    • StrichaufzählungZwergtrappen
    • StrichaufzählungSchnepfenvögel (außer Zwergschnepfen, Bekassinen, Waldschnepfen)
    • StrichaufzählungWildtauben (außer Felsentauben, Ringeltauben, Türkentauben, Turteltauben)
    • StrichaufzählungRabenvögel
    • StrichaufzählungMöwen (außer Lachmöwen)
    • StrichaufzählungBiber
    • StrichaufzählungWölfe
    • StrichaufzählungBraunbären
    • StrichaufzählungFischotter
    • StrichaufzählungWildkatzen
    • StrichaufzählungLuchse.
  5. (3)Absatz 3Unter der Bedingung, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt wird, sind Ausnahmen von den ganzjährigen Schonzeiten gemäß Abs. 1 zulässigUnter der Bedingung, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt wird, sind Ausnahmen von den ganzjährigen Schonzeiten gemäß Absatz eins, zulässig
    1. a)Litera abei Gefahr für die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit,
    2. b)Litera bbei Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt,
    3. c)Litera czur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten, Gewässern und an sonstigen Formen von Eigentum,
    4. d)Litera dzum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    5. e)Litera ezu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung oder zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder
    6. f)Litera fum unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in geringen Mengen die Entnahme, Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung zu ermöglichen.
    Die Ausnahmen sind jedoch nur dann zulässig, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung zur Erreichung der oben angeführten Interessen gibt.
  6. (2)Absatz 2,(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  7. (3)Absatz 3,(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  8. (Absatz 3 a,3a) Jagdzeiten für Auer- und Birkwild innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September dürfen nur festgesetzt werden, wenn es für die Ausübung der Jagd keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in ihrem Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt werden.
  9. (4)Absatz 4Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung fest-gesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für das in Abs. 2 aufgezählte Wild jedoch nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3.Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung fest-gesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für das in Absatz 2, aufgezählte Wild jedoch nur unter den Voraussetzungen des Absatz 3,
  10. (5)Absatz 5Die Erlegung des in Abs. 2 aufgezählten Wildes ist zahlenmäßig ein Monat vor Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister/der Bezirksjägermeisterin zu melden (Niederwildmeldung), sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Frist für einzelne Wildarten festgesetzt ist.Die Erlegung des in Absatz 2, aufgezählten Wildes ist zahlenmäßig ein Monat vor Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister/der Bezirksjägermeisterin zu melden (Niederwildmeldung), sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Frist für einzelne Wildarten festgesetzt ist.
  11. (4)Absatz 4,Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung festgesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für Wild des Anhanges V der FFH-Richtlinie ist dies nur unter Berücksichtigung des Art. 14 der FFH-Richtlinie, für Vogelarten, die in Anhang II Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Art. 7 der Vogelschutz-Richtlinie zulässig.Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung festgesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für Wild des Anhanges römisch fünf der FFH-Richtlinie ist dies nur unter Berücksichtigung des Artikel 14, der FFH-Richtlinie, für Vogelarten, die in Anhang römisch zwei Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Artikel 7, der Vogelschutz-Richtlinie zulässig.
  12. (5)Absatz 5,Nach Abs. 1 sowie nach § 49a oder § 49b erlegtes Wild und aufgefundenes Fallwild sowie nach Abs. 1a erlegte und aufgefundene Tiere sind binnen sieben Werktagen dem Bezirksjägermeister zu melden (Abschussmeldung), sofern nicht im Bescheid oder in der Verordnung eine andere Frist für einzelne Arten festgesetzt ist.Nach Absatz eins, sowie nach Paragraph 49 a, oder Paragraph 49 b, erlegtes Wild und aufgefundenes Fallwild sowie nach Absatz eins a, erlegte und aufgefundene Tiere sind binnen sieben Werktagen dem Bezirksjägermeister zu melden (Abschussmeldung), sofern nicht im Bescheid oder in der Verordnung eine andere Frist für einzelne Arten festgesetzt ist.
