§ 49a Stmk. JagdG 1986 Ausnahmen für bestimmte Wildarten

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Ausnahmen vom Verbot
    1. 1.Ziffer einsder absichtlichen Störung, des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Wild, das nach Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützt ist und das im Hinblick auf diese Verbote ausschließlich diesem Gesetz unterliegt oderder absichtlichen Störung, des absichtlichen Fanges und der absichtlichen Tötung von Wild, das nach Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie streng geschützt ist und das im Hinblick auf diese Verbote ausschließlich diesem Gesetz unterliegt oder
    2. 2.Ziffer 2zur Bejagung von Wild, das nach Anhang V der FFH-Richtlinie geschützt und für das keine Jagdzeit festgesetzt ist,zur Bejagung von Wild, das nach Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie geschützt und für das keine Jagdzeit festgesetzt ist,
    können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 sowie unter Festlegung der in Abs. 3 genannten Bedingungen oder Auflagen mit Bescheid oder Verordnung der Landesregierung erteilt werden.können bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 2, sowie unter Festlegung der in Absatz 3, genannten Bedingungen oder Auflagen mit Bescheid oder Verordnung der Landesregierung erteilt werden.
  2. (2)Absatz 2,Unter der Bedingung, dass die Populationen der in Abs. 1 angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen oder die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes trotz der Ausnahmeregelung nicht verhindert wird, sind, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen zulässigUnter der Bedingung, dass die Populationen der in Absatz eins, angeführten Wildarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen oder die Erreichung des günstigen Erhaltungszustandes trotz der Ausnahmeregelung nicht verhindert wird, sind, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen zulässig
    1. 1.Ziffer einszum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume;
    2. 2.Ziffer 2zur Verhütung ernster Schäden insbesondere an Kulturen und in der Tierhaltung sowie an Wäldern, Fischgründen und Gewässern sowie an sonstigen Formen von Eigentum;
    3. 3.Ziffer 3im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art oder positiver Folgen für die Umwelt;
    4. 4.Ziffer 4zu Zwecken der Forschung und des Unterrichts, der Bestandsauffüllung und Wiederansiedlung und der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht oder
    5. 5.Ziffer 5um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs IV zu erlauben.um unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß die Entnahme einer begrenzten und von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter Tierarten des Anhangs römisch vier zu erlauben.
  3. (3)Absatz 3,Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 1 bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:Ausnahmeregelungen, die gemäß Absatz eins, bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie jeweilige Wildart,
    2. 2.Ziffer 2die Art und den Umfang des Monitorings,
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der zur Entnahme zugelassenen Individuen (gegebenenfalls Quoten),
    4. 4.Ziffer 4die zulässigen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
    5. 5.Ziffer 5die zeitlichen sowie örtlichen Umstände,
    6. 6.Ziffer 6die vorzunehmenden Kontrollen,
    7. 7.Ziffer 7die Art der Meldung und der Berichte über die entnommenen Exemplare und
    8. 8.Ziffer 8den zeitlichen Geltungsbereich des Bescheides oder der Verordnung.
  4. (4)Absatz 4,Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung oder eines Bescheides nach Abs. 1 oder aufgrund einer Ausnahme vom Artenschutz nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes rechtmäßig entnommen haben.Die Verbote des Besitzes und Transportes von aus der Natur entnommenen Exemplaren gelten nicht für jene Personen, die diese Tiere aufgrund einer Verordnung oder eines Bescheides nach Absatz eins, oder aufgrund einer Ausnahme vom Artenschutz nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes rechtmäßig entnommen haben.
  5. (5)Absatz 5,Für sämtliches in § 2 genanntes Wild, das als Fallwild aufgefunden wird, bleibt, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Aneignungsrecht im Sinne von § 1 Abs. 1 gewahrt.Für sämtliches in Paragraph 2, genanntes Wild, das als Fallwild aufgefunden wird, bleibt, unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und sofern in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, das Aneignungsrecht im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, gewahrt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

In Kraft seit 07.07.2026 bis 31.12.9999
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