§ 69 Stmk. JagdG 1986 Schäden im Wald

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.04.2024

(1) Jagd- und Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Bei Wildschäden ist zwischen Verbiß-, Fege- und Schälschäden zu unterscheiden und zu berücksichtigen, ob nur Einzelstammschädigungen oder bereits Bestandesschädigung oder betriebswirtschaftliche Schädigung eingetreten ist.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.

In Kraft seit 03.04.1986 bis 31.12.9999
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