  13. (6)Absatz 6,Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Schonvorschriften zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 11/2005LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 32/2008LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 21/2024LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 06.02.2024 bis 06.07.2026
  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat durch Verordnung für das im § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1a Abs. 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.Die Landesregierung hat durch Verordnung für das im Paragraph 2, genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph eins a, Absatz 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
  2. (1)Absatz eins,Die Landesregierung hat durch Verordnung für das in § 2 genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 1a Abs. 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Für Wild des Anhanges IV der FFH-Richtlinie sowie für Vogelarten, die nicht in Anhang II Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, dürfen keine Jagdzeiten festgesetzt werden. Für Wild des Anhanges V der FFH-Richtlinie dürfen Jagdzeiten nur unter Berücksichtigung von Art. 14 FFH-Richtlinie und für Vogelarten, die in Anhang II Teil A oder B als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Art. 7 der Vogelschutz-Richtlinie festgesetzt werden. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind und keine sonstigen Ausnahmen erteilt wurden, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.Die Landesregierung hat durch Verordnung für das in Paragraph 2, genannte Wild unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des Paragraph eins a, Absatz 3 und 4 Jagdzeiten festzusetzen. Für Wild des Anhanges römisch vier der FFH-Richtlinie sowie für Vogelarten, die nicht in Anhang römisch zwei Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, dürfen keine Jagdzeiten festgesetzt werden. Für Wild des Anhanges römisch fünf der FFH-Richtlinie dürfen Jagdzeiten nur unter Berücksichtigung von Artikel 14, FFH-Richtlinie und für Vogelarten, die in Anhang römisch zwei Teil A oder B als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Artikel 7, der Vogelschutz-Richtlinie festgesetzt werden. Wild, für das keine Jagdzeiten festgesetzt sind und keine sonstigen Ausnahmen erteilt wurden, ist ganzjährig zu schonen und darf nicht verfolgt, gefangen oder erlegt werden. Vor Erlassung der Verordnung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören.
  3. (Absatz eins a,1a) Wild, das nach der Steiermärkischen Artenschutzverordnung geschützt ist, darfsowie andere nicht als Wild genannte Säugetiere und Vogelarten, die ebenfalls nach der Steiermärkischen Artenschutzverordnung geschützt sind, dürfen auch ohne Festsetzung von Jagdzeiten verfolgt, gefangen oder erlegt werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.
  4. (2)Absatz 2Jagdzeiten für folgendes Wild dürfen nur bei Vorliegen der in Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen festgesetzt werden:Jagdzeiten für folgendes Wild dürfen nur bei Vorliegen der in Absatz 3, festgelegten Voraussetzungen festgesetzt werden:
    • StrichaufzählungReiher
    • StrichaufzählungWildgänse (außer Saatgänse, Graugänse, Kanadagänse)
    • StrichaufzählungWildenten (außer Pfeifenten, Schnatterenten, Krickenten, Stockenten, Spießenten, Knäkenten, Löffelenten, Tafelenten, Reiherenten, Schellenten)
    • StrichaufzählungRallen (außer Blässhühner)
    • StrichaufzählungGreifvögel
    • StrichaufzählungEulen
    • StrichaufzählungGroßtrappen
    • StrichaufzählungZwergtrappen
    • StrichaufzählungSchnepfenvögel (außer Zwergschnepfen, Bekassinen, Waldschnepfen)
    • StrichaufzählungWildtauben (außer Felsentauben, Ringeltauben, Türkentauben, Turteltauben)
    • StrichaufzählungRabenvögel
    • StrichaufzählungMöwen (außer Lachmöwen)
    • StrichaufzählungBiber
    • StrichaufzählungWölfe
    • StrichaufzählungBraunbären
    • StrichaufzählungFischotter
    • StrichaufzählungWildkatzen
    • StrichaufzählungLuchse.
