§ 66 Stmk. JagdG 1986 Aus landwirtschaftlichen Wildhaltungen oder Tiergärten ausgebrochenes Schalenwild

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2026 bis 31.12.9999

(1) Schäden, welche an Grund und BodenDer landwirtschaftliche Wildhalter oder an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgattern ausgebrochenes Wild verursacht werden, sindTiergartenbetreiber hat den Ausbruch von Schalenwild unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten des Gebietesder angrenzenden Jagdgebiete sowie der Behörde mitzuteilen. Nachweislich aus diesen Tierhaltungen ausgebrochenes Schalenwild, ausgenommen Stein- und Gamswild, ist vom Jagdausübungsberechtigten nach Ablauf der Frist von 42 Tagen ohne besondere Bewilligung oder Auftrag, ganzjährig, jedoch unter Schonung innehabender und führender Stücke, zu ersetzen, auferlegen. Der erfolgte Abschuss ist binnen sieben Werktagen dem der Schaden verursacht wurdeBezirksjägermeister zu melden.

(2) Diese Jagdausübungsberechtigten dürfen bei Auftreten von Schäden das aus Wildgattern ausgebrochene Wild nach Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

Stand vor dem 06.07.2026

In Kraft vom 06.02.2015 bis 06.07.2026

(1) Schäden, welche an Grund und BodenDer landwirtschaftliche Wildhalter oder an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen durch aus Wildgattern ausgebrochenes Wild verursacht werden, sindTiergartenbetreiber hat den Ausbruch von Schalenwild unverzüglich den Jagdausübungsberechtigten des Gebietesder angrenzenden Jagdgebiete sowie der Behörde mitzuteilen. Nachweislich aus diesen Tierhaltungen ausgebrochenes Schalenwild, ausgenommen Stein- und Gamswild, ist vom Jagdausübungsberechtigten nach Ablauf der Frist von 42 Tagen ohne besondere Bewilligung oder Auftrag, ganzjährig, jedoch unter Schonung innehabender und führender Stücke, zu ersetzen, auferlegen. Der erfolgte Abschuss ist binnen sieben Werktagen dem der Schaden verursacht wurdeBezirksjägermeister zu melden.

(2) Diese Jagdausübungsberechtigten dürfen bei Auftreten von Schäden das aus Wildgattern ausgebrochene Wild nach Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde erlegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 61/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2026,

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