Gesamte Rechtsvorschrift StFWG

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

StFWG
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Stand der Gesetzesgebung: 25.04.2018
Gesetz vom 13. Dezember 2011 über die Feuerwehren in der Steiermark (Steiermärkisches Feuerwehrgesetz – StFWG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 13/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 667/1 AB EZ 667/6)

§ 1 StFWG Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren


(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Freiwillige Feuerwehren der Gemeinden oder an Universitäten und Fachhochschulen, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren.

(2) Freiwillige Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts, Berufsfeuerwehren sind Einrichtungen der Gemeinden und Betriebsfeuerwehren Einrichtungen der Betriebe oder eines Rechtsträgers nach § 10 Abs. 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

§ 2 StFWG Aufgaben der Feuerwehren


(1) Den Feuerwehren obliegen folgende Aufgaben, insoweit als der dafür notwendige Ausrüstungs-, Mannschafts- und Ausbildungsstand gegeben ist:

1.

Mitwirkung bei der Vollziehung der Feuer- und Gefahrenpolizei im Rahmen der §§ 4 und 5 des Steiermärkischen Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes (StFGPG), LGBl. Nr. 12/2012

2.

Mitwirkung bei der Abwehr überörtlicher Gefahren. Der Landesfeuerwehrverband und die Bereichsfeuerwehrverbände haben zu diesem Zweck Einsatzpläne zu erstellen. Darin sind insbesondere die für den überörtlichen Einsatz vorgesehenen Feuerwehren, deren Einsatzbereiche und deren Aufgaben festzulegen.

3.

Besorgung sonstiger Aufgaben, soweit sie bundes- oder landesgesetzlich vorgesehen sind.

(2) Die Feuerwehren haben für ihre Einsatzbereitschaft Sorge zu tragen. Dazu gehört insbesondere die Wahrnehmung folgender Aufgaben:

1.

die Ausbildung, Fortbildung und die Förderung der körperlichen Ertüchtigung ihrer Mitglieder;

2.

die Durchführung von Übungen;

3.

die Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft;

4.

die Mitwirkung bei der Beschaffung, Errichtung, Erhaltung und Wartung von Einrichtungen und Gerätschaften;

5.

die zumutbare Mitwirkung bei der Mittelbeschaffung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben.

(3) Darüber hinaus steht es jeder Feuerwehr frei, technische und persönliche Hilfeleistungen zu erbringen, für die sie auf Grund ihrer Einrichtung und des Ausbildungsstandes ihrer Mitglieder geeignet ist.

(4) Die Erfüllung von Aufgaben gemäß Abs. 1 und 3 gilt als Einsatz. Tätigkeiten gemäß Abs. 2 sind Einsatztätigkeiten gleichgestellt.

§ 3 StFWG Einsatzleitung


(1) Einsatzleiterin/Einsatzleiter ist die örtlich zuständige Feuerwehrkommandantin/der örtlich zuständige Feuerwehrkommandant (im Folgenden FwKdt genannt) oder ihre Vertreterin/sein Vertreter im Sinne des § 8 Abs. 7, in Betrieben die Betriebsfeuerwehrkommandantin/der Betriebsfeuerwehrkommandant (im Folgenden BtfKdt genannt). Bis zum Eintreffen der örtlich zuständigen Feuerwehr hat die/der FwKdt der zuerst an der Gefahrenstelle eingetroffenen Feuerwehr die Einsatzleitung zu übernehmen.

(2) Die zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandantin/der zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant (im Folgenden AFwKdt genannt), die zuständige Bereichsfeuerwehrkommandantin/der zuständige Bereichsfeuerwehrkommandant (im Folgenden BFwKdt genannt) oder die Landesfeuerwehrkommandantin/der Landesfeuerwehrkommandant (im Folgenden LFwKdt genannt) sind berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen, in Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr deren Einsatzleiterinnen/Einsatzleiter.

(3) Bei Einsätzen von Katastrophenhilfsdienst(KHD)-Einheiten (§ 15 Abs. 1 Z 1) ist die/der örtlich zuständige BFwKdt Einsatzleiterin/Einsatzleiter. Die/der LFwKdt ist berechtigt, die Einsatzleitung zu übernehmen.

§ 4 StFWG Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des Landeswappens


(1) Das Korpsabzeichen der Feuerwehr ist ein goldumrandetes Wappen, das die Farben Rot – Weiß – Rot von links unten nach rechts oben in einem Winkel von 45° trägt sowie in der Mitte ein goldenes Zahnrad und darüber eine goldene Flamme enthält. Eine bildliche Darstellung erfolgt in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage. Der Landesfeuerwehrverband Steiermark, die Bereichsfeuerwehrverbände und die Feuerwehren sind berechtigt, dieses Korpsabzeichen für Feuerwehrzwecke zu verwenden. Jede andere Verwendung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Landesfeuerwehrverbandes.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark und die Bereichsfeuerwehrverbände sind zur Führung des Landeswappens berechtigt.

§ 5 StFWG Bildung, Vereinigung und Auflösung


(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat durch öffentliche Kundmachung im Gemeindegebiet gemeldete Personen, die zum aktiven Feuerwehrdienst geeignet sind, zum Beitritt zur Freiwilligen Feuerwehr aufzurufen.