  5. (3)Absatz 3Unter der Bedingung, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt wird, sind Ausnahmen von den ganzjährigen Schonzeiten gemäß Abs. 1 zulässigUnter der Bedingung, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betroffenen Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung nicht beeinträchtigt wird, sind Ausnahmen von den ganzjährigen Schonzeiten gemäß Absatz eins, zulässig
    1. a)Litera abei Gefahr für die Volksgesundheit und die öffentliche Sicherheit,
    2. b)Litera bbei Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt,
    3. c)Litera czur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten, Gewässern und an sonstigen Formen von Eigentum,
    4. d)Litera dzum Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    5. e)Litera ezu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedlung oder zur Aufzucht im Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder
    6. f)Litera fum unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in geringen Mengen die Entnahme, Haltung oder jede andere vernünftige Nutzung zu ermöglichen.
    Die Ausnahmen sind jedoch nur dann zulässig, wenn es keine andere zufrieden stellende Lösung zur Erreichung der oben angeführten Interessen gibt.
  6. (2)Absatz 2,(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  7. (3)Absatz 3,(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  8. (Absatz 3 a,3a) Jagdzeiten für Auer- und Birkwild innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September dürfen nur festgesetzt werden, wenn es für die Ausübung der Jagd keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Populationen in ihrem Verbreitungsgebiet nicht beeinträchtigt werden.
  9. (4)Absatz 4Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung fest-gesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für das in Abs. 2 aufgezählte Wild jedoch nur unter den Voraussetzungen des Abs. 3.Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung fest-gesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für das in Absatz 2, aufgezählte Wild jedoch nur unter den Voraussetzungen des Absatz 3,
  10. (5)Absatz 5Die Erlegung des in Abs. 2 aufgezählten Wildes ist zahlenmäßig ein Monat vor Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister/der Bezirksjägermeisterin zu melden (Niederwildmeldung), sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Frist für einzelne Wildarten festgesetzt ist.Die Erlegung des in Absatz 2, aufgezählten Wildes ist zahlenmäßig ein Monat vor Ende des Jagdjahres dem Bezirksjägermeister/der Bezirksjägermeisterin zu melden (Niederwildmeldung), sofern nicht in der Verordnung eine kürzere Frist für einzelne Wildarten festgesetzt ist.
  11. (4)Absatz 4,Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung festgesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für Wild des Anhanges V der FFH-Richtlinie ist dies nur unter Berücksichtigung des Art. 14 der FFH-Richtlinie, für Vogelarten, die in Anhang II Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Art. 7 der Vogelschutz-Richtlinie zulässig.Bei Gefahr im Verzug kann die Bezirksverwaltungsbehörde aus Gründen der Wildstandsregulierung nach Anhörung des Bezirksjägermeisters/der Bezirksjägermeisterin und der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft die von der Landesregierung festgesetzten Jagdzeiten auch für einzelne Reviere oder Revierteile nur im zeitlich erforderlichen Ausmaß mit Verordnung abändern. Für Wild des Anhanges römisch fünf der FFH-Richtlinie ist dies nur unter Berücksichtigung des Artikel 14, der FFH-Richtlinie, für Vogelarten, die in Anhang römisch zwei Teil A oder B der Vogelschutz-Richtlinie als jagdbar genannt sind, nur unter Berücksichtigung von Artikel 7, der Vogelschutz-Richtlinie zulässig.
  12. (5)Absatz 5,Nach Abs. 1 sowie nach § 49a oder § 49b erlegtes Wild und aufgefundenes Fallwild sowie nach Abs. 1a erlegte und aufgefundene Tiere sind binnen sieben Werktagen dem Bezirksjägermeister zu melden (Abschussmeldung), sofern nicht im Bescheid oder in der Verordnung eine andere Frist für einzelne Arten festgesetzt ist.Nach Absatz eins, sowie nach Paragraph 49 a, oder Paragraph 49 b, erlegtes Wild und aufgefundenes Fallwild sowie nach Absatz eins a, erlegte und aufgefundene Tiere sind binnen sieben Werktagen dem Bezirksjägermeister zu melden (Abschussmeldung), sofern nicht im Bescheid oder in der Verordnung eine andere Frist für einzelne Arten festgesetzt ist.
  13. (6)Absatz 6,Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Schonvorschriften zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 11/2005LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 32/2008LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 9/2015LGBl. Nr. 21/2024, LGBl. Nr. 21/2024LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

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