§ 58 Stmk. JagdG 1986 Sachliche Verbote; Wildfolge

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Die Verwendung von Abzugeisen, Abtritteisen, nicht selektiven Tötungsfallen, Schlingen, Netzen und tierquälerischen Fangvorrichtungen ist verboten.

(2) Es ist verboten:

1.

bei der Jagdausübung Schusswaffen und Munition zu benützen, die nicht für die Verwendung bei der Jagd auf Wild bestimmt sind und sich nicht in einwandfreiem, dem Zweck entsprechendem -Zustand befinden; Bolzen, Pfeile, Schnellfeuerwaffen, Halbautomaten, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Luftdruckwaffen, Zimmerstutzen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen (ausgenommen für den Fangschuss) und Gewehre, deren Aussehen mit der Absicht, sie als Gewehr unkenntlich zu machen, verändert ist, dürfen zur Jagdausübung jedenfalls nicht verwendet werden;

2.

mit Schrot, Posten oder gehacktem Blei auf Schalenwild oder Murmeltiere zu schießen; im besiedelten Gebiet ist der Fangschuß mit Schrot erlaubt;

3.

auf Schalenwild mit Kugelpatronen zu schießen, deren Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;

4.

Fanggeräte so aufzustellen, daß sie Menschen oder Nutztiere gefährden;

5.

die Jagd unter Verwendung von Restlichtverstärkern, Infrarot- oder elektronischen Zielgeräten, Sprengstoffen, Gasen, elektrischem Strom, Spiegeln, Netzen, Leimruten, Haken, als Lockvögel benutzten geblendeten oder verstümmelten lebenden Tieren, Tonbandgeräten oder von Betäubungs- und Lähmungsmitteln auszuüben;

6.

künstliche Lichtquellen beim Fangen oder Erlegen von Wild zu verwenden;

7.

Funksprechgeräte zur leichteren Bejagung von Wild zu verwenden;

8.

aus Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Motorbooten und Seilbahnen sowie aus anderen Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden, auf Wild zu schießen;

9.

die Lappjagd innerhalb einer Zone von 300 Meter von der Jagdgebietsgrenze, die Jagd durch Abklingeln der Felder und die Treibjagd bei Mondschein auszuüben;

10.

die Jagd auf Schalenwild und Federwild zur Nachtzeit – das ist die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang – auszuüben; ausgenommen von diesem Verbot ist die Jagd auf Schwarzwild, Auer-, Birk- und Rackelhahnen, Wildgänse, Wildenten und Waldschnepfen;

11.

in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere zu bejagen; dies gilt nicht für seuchenkranke oder seuchenverdächtige Stücke;

12.

Nester und Gelege von Federwild zu zerstören oder die Eier zu sammeln sowie die Brutstätten des Federwildes während der Brutzeit und der Aufzucht der Jungtiere zu beunruhigen;

13.

durch die Jagd, insbesondere durch die Jagd mit Hunden sowie durch Treibjagden, die Sicherheit des Weideviehs zu gefährden;

14.

das Auswildern gemäß § 59 Abs. 1a nach dem 31. Juli durchzuführen;

15.

innerhalb einer Zone von 100 Meter entlang der Jagdgebietsgrenze ohne schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes Reviereinrichtungen wie Ansitzeinrichtungen, Fütterungen und Salzlecken zu errichten und für die Jagdausübung zu verwenden;

16.

Gift zum Fangen oder Töten des Wildes zu verwenden;

17.

die Nachsuche auf angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild zu unterlassen.

(2a) Zum Schutz von Vogelarten, die in Anhang II Teil A als jagdbar angeführt oder in Anhang II Teil B der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten von Österreich als jagdbar genannt sind, ist es, abgesehen von der nach diesem Gesetz rechtmäßig ausgeübten Jagd, jedermann verboten:

1.

das absichtliche Töten oder Fangen, ungeachtet der angewandten Methode,

2.

die absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von Nestern und Eiern und die Entfernung von Nestern,

3.

das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand,

4.

das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit, sofern sich diese Störung auf den Schutz, die Bewirtschaftung und die Regulierung dieser Arten erheblich auswirkt, sowie

5.

der Verkauf von lebenden oder toten Exemplaren, die der Natur entnommen sind, sowie deren Transport und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf; dieses Verbot gilt auch für erkennbare Teile sowie von aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen; davon ausgenommen sind Rebhühner, Fasane, Ringeltauben und Stockenten, wenn die Tiere rechtmäßig getötet oder gefangen oder sonst rechtmäßig erworben worden sind.

(2b) Die Landesregierung kann mit Verordnung Ausnahmen von den Verboten des Abs. 2a Z 5 für weitere Vogelarten des Abs. 2a gemäß Anhang III Teil B der Vogelrichtlinie zulassen, wenn deren Populationsgröße, Verbreitung oder Vermehrungsfähigkeit in der Europäischen Union voraussichtlich nicht gefährdet würde. Vor Beschlussfassung der Verordnung hat die Landesregierung die Europäische Kommission zu konsultieren. Die Landesregierung überprüft in regelmäßigen Zeitabständen, ob die Voraussetzungen für die Erlassung der Verordnung noch vorliegen.