(2) Haben mindestens 20 geeignete Personen ihre Bereitschaft schriftlich erklärt, ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister eine konstituierende Versammlung einzuberufen, in der sie/er den Vorsitz führt. Diese Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Einberufenen anwesend ist. Für den Beschluss auf Bildung einer Freiwilligen Feuerwehr ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Einberufenen erforderlich; der Beschluss hat sich auch auf den Namen, Sitz und örtlichen Wirkungsbereich der Feuerwehr zu erstrecken. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Bildung öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist erlangt die neu gebildete Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Bestehende Betriebsfeuerwehren bleiben bei der Aufstellung von Freiwilligen Feuerwehren unberücksichtigt.

(4) Zwei oder mehrere Freiwillige Feuerwehren in einer Gemeinde können sich aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Wehrversammlungen zu einer neuen Freiwilligen Feuerwehr vereinigen. Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat die Vereinigung öffentlich durch Aushang während eines Monates kundzumachen. Mit Ablauf der Kundmachungsfrist erlangt die neu gebildete Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

(5) Eine Freiwillige Feuerwehr kann sich über Beschluss der Wehrversammlung auflösen. Für einen solchen Beschluss sind die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(6) Der Gemeinderat hat eine Freiwillige Feuerwehr mit Verordnung aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht mehr gegeben sind.

(7) Im Fall einer Auflösung nach Abs. 5 oder Abs. 6 geht das gesamte Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr zweckgebunden für Aufgaben der Feuerpolizei und des Katastrophenschutzes auf die zuständige politische Gemeinde über.

(8) Vor Bildung, Vereinigung oder Auflösung von Freiwilligen Feuerwehren ist die/der BFwKdt anzuhören.

(9) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister hat der Landesregierung und der Bezirksverwaltungsbehörde die Bildung (Abs. 2), Vereinigung (Abs. 4), die Auflösung (Abs. 5 und 6) und den Mannschaftsstand einer neu gebildeten oder vereinigten Freiwilligen Feuerwehr sowie die Namen der/des FwKdt und der Feuerwehrkommandantstellvertreterin/des Feuerwehrkommandantstellvertreters (im Folgenden FwKdtStv genannt) bekannt zu geben.

§ 6 StFWG Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1) Arten der Mitgliedschaft:

1.

Aktive Mitglieder,

2.

Feuerwehrjugend,

3.

Mitglieder außer Dienst,

4.

Ehrenmitglieder.

(2) Dienst als aktive Mitglieder können Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr versehen, die körperlich und geistig zum Feuerwehrdienst geeignet sind und gegen die kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004, LGBl. Nr. 45, vorliegt. Die aktive Mitgliedschaft endet jedenfalls mit Vollendung des 70. Lebensjahres.

(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied angehören. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann aber auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erbringung von Einsatzleistungen gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 herangezogen werden. Für die Erbringung dieser Leistungen ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Zweitfeuerwehr gleichgestellt.

(4) Die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr schließt die Mitgliedschaft bei einer Freiwilligen Feuerwehr nicht aus.

(5) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstkleidung im Dienst und bei sonstigen, von einer Kommandantin/einem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen.

(6) Ehrenmitglieder sind jene Personen, die sich besondere Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben. Die Aufnahme als Ehrenmitglied erfolgt durch die/den FwKdt nach Beschluss der Wehrversammlung über Vorschlag des Feuerwehrausschusses und im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt.

(7) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

§ 7 StFWG Organe der Freiwilligen Feuerwehr


(1) Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind:

1.

die/der FwKdt,

2.

die/der FwKdtStv,

3.

der Feuerwehrausschuss,

4.

die Wehrversammlung,

5.

die Wahlversammlung.

(2) Dem Feuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die/der FwKdt,

2.

die/der FwKdtStv,

3.

die Zugs- und Gruppenkommandantinnen/die Zugs- und Gruppenkommandanten,

4.

die Kassierin/der Kassier,

5.

die Schriftführerin/der Schriftführer.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Feuerwehrausschuss von der/von dem FwKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

§ 8 StFWG Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr; Stellvertretung


(1) Der/Dem FwKdt obliegt die Führung und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der FwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des FwKdt gebunden. Die/Der FwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr Sorge zu tragen und ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister für die Schlagkraft der Feuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben die/den FwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss die

1.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,

2.

Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes,

3.

Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung,

4.

Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern,

5.

Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt,

6.

Beschlussfassung über die Überstellung zu Feuerwehrmitgliedern außer Dienst,

7.

Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

Ihr obliegen insbesondere die

1.

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,

2.

Entgegennahme des Jahresberichtes der/des FwKdt und der Berichte der Funktionärinnen/Funktionäre,

3.

Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Feuerwehrausschusses sein dürfen,

4.

Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,

5.

Beschlussfassung über die Vereinigung mit einer anderen Freiwilligen Feuerwehr,

6.

Beschlussfassung über die Auflösung der Feuerwehr,

7.

Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes oder der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Mitglieder außer Dienst.

(4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des FwKdt und der/des FwKdtStv gemäß §§ 24 bis 30 vorbehalten.

(5) Der Bürgermeisterin/Dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister ist berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ebenfalls mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.

(6) Der/Dem BFwKdt und der/dem AFwKdt sind der Zeitpunkt und der Ort von Wehr- und Wahlversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.

(7) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des FwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Feuerwehr nach folgender Reihenfolge:

1.

