§ 45 Stmk. JagdG 1986 Satzungen

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die näheren Bestimmungen über die Organisation, die Wahlen und die Geschäftsführung der Steirischen Landesjägerschaft regeln deren Satzungen. Diese werden vom Landesjägertag beschlossen und sind nach Genehmigung durch die Landesregierung im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at zu verlautbaren. Die Satzungen müssen insbesondere Folgendes regeln:

Wesen, Zweck und Aufgaben der Steirischen Landesjägerschaft;

gebietsmäßige Gliederung;

Geschäftsführung, Geschäftsjahr und Rechnungsabschluss;

Beginn und Ende der Mitgliedschaft;

Verpflichtungen und Berechtigungen der Mitglieder;

Organe auf Landes- und Bezirksebene und deren Aufgabenbereiche;

besondere Rechte der Funktionäre;

Wahlordnung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 45/2010

In Kraft seit 19.06.2010 bis 31.12.9999
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