Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
0 Kommentare zu § 73 Stmk. JagdG 1986