FwKdtStv,

2.

Zugskommandantin/Zugskommandant nach Dienstgrad,

3.

Gruppenkommandantin/Gruppenkommandant nach Dienstgrad,

4.

ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied.

Bei Gleichrangigkeit kommt die Führung und Vertretung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen.

(8) Die/Der FwKdt hat, ausgenommen die/den FwKdtStv, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten FwKdt. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandantinnen/der Zugs- und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

§ 8a StFWG Bildung und Auflösung


(1) Die Landesregierung kann auf Anregung der Rektorin/des Rektors einer Universität oder Fachhochschule in der Steiermark durch Verordnung die Einrichtung einer Freiwilligen Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule beschließen, sofern folgende Voraussetzungen nachweislich gegeben sind:

1.

mindestens 20 schriftliche Erklärungen betreffend die beabsichtigte Mitgliedschaft zur Freiwilligen Feuerwehr aus der im Kreis der in § 8b Abs. 1 genannten Personen,

2.

Gewährleistung der finanziellen Mittel für die Ausstattung der Gründungsmitglieder (Z 1) mit Einsatzbekleidung, Dienstbekleidung und einem Mannschaftstransportfahrzeug,

3.

Verpflichtungserklärung betreffend die Entrichtung eines Jahresbeitrages an den Landesfeuerwehrverband in Anlehnung an § 36 Abs. 2, wobei als Berechnungsfaktor die Hälfte des Berechnungsfaktors für Gemeinden gemäß § 36 Abs. 1 anzunehmen ist und die Anzahl an Studierenden einer Universität oder Fachhochschule der Anzahl an Einwohnern einer Gemeinde gleichzusetzen ist. Berechnungsbasis für die Ermittlung des Jahresbeitrages ist die jährlich festzustellende Anzahl der Studierenden des Wintersemesters an der Universität oder Fachhochschule.

4.

Konzept betreffend die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten und die Benützung der Infrastruktur an der Universität oder Fachhochschule.

(2) Die Verordnung hat den Tag zu bezeichnen an dem die Freiwillige Feuerwehr die Rechtspersönlichkeit einer Körperschaft öffentlichen Rechts erlangt. Sie führt neben der Bezeichnung „Freiwillige Feuerwehr“ den Namen der betreffenden Universität oder Fachhochschule.

(3) Die eingerichtete Freiwillige Feuerwehr an der Universität oder Fachhochschule gehört keinem Bereichsfeuerwehrverband an und untersteht unmittelbar der/dem LFwKdt in organisatorischen und einsatztaktischen Angelegenheiten. Diese/r hat binnen einer Frist von vier Wochen ab dem Erlangen der Rechtspersönlichkeit gemäß Abs. 2 die erste Wahlversammlung einzuberufen, zu der die Gründungsmitglieder (Abs. 1 Z 1) einzuladen sind.

(4) Die/der LFwKdt hat der Landesregierung den Mannschaftsstand sowie die Namen der/des FwKdt und der FwKdtStv bekannt zu geben.

(5) Die Bestimmung des § 35 ist auf Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen nicht anzuwenden.

(6) Die Landesregierung hat eine Freiwillige Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule durch Aufhebung der Verordnung aufzulösen, wenn

1.

die/der LFwKdt der Landesregierung den Auflösungsbeschluss der Wehrversammlung vorlegt, wobei für den Auflösungsbeschluss die Anwesenheit von zwei Dritteln ihrer stimmberechtigten Mitglieder und die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist, oder

2.

die Aufgabenerfüllung nach § 8c nicht mehr gewährleistet ist und der Landesfeuerwehrverband einen Antrag auf Auflösung stellt.

(7) Im Falle einer Auflösung geht das gesamte Vermögen der Freiwilligen Feuerwehr zweckgebunden für Aufgaben der Ausbildung und Forschung im Feuerwehrwesen sowie des Katastrophenschutzes je zu Hälfte auf den Landesfeuerwehrverband und auf die Universität oder Fachhochschule über.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

§ 8b StFWG Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe


(1) Mitglieder einer Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule können sein:

1.

Studierende,

2.

Bedienstete,

3.

Lehrende,

4.

Absolventinnen und Absolventen,

sofern kein Ausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(2) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen einer weiteren Freiwilligen Feuerwehr, einer Betriebsfeuerwehr oder einer Berufsfeuerwehr als Mitglied angehören.

(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 sind berechtigt, die vorgeschriebene Dienstbekleidung im Dienst und bei sonstigen, von der Kommandantin/dem Kommandanten angeordneten Anlässen zu tragen.

(4) Die Feuerwehrmitglieder haben – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen – die Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen. Die Befolgung darf nur verweigert werden, wenn sie gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(5) Für die Organe der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen gilt § 7.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

§ 8c StFWG Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule


(1) Zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule zählen insbesondere:

1.

Aus-, Fort- und Weiterbildung von Feuerwehrmitgliedern auf wissenschaftlichem Niveau,

2.

Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen,

3.

Nutzung wissenschaftlicher Kenntnisse im Zuge der Unterstützung anderer Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 2), insbesondere bei der Teilnahme an Einsatztätigkeiten.