(2c) Die Landesregierung kann, sofern es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt, Ausnahmen von den Verboten gemäß Abs. 2a bewilligen oder verordnen:

1.

im Interesse der Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit,

2.

im Interesse der Luftfahrt,

3.

zur Abwendung erheblicher Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischereigebieten und Gewässern,

4.

zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt,

5.

zu Forschungs- und Unterrichtszwecken, zur Aufstockung der Bestände, zur Wiederansiedelung und zur Aufzucht in Zusammenhang mit diesen Maßnahmen oder

6.

um unter streng überwachten Bedingungen den selektiven Fang, die Haltung oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter Arten in geringen Mengen zu ermöglichen.

(2d) Ausnahmeregelungen, die gemäß Abs. 2c bewilligt oder verordnet werden, haben zu enthalten:

1.

die Vogelarten, für die die Ausnahmen gelten, erforderlichenfalls mit einer zahlenmäßigen Festlegung,

2.

die zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden, wenn die nach diesem Gesetz zugelassenen Fang- oder Tötungsmittel eingeschränkt werden sollen,

3.

die Art der Risiken und die zeitlichen und örtlichen Umstände, unter denen diese Ausnahmen erteilt werden können, und

4.

die Art der Kontrollen, die vorzunehmen sind.

Die Bewilligung von Ausnahmen ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(3) Bei Gefahr im Verzug hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksnaturschutzbeauftragten und des Bezirksjägermeisters dem beeideten Jagdschutzpersonal Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von Abzugeisen und des Verbotes des Abs.2 Z.5, 7, 10, 11 und 16 zu genehmigen. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an Auflagen (z. B. Nachweis spezieller Kenntnisse des Jagdschutzpersonals, Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden.

(3a) Zu Forschungs- und Unterrichtszwecken kann die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern dafür nicht eine naturschutzrechtliche Bewilligung oder eine Bewilligung nach Abs. 2c erforderlich ist, nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und mit Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten, befristete Ausnahmen von den Verboten des Abs. 1 und Abs. 2 Z. 5, 6, 7 genehmigen, sofern es sich dabei nicht um tierquälerische Fangvorrichtungen und –methoden handelt.

(3b) Wird die Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes gemäß Abs. 2 Z. 15 nicht erteilt, kann die Behörde in begründeten Ausnahmefällen diese ersetzen und die Reviereinrichtung befristet genehmigen.

(4) Ein angeschossenes oder in anderer Art verwundetes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet übersetzt, darf dorthin, sofern nicht mit der /dem Jagdausübungsberechtigten dieses Jagdgebietes ein schriftliches Wildfolgeübereinkommen besteht, nicht verfolgt werden. Die etwaige weitere Verfolgung, Erlegung und Besitznahme des verletzten Wildes bleibt vielmehr der/dem Jagdausübungsberechtigten desjenigen Jagdgebietes vorbehalten, in welchem sich das Wild befindet. Die/Der Jagdausübungsberechtigte, in dessen Revier das Wild angeschossen oder sonst verwundet wurde, hat die/den Jagdausübungsberechtigten des benachbarten Jagdgebietes, in das das verletzte Wild übersetzt hat, hiervon ungesäumt in Kenntnis zu setzen und die Stelle des Übersetzens bzw. des Anschusses zu bezeichnen. Diese/Dieser ist verpflichtet, die Nachsuche vorzunehmen.

(5) Die Unterlassung der Meldung von über die Grenze wechselndem, angeschossenem Wild sowie die Unterlassung der Nachsuche durch die verständigte Person oder die von ihr Beauftragte sind strafbar. Wer sich dessen wiederholt schuldig macht, kann neben der Geldstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe mit dem Entzug der Jagdkarte bestraft werden.

(6) Die Trophäen (Kopfschmuck, Bart, Grandeln) und das Wildbret des übergewechselten Wildes gehören, falls nicht durch eine Wildfolgevereinbarung etwas anderes bestimmt wird, der/dem am Fundort Jagdausübungsberechtigten. Diese/Dieser muss sich Wild, für das ein Abschussplan besteht, auf ihren/seinen Abschussplan anrechnen lassen. Wenn jedoch bei Schalenwild auf Grund einer Wildfolgevereinbarung das Wildbret der/dem Jagdausübungsberechtigten des Gebietes, in dem das Wild angeschossen wurde, zur Verfügung bleibt, so ist das Stück auf dessen Abschussplan anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016, LGBl. Nr. 64/2017, LGBl. Nr. 59/2018

In Kraft seit 10.07.2018 bis 31.12.9999
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