§ 71 Stmk. JagdG 1986 Geltendmachung des Schadens

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Die/Der Geschädigte hat sofort, spätestens binnen 2 Wochen ab Kenntnis vom Eintritt des Schadens, diesen bei sonstigem Verlust des Anspruches bei der/beim Jagdausübungsberechtigten schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post geltend zu machen. Sofern zwischen der/dem Geschädigten und der/dem Jagdausübungsberechtigten der Ersatz des Schadens nicht binnen 1 Woche ab Geltendmachung einvernehmlich geregelt wird, gelten die folgenden Bestimmungen.

(2) Die/Der Geschädigte hat spätestens binnen 2 Wochen ab Geltendmachung des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruches einen örtlich und sachlich zuständigen Schiedsrichter schriftlich gegen Empfangsbestätigung oder nachweislich (eingeschrieben) durch die Post zu verständigen. Der Schiedsrichter hat notfalls sofort, spätestens aber binnen weiterer 2 Wochen ab Zugehen der Verständigung den Schaden zu besichtigen und nach Feststellung, dass ein Jagd- oder Wildschaden vorliegt, die Höhe des Schadensausmaßes festzusetzen. Ist dem Schiedsrichter jedoch z. B. wegen ungünstiger Witterungsverhältnisse das Einhalten der Frist nicht zumutbar, beginnt die 2wöchige Frist erst mit Wegfall des Hinderungsgrundes zu laufen. Im Falle des § 68 erfolgt die Festsetzung der Schadenshöhe, sofern bei der Erstbesichtigung das Vorliegen eines Jagd- oder Wildschadens festgestellt wurde, erst unmittelbar vor der Ernte. Dazu hat die/der Geschädigte den Schiedsrichtiger rechtzeitig, spätestens 1 Woche vor dem voraussichtlichen Erntezeitpunkt, nachweislich zu verständigen.

(3) Der Schiedsrichter hat zur Schadensermittlung die Jagdausübungsberechtigten und die Geschädigten einzuladen.

(4) Wird die vom Schiedsrichter festgesetzte Schadenshöhe sowohl von den Jagdausübungsberechtigten als auch von den Geschädigten binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, so ist der festgesetzte Schadensbetrag binnen weiteren 14 Tagen zu bezahlen. Die Feststellung der Schadenshöhe hat schriftlich zu erfolgen und stellt einen Exekutionstitel gemäß § 1 Exekutionsordnung dar. Die Kosten des Schiedsrichters für Kilometergeld, Zeitversäumnis und Mühewaltung sind unter sinngemäßer Anwendung des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/75, in der Fassung BGBl. I Nr. 71/2014 bzw. der hiezu erlassenen Verordnung, BGBl. II Nr. 407/1997, zu ermitteln. Wenn vom Schiedsrichter ein Jagd- oder Wildschaden festgestellt wurde, sind dessen Kosten von der/vom Jagdausübungsberechtigten, sonst von der Antragstellerin/vom Antragsteller zu tragen. Kann die Kostentragung nicht einvernehmlich geregelt werden, sind die Kosten von der Bezirksverwaltungsbehörde festzusetzen und vorzuschreiben.

(5) Wird die Schadensermittlung des Schiedsrichters von einer der beteiligten Personen nicht binnen 14 Tagen schriftlich anerkannt, oder ist der Schiedsrichter während eines Zeitraumes von 6 Monaten ab Zugehen der Verständigung (Abs. 2) untätig geblieben, so kann die/der Geschädigte den Schaden auf dem ordentlichen Rechtsweg geltend machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
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