(2) Freiwillige Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule sind berechtigt, Kooperationsvereinbarungen mit anderen Feuerwehrverbänden, Feuerwehren, Einsatzorganisationen, der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen oder einschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen zu schließen. Derartige Kooperationen bedürfen der Genehmigung durch den LFwKdt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

§ 8d StFWG Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule; Stellvertretung


(1) Der/Dem FwKdt obliegt die Führung und Vertretung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Freiwilligen Feuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Feuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der FwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des FwKdt gebunden. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr und des Feuerwehrausschusses haben die/den FwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Insbesondere obliegen dem Feuerwehrausschuss die

1.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,

2.

Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes,

3.

Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung,

4.

Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern,

5.

Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit der/dem LFWKdt,

6.

Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Freiwilligen Feuerwehr. Ihr obliegen insbesondere die

1.

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,

2.

Entgegennahme des Jahresberichtes der/des FwKdt und der Berichte der Funktionärinnen/Funktionäre,

3.

Wahl von mindestens drei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Feuerwehrausschusses sein dürfen, wobei eine Person von der Universität oder Fachhochschule und eine Person vom Landesfeuerwehrverband namhaft zu machen ist,

4.

Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und die Aufnahme von Ehrenmitgliedern,

5.

Beschlussfassung über die Auflösung der Feuerwehr,

6.

Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(4) Die Wahl und Enthebung der/des FwKdt und der/des FwKdtStv ist der Wahlversammlung vorbehalten. Es gelten die §§ 24 bis 30 mit der Maßgabe, dass den Vorsitz die/der LFwKdt führt, das Erlöschen und Zurücklegen der Landesregierung bekannt zu geben ist und die Wahlbestätigung der Landesregierung obliegt.

(5) Der Rektorin/Dem Rektor der Universität bzw. Fachhochschule und der/dem LFwKdt ist der Zeitpunkt der Sitzung des Feuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Die Rektorin/Der Rektor und die/der LFwKdt sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Rektorin/dem Rektor und der/dem LFwKdt ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.

(6) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des FwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Feuerwehr nach folgender Reihenfolge:

1.

FwKdtStv,

2.

Zugskommandantin/Zugskommandant nach Dienstgrad,

3.

Gruppenkommandantin/Gruppenkommandant nach Dienstgrad,

4.

ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied.

Bei Gleichrangigkeit kommt die Führung und Vertretung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen.

(7) Die/Der FwKdt hat, ausgenommen die/den FwKdtStv, die Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten FwKdt. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandantinnen/der Zugs- und Gruppenkommandanten endet mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

§ 8e StFWG Vertreterinnen/Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen


(1) Die FwKdt und die FwKdtStv der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum LFwKdt aus dem Kreis der Mitglieder dieser Feuerwehren die Vertreterin/den Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen im Landesfeuerwehrausschuss, die/der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, und beim Landesfeuerwehrtag, die/der Sitz und Stimme beim Landesfeuerwehrtag hat, zu entsenden.

(2) Die Funktionsperiode der Vertreterinnen/Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode der/des jeweilig neu gewählten LFwKdt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

§ 8f StFWG Bildungs- und Forschungsbeirat


(1) Als beratendes und die Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen koordinierendes Gremium wird beim Landesfeuerwehrverband ein Bildungs- und Forschungsbeirat eingerichtet.

(2) Diesem Beirat gehören an:

1.

die/der LFwKdt,

2.

die Rektorinnen und Rektoren aller Universitäten oder Fachhochschulen, an denen eine Freiwillige Feuerwehr gemäß § 8a eingerichtet ist,

3.

die FwKdt aller Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten oder Fachhochschulen,

4.

die Leiterin/der Leiter der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule,

5.

das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung.

Die Mitglieder können sich gemäß den organisationsinternen Vertretungsregelungen oder durch Bevollmächtige bzw. Beauftragte vertreten lassen.

(3) Den Vorsitz führt der LFwKdt, der den Beirat nach Bedarf, jedenfalls aber zwei Mal jährlich einzuberufen hat. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der Beiratsmitglieder anwesend ist. Die Willensbildung erfolgt mit Stimmenmehrheit. Näheres ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.

(4) Der Beirat kann die Kooptierung weiterer Mitglieder ohne Stimmrecht beschließen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

§ 9 StFWG Bildung und Auflösung


(1) Besteht in einer Gemeinde auf Grund der Einwohnerzahl, Fläche der Gemeinde, Besiedelungsdichte, baulichen und industriellen Struktur und Entwicklung besondere Brandanfälligkeit oder Gefahrendichte und reichen die in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren zur Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 nicht aus, jedenfalls aber bei Erreichen einer Einwohnerzahl von 150.000, ist eine Berufsfeuerwehr zu bilden.

(2) Berufsfeuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind Feuerwehren, deren Feuerwehrmitglieder hauptberuflich im Feuerwehrdienst tätig sind und zur Gemeinde in einem Dienstverhältnis stehen. Berufsfeuerwehren sind hinsichtlich ihrer personellen Zusammensetzung, Ausbildung und Ausrüstung so einzurichten, dass sie jederzeit befähigt sind, die Aufgaben nach § 2 Abs. 1 und Abs. 2 zu erfüllen.

(3) (Anm.: entfallen)

(4) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

§ 10 StFWG Bildung und Auflösung


(1) Unbeschadet einer allfälligen Verpflichtung nach anderen Rechtsvorschriften und sofern nicht Abs. 2 zur Anwendung kommt, können Betriebe zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1, insbesondere des Brandschutzes im eigenen Betrieb, nach Anhörung der/des BFwKdt und der/des LFwKdt freiwillig eine Betriebsfeuerwehr einrichten.

