§ 77 Stmk. JagdG 1986 Strafen

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 SEUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 03.04.1986 bis 31.12.2001

Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 30.000 SEUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2000

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