§ 74b Stmk. JagdG 1986 Übertragener Wirkungsbereich

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die Tätigkeiten der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters und der Hegemeisterin/des Hegemeisters im Sinne der §§ 56, 49 Abs. 6, 50 Abs. 11, 59 Abs. 1a sowie des § 61 Abs. 1 sind Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches. Die Bezirksjägermeisterin/Der Bezirksjägermeister und die Hegemeisterin/der Hegemeister sind bei Besorgung dieser Aufgabe an die Weisungen der Landesregierung gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016

In Kraft seit 27.07.2016 bis 31.12.9999
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