(2) Bei Betrieben, die auf Grund eines brandschutztechnischen Gutachtens und einer Löschmittelbedarfsberechnung wegen ihrer Größe, Lage und baulichen Beschaffenheit, vor allem aber wegen ihrer Brandgefährdung eines erhöhten Brandschutzes bedürfen, ist von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister nach Anhörung der Bezirksverwaltungsbehörde und der mit der Wahrnehmung der Dienstnehmerschutzinteressen betrauten Behörde sowie des Bereichsfeuerwehrverbandes und des Landesfeuerwehrverbandes die Errichtung einer Betriebsfeuerwehr mit Bescheid vorzuschreiben. Im Verpflichtungsbescheid hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister unter Heranziehung einer/eines Sachverständigen des Landesfeuerwehrverbandes unter Mitwirkung eines Vertreters der zur Feuerwehraufsicht berufenen Landesbehörde und der Vertreterin/des Vertreters der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss festzulegen:

1.

die erforderliche Einsatzstärke,

2.

die erforderliche Ausrüstung,

3.

das Zahlenverhältnis zwischen betriebsangehörigen Mitgliedern nach §10a Abs. 1 Z 1 und 3 einerseits und den Mitgliedern der Betriebsfeuerwehr nach § 10a Abs. 1 Z 2, 4 und 5 andererseits,

4.

ob und in welcher Stärke eine Einsatzbereitschaft auch außerhalb der Betriebszeit verfügbar sein muss.

(3) Für das Zahlenverhältnis gemäß Abs. 2 Z 3 gilt grundsätzlich eine Untergrenze der Anzahl der Mitglieder nach §10a Abs. 1 Z 1 und 3 von 50 %. In begründeten Ausnahmenfällen kann dieser Prozentsatz auf ein Mindestmaß von 30 % verringert werden. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat sich dabei an der spezifischen Gefahrenlage und den Organisationsabläufen im Betrieb zu orientieren und insbesondere sicherzustellen, dass die Einsatzbereitschaft der Betriebsfeuerwehr durch die Fluktuation betriebsfremder Mitglieder nicht gefährdet wird.

(4) Wenn sich maßgeblich Änderungen in Bezug auf die Kriterien des Abs. 2 ergeben haben, kann der verpflichtete Betrieb bei der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister einen Antrag auf Aufhebung oder Abänderung des nach Abs. 2 erlassenen Bescheides stellen.

(5) Betriebe mit Betriebsfeuerwehren sind Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes. Ist ein Rechtsträger nach Abs. 7 eingerichtet worden, so ist dieser Mitglied des für den Betriebsstandort zuständigen Bereichsfeuerwehrverbandes.

(6) Verpflichtet eingerichtete Betriebsfeuerwehren nach Abs. 2 können den Schutz über mehrere, in räumlicher Nähe befindliche Betriebe übernehmen, für die ebenso eine Verpflichtung nach Abs. 2 besteht, wobei von den betroffenen Betrieben Verträge zu schließen sind. Derartige Verträge sind gemeinsam mit einem Brandschutzkonzept, das der nach der Stmk. Bautechnikverordnung für verbindlich erklärten OIB Richtlinie 2 „Brandschutz“ entspricht und alle betroffenen Betriebe umfassen muss, der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der Betriebsfeuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen der Verpflichtungsbescheide nach Abs. 2 zu erfüllen. Die Auflösung eines derartigen Vertrages ist von den Vertragspartnern der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen. Die Bürgermeisterin/Der Bürgermeister hat im Falle der Auflösung eines derartigen Vertrages erforderlichenfalls die erlassenen Bescheide nach Abs. 2 abzuändern.

(7) Mehrere Betriebe, die eine bauliche, betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden, aber für sich allein aufgrund ihrer Größe und Struktur nicht in der Lage sind Rechtsträger einer Betriebsfeuerwehr zu sein, können durch Vereinbarung eine gemeinsame Betriebsfeuerwehr einrichten und betreiben. Für eine solche Betriebsfeuerwehr ist ein Rechtsträger mit eigener Rechtspersönlichkeit zu gründen. Dieser Rechtsträger muss von den betroffenen Betrieben mehrheitlich beherrscht werden und insbesondere zum Zweck des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes gegründet worden sein.

(8) Ist ein nach Abs. 2 zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr verpflichteter Betrieb nicht in der Lage, die gemäß Abs. 2 Z 3 bescheidförmig auferlegten Verpflichtungen zu erfüllen und ist ein Vertragsabschluss nach Abs. 6 nicht möglich, so kann dieser Betrieb im Ausnahmefall für einen Zeitraum von maximal 3 Jahren mit der örtlichen Feuerwehr einen Vertrag zur Erfüllung der Pflichten gem. Abs. 2 unter Bestimmung der Höhe der Beitragsleistung an die Gemeinde, die nicht höher sein dürfen als die Kosten für die Einrichtung der Betriebsfeuerwehr, abschließen. Derartige Verträge sind der Bürgermeister/dem Bürgermeister zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung gilt die Verpflichtung zur Errichtung einer Betriebsfeuerwehr für die Dauer des Vertragsverhältnisses als erfüllt. Zuvor hat die Bürgermeisterin/der Bürgermeister eine gutachterliche Stellungnahme des Landesfeuerwehrverbandes einzuholen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Ausrüstung und Einsatzstärke der örtlichen Feuerwehr nicht ausreichen, um die Anforderungen des Verpflichtungsbescheides ohne Einschränkung der Schlagkraft der örtlichen Feuerwehr im Löschbereich zu erfüllen.

