§ 77 Stmk. JagdG 1986 Strafen

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2024

Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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