§ 59 Stmk. JagdG 1986               Auswildern von Wildarten und -unterarten; Ausnahmen von der Ausschließlichkeit des Jagdrechtes

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Das Auswildern von Wildarten und -unterarten – ausgenommen das Auswildern von Fasan und Rebhuhn – in den einzelnen Jagdgebieten ist nur auf Grund einer Bewilligung der Landesregierung zulässig Die Bewilligung ist auf Antrag zu erteilen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die örtliche Tier- und Pflanzenwelt zu befürchten sind und die Zustimmung der/des Jagdausübungsberechtigten vorliegt. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Steirische Landesjägerschaft und die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft zu hören und ein wildbiologisches Gutachten einzuholen. Vor einer etwaigen Auswilderung von wild lebenden Vogelarten, die im europäischen Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht heimisch sind, ist die Kommission zu konsultieren.

(1a) Das Auswildern von Fasan und Rebhuhn stellt eine Hegemaßnahme dar und setzt einen Bestand an diesen Wildarten im Revier sowie einen entsprechend geeigneten Lebensraum voraus. Das Auswildern darf nur in einem Auswilderungsbiotop, das den Ansprüchen der Jungfasanen und Jungrebhühner an den Lebensraum bestmöglich gerecht wird, erfolgen und ist nur im Ausmaß der Differenz zwischen dem vorhandenen und dem den Verhältnissen des Lebensraumes angepassten Fasanen- und/oder Rebhuhnbestand zulässig. Es dürfen nur Jungtiere aus der Region ausgewildert werden. Die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit der Auswilderungsbiotope, Mindestgrößen, zulässigen technischen Vorkehrungen, die maximale Anzahl der auszuwildernden Tiere pro 100 Hektar geeignetem Fasan- und Rebhuhnlebensraum sind mit Verordnung der Landesregierung zu regeln. Das Auswildern der Jungtiere im Auswilderungsbiotop hat spätestens bis zur vollendeten 8. Lebenswoche zu erfolgen. Die/Der Jagdausübungsberechtigte hat das jeweils nur für ihr/sein Revier zulässige beabsichtigte Auswildern der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister mindestens acht Wochen vorher schriftlich anzumelden. Die Meldung hat zu enthalten:

1.

Reviername, Reviergröße, Name der Jagdausübungsberechtigten,

2.

Lageplan sowie Skizze samt Beschreibung des Auswilderungsbiotopes (Größe, Biotopausstattung, Infrastruktur),           

3.

Anzahl der Tiere für das Auswildern, getrennt nach Wildart und Geschlechterverhältnis sowie

4.

Herkunft der Tiere (Name und Anschrift der Abgeberin/des Abgebers).

Entspricht das angemeldete Auswildern den rechtlichen Voraussetzungen, hat die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister dieses nach Überprüfung an Ort und Stelle zu genehmigen. Kann die Genehmigung zum Auswildern von der Bezirksjägermeisterin/vom Bezirksjägermeister nicht erteilt werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der/des Jagdausübungsberechtigten darüber nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters mit Bescheid zu entscheiden

(2) Bisam und Nutria dürfen auch ohne Festsetzung einer Jagdzeit nach § 49 Abs. 1 außer von der/vom Jagdausübungsberechtigten auch von Grundeigentümerinnen/Grundeigentümern, Grundbesitzerinnen/Grundbesitzern oder deren Beauftragten gefangen oder getötet werden. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben. Hiebei dürfen von der/dem Jagdausübungsberechtigten bei Gefahr in Verzug, insbesondere zur Vermeidung volkswirtschaftlicher Schäden, mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde Abzugeisen verwendet werden. Genehmigungen sind im Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes an Auflagen (z. B. Nachweis spezieller Kenntnisse, Kennzeichnung, technische Spezifikation der Falle, Kontrolle und Verblenden der Fangvorrichtungen) und Befristungen zu binden.

(3) Zum Schutz der Kleinhaustiere dürfen Steinmarder, Marderhunde, Iltisse, Waschbären und Füchse in Häusern, Gehöften und Höfen von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, ohne Bewilligung der/des Jagdausübungsberechtigten lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind. Das gefangene oder getötete Tier ist der/dem Jagdausübungsberechtigten zu übergeben.

(4) Zum Schutz von Gatterwild, insbesondere frisch gesetzter Kitze, Lämmer und Kälber, dürfen Füchse auf Flächen, die zum Zweck der landwirtschaftlichen Wildtierhaltung umzäunt sind, von den Besitzerinnen/Besitzern oder ihren Beauftragten, auch wenn diese Personen nicht im Besitz einer Jagdkarte sind, lebend gefangen oder mit einer Schusswaffe getötet werden, wobei die übrigen Bestimmungen des Jagdgesetzes einzuhalten sind. Der gefangene oder getötete Fuchs ist den Jagdausübungsberechtigen der anliegenden Jagdgebiete zu übergeben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/1994, LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 42/2012, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 96/2016

In Kraft seit 27.07.2016 bis 31.12.9999
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