(9) Erstreckt sich das Betriebsgelände eines Betriebes mit Betriebsfeuerwehr über Gemeindegrenzen, hat die Bezirksverwaltungsbehörde, erstreckt es sich über die Bezirksgrenzen hat die Landesregierung die behördlichen Befugnisse, die der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister zukommen, wahrzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018

§ 10a StFWG Mitgliedschaft


(1) Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei einer Betriebsfeuerwehr ist entweder

1.

ein aufrechtes Dienstverhältnis mit dem Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,

2.

ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, welcher einen Vertrag gem. § 10 Abs. 6 mit einem Betrieb abgeschlossen hat, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat,

3.

ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Rechtsträger der gem. § 10 Abs. 7 gegründet wurde, oder ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, welcher dem genannten Rechtsträger angehört,

4.

ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Arbeitskräfteüberlasser, dessen Beschäftiger im Sinne des AÜG eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat oder

5.

ein aufrechtes Dienstverhältnis mit einem Betrieb, der denselben Standort hat wie der Betrieb, der eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.

(2) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme in die Betriebsfeuerwehr und endet grundsätzlich mit der Auflösung des Dienstverhältnisses dem Ausschluss oder dem Austritt.

(3) Ehemalige Betriebsangehörige gem. § 10a Abs. 1, die für den Feuerwehrdienst tauglich sind, können mit der Zustimmung des Betriebsinhabers im Bedarfsfall weiterhin Mitglieder der Betriebsfeuerwehr bleiben.

(4) Als aktive Betriebsfeuerwehrmitglieder dürfen nur Personen aufgenommen werden, die ein Dienstverhältnis zu einem Betrieb gemäß § 10a Abs. 1 mit einem Beschäftigungsausmaß von mindestens 20 Wochenstunden nachweisen und die persönlichen Voraussetzungen gem. § 6 Abs. 2 erfüllen.“

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

§ 11 StFWG Organe der Betriebsfeuerwehr


(1) Organe der Betriebsfeuerwehr sind:

1.

die/der BtfKdt,

2.

die Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BtfKdtStv genannt),

3.

der Betriebsfeuerwehrausschuss,

4.

die Wehrversammlung,

5.

die Wahlversammlung.

(2) Dem Betriebsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die/der BtfKdt,

2.

die/der BtfKdtStv,

3.

die Zugs- und Gruppenkommandantinnen/die Zugs- und Gruppenkommandanten,

4.

die Kassierin/der Kassier,

5.

die Schriftführerin/der Schriftführer.

(3) Als beratende Mitglieder können dem Betriebsfeuerwehrausschuss von der/von dem BtfKdt beauftragte Personen aus der Feuerwehr oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

§ 12 StFWG Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr; Stellvertretung


(1) Der/Dem BtfKdt obliegt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung der Betriebsfeuerwehr und die Durchführung der Beschlüsse des Betriebsfeuerwehrausschusses und der Wehrversammlung, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der BtfKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 7 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller nicht gewählten Feuerwehrmitglieder und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des BtfKdt gebunden; § 27 Abs. 1 letzter Satz ist dabei zu beachten. Die/Der BtfKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Betriebsfeuerwehr Sorge zu tragen und ist der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber für die Schlagkraft der Betriebsfeuerwehr verantwortlich. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr und des Betriebsfeuerwehrausschusses haben die/den BtfKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.

(2) Insbesondere obliegen dem Betriebsfeuerwehrausschuss die

1.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag,

2.

Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes,

3.

Vorbereitung der Tagesordnung für die Wehrversammlung,

4.

Beschlussfassung über Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern,

5.

Erstattung von Vorschlägen betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern im Einvernehmen mit der/dem BFwKdt,

6.

Beschlussfassung über die Überstellung zu Feuerwehrmitgliedern außer Dienst,

7.

Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(3) Die Wehrversammlung ist die Mitgliederversammlung der Betriebsfeuerwehr.

Ihr obliegen insbesondere die

1.

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,

2.

Entgegennahme des Jahresberichtes der/des BtfKdt und der Berichte der Funktionärinnen/Funktionäre,

3.

Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses sein dürfen,

4.

Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Ernennung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,

5.

Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und den Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes und der Geschäftsordnung des eigenen Bereichsfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

Stimmberechtigt sind die aktiven Mitglieder und die Mitglieder außer Dienst.

(4) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 31 vorbehalten, sofern diese nicht von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt wurden.

(5) Der Betriebsinhaberin/Dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ist der Zeitpunkt der Sitzung des Betriebsfeuerwehrausschusses mindestens drei Tage sowie der Zeitpunkt der Wehrversammlung mindestens 14 Tage vorher, jeweils schriftlich unter Anführung der Tagesordnung, bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Zeitpunkt der Wahlversammlung ist der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber und der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister ebenfalls 14 Tage vorher schriftlich bekannt zu geben.

