§ 73 Stmk. JagdG 1986 Einstweilige Verfügung

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Begehren einer Partei oder von Amts wegen einstweilige Verfügungen dann treffen, wenn die Durchführung dieses Gesetzes vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung einer geregelten Ausübung und Verwaltung der Jagd notwendig macht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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