Der landwirtschaftliche Wildhalter oder Tiergartenbetreiber hat den Ausbruch von Schalenwild unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten der angrenzenden Jagdgebiete sowie der Behörde mitzuteilen. Nachweislich aus diesen Tierhaltungen ausgebrochenes Schalenwild, ausgenommen Stein- und Gamswild, ist vom Jagdausübungsberechtigten nach Ablauf der Frist von 42 Tagen ohne besondere Bewilligung oder Auftrag, ganzjährig, jedoch unter Schonung innehabender und führender Stücke, zu erlegen. Der erfolgte Abschuss ist binnen sieben Werktagen dem Bezirksjägermeister zu melden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,
0 Kommentare zu § 66 Stmk. JagdG 1986