(6) Der/Dem BFwKdt und der/dem AFwKdt sind der Zeitpunkt und der Ort von Wehr- und Wahlversammlung mindestens 14 Tage vorher schriftlich unter Anführung der Tagesordnung bekannt zu geben. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen teilzunehmen.

(7) Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode der/des BtfKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung erfolgt die Führung und Vertretung der Betriebsfeuerwehr nach folgender Reihenfolge:

1.

BtfKdtStv,

2.

Zugskommandantin/Zugskommandant nach Dienstgrad,

3.

Gruppenkommandantin/Gruppenkommandant nach Dienstgrad,

4.

ranghöchstes aktives Feuerwehrmitglied.

Bei Gleichrangigkeit kommt die Vertretung und Führung dem in dieser Funktion dienstälteren Feuerwehrmitglied zu, bei gleichem Dienstalter dem älteren. Nur Dienstgrade des Branddienstes sind bei der Vertretungsregelung zu berücksichtigen.

(8) Die/Der BtfKdt hat, ausgenommen die/den BtfKdtStv, die Mitglieder des Betriebsfeuerwehrausschusses zu ernennen und abzuberufen. Deren Funktion erlischt mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten oder ernannten BtfKdt. Die Funktion der Zugs- und Gruppenkommandantinnen/der Zugs- und Gruppenkommandanten endet jedenfalls mit Vollendung des 65. Lebensjahres.

§ 13 StFWG Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren


(1) Die BtfKdt und die BtfKdtStv der Betriebsfeuerwehren jeden Bezirkes haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum AFwKdt nach Anhörung der/des BFwKdt aus ihrer Mitte eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden, die/der Sitz und Stimme im Bereichsfeuerwehrausschuss hat.

(2) Die Vertreterinnen/die Vertreter der Betriebsfeuerwehren der einzelnen Bezirke, die bisherige Vertreterin/der bisherige Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss und deren Stellvertreterin/dessen Stellvertreter haben in den Wahljahren (§ 25) für die Wahlen zur/zum BFwKdt aus ihrer Mitte die Vertreterin/den Vertreter der Betriebsfeuerwehren im Landesfeuerwehrausschuss, die/der Sitz und Stimme im Landesfeuerwehrausschuss hat, sowie eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter dieses Vertreters zu entsenden.

(3) Die Funktionsperiode der Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren endet in jedem Fall mit dem Beginn der Funktionsperiode der/des jeweilig neu gewählten BFwKdt oder der/des neu gewählten LFwKdt.

(4) Zur Abdeckung des Verwaltungsaufwandes haben Betriebe mit Betriebsfeuerwehren pro Feuerwehrmitglied einen Geldbetrag, der für Zwecke der Betriebsfeuerwehren zu verwenden ist, zu entrichten. Dieser wird jährlich über Antrag der Vertreterin/des Vertreters der Betriebsfeuerwehren vom Landesfeuerwehrausschuss beschlossen.

§ 14 StFWG Einrichtung der Bereichsfeuerwehrverbände


(1) Die Freiwilligen Feuerwehren, die Gemeinden mit Berufsfeuerwehren und Betriebe mit Betriebsfeuerwehren bilden im Bereich jedes politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat, den Bereichsfeuerwehrverband. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz am ordentlichen Wohnsitz der/des BFwKdt und führt neben der Bezeichnung „Bereichsfeuerwehrverband“ den Namen des betreffenden politischen Bezirkes, wie er am 31. Dezember 2011 bestanden hat. Der Bereichsfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ zu verlautbaren. Der räumliche Bereich des Bereichsfeuerwehrverbandes ist nach geographischen Verhältnissen und feuerwehrtechnischen Gründen vom Bereichsfeuerwehrausschuss in Abschnitte einzuteilen.

(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände sind Körperschaften öffentlichen Rechts.

§ 15 StFWG Aufgaben der Bereichsfeuerwehrverbände


(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Aufstellung von Katastrophenhilfsdienst(KHD)-Einheiten und Führungsstäben sowie die Erstellung von Einsatzplänen für überörtliche Einsätze gemäß § 2 Abs. 1 Z 2. KHD-Einheiten werden von den Bereichsfeuerwehrverbänden zur Besorgung überörtlicher Aufgaben gebildet. Die Feuerwehren sind verpflichtet, zur Mitwirkung Mannschaft und Geräte mit der Maßgabe abzustellen, dass die Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 5 StFGPG nicht gefährdet werden darf,

2.

Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,

3.

Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,

4.

Zusammenarbeit mit allen im Bereiche des politischen Bezirkes mit Aufgaben des § 2 Abs. 1 befassten Behörden und Einrichtungen.

(2) Die Bereichsfeuerwehrverbände haben im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und der Betriebsfeuerwehren,

2.

Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,

3.

Abhaltung von Bereichsfeuerwehrtagen,

4.

Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft,

5.

Vorschlagsrecht für Ehrung und Auszeichnung verdienter Feuerwehrangehöriger und sonstiger um das Feuerwehrwesen verdienter Persönlichkeiten.

§ 16 StFWG Organe der Bereichsfeuerwehrverbände


(1) Organe des Bereichsfeuerwehrverbandes sind:

1.

die/der BFwKdt,

2.

die Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden BFwKdtStv genannt),

3.

der Bereichsfeuerwehrausschuss,

4.

der Bereichsfeuerwehrtag,

5.

die Wahlversammlung.

(2) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die/der BFwKdt,

2.

die/der BFwKdtStv,

3.

die/der AFwKdt,

4.

die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrkassierin/Bereichsfeuerwehrkassier,

5.

die/der von der/von dem BFwKdt ernannte Bereichsfeuerwehrschriftführerin/Bereichsfeuerwehrschriftführer,

6.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,

7.

die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 1).

(3) Als beratende Mitglieder können dem Bereichsfeuerwehrausschuss von der/von dem BFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(4) Die weiteren Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses – ausgenommen je eine Vertreterin/ein Vertreter der verbandsangehörigen Berufs- und Betriebsfeuerwehren (Abs. 2) – werden von der/von dem BFwKdt nach Anhörung der/des AFwKdt ernannt und abberufen; sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten BFwKdt aus dem Bereichsfeuerwehrausschuss aus.

(5) Dem Bereichsfeuerwehrtag, der mindestens einmal jährlich einzuberufen ist, gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die/der BFwKdt,

2.

die/der BFwKdtStv,

3.

die/der AFwKdt,

4.

die FwKdt und die FwKdtStv, bei Verhinderung die Stellvertreterinnen/die Stellvertreter in Anwendung des § 8 Abs. 7.

Als nicht stimmberechtigte Mitglieder gehören dem Bereichsfeuerwehrtag die gemäß Abs. 3 beigezogenen Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und die Ehrendienstgrade des Bereichsfeuerwehrverbandes an.

§ 17 StFWG Aufgaben der Organe; Stellvertretung


(1) Der/Dem BFwKdt obliegt die Führung und Vertretung des Bereichsfeuerwehrverbandes. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Bereichsfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Bereichsfeuerwehrausschusses und des Bereichsfeuerwehrtages, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der BFwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 2 Vorgesetzte/Vorgesetzter der AFwKdt, der FwKdt des Bezirkes und der Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des BFwKdt gebunden. Die/Der BFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Bereichsfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben die/der BFwKdtStv, die AFwKdt und der Bereichsfeuerwehrausschuss die/den BFwKdt zu unterstützen.

(2) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der/des BFwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf die/den BFwKdtStv und bei deren/dessen Verhinderung auf die dienstälteste aktive/den dienstältesten aktiven AFwKdt über; bei gleichem Dienstalter auf die ältere/den älteren. Der Bereichsfeuerwehrausschuss hat die/den BFwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen.

(3) Dem Bereichsfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:

1.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes (§ 15 Abs. 1) zu leisten haben,

2.

Erstellung des Rechnungsabschlusses,

3.

Vorbereitung der Tagesordnung für den Bereichsfeuerwehrtag,

4.

Einteilung der Bezirke in Abschnitte nach der Dienstordnung des Landesfeuerwehrverbandes,

5.

Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrenmitgliedschaften und Ehrendienstgraden im Einvernehmen mit der/dem LFwKdt,

6.

Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(4) Dem Bereichsfeuerwehrtag obliegen insbesondere die:

1.

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss und rechtzeitig eingebrachte Anträge,

2.

Beschlussfassung über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren für den eigenen Wirkungsbereich des Bereichsfeuerwehrverbandes (§ 15 Abs. 2) zu leisten haben,

3.

Entgegennahme des Jahresberichtes der/des BFwKdt,

4.

Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Bereichsfeuerwehrausschusses sein dürfen,

5.

Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliedern,

6.

Beschlussfassung über die Erlassung einer Geschäftsordnung, die mit diesem Gesetz, der Dienstordnung, der Wahlordnung und Richtlinien des Landesfeuerwehrverbandes nicht im Widerspruch stehen darf.

(5) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 32 vorbehalten.

§ 18 StFWG Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes


(1) Die Bereichsfeuerwehrverbände im Land Steiermark bilden den Landesfeuerwehrverband Steiermark.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts.

(3) Der Landesfeuerwehrverband hat seinen Sitz in der Marktgemeinde Lebring – St. Margarethen. Er führt den Namen „Landesfeuerwehrverband Steiermark“.

§ 19 StFWG Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes


(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2,

2.

Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,

3.

Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG),

4.

Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,

5.

Fachliche Beratung der Landesregierung.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien,

2.

Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3,

3.

Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,

4.

Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen,

5.

Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.

§ 20 StFWG Organe des Landesfeuerwehrverbandes


(1) Organe des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark sind:

1.

die/der LFwKdt,

2.

die Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin/der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreter (im Folgenden LFwKdtStv genannt),

3.

der Landesfeuerwehrausschuss,

4.

der Landesfeuerwehrtag,

5.

die Wahlversammlung.

(2) Dem Landesfeuerwehrausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die/der LFwKdt,

2.

die/der LFwKdtStv,

3.

die BFwKdt,

4.

die von der/von dem LFwKdt ernannte Landesfeuerwehrfinanzreferentin/der ernannte Landesfeuerwehrfinanzreferent,

5.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,

6.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren (§ 13 Abs. 2),

7.

eine Vetreterin/ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen.

Dem Landesfeuerwehrausschuss gehört als beratendes Mitglied das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von diesem beauftragte Person an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrausschuss von der/von dem LFwKdt beauftragte Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

(3) Dem Landesfeuerwehrtag gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

1.

die/der LFwKdt,

2.

die/der LFwKdtStv,

3.

die BFwKdt,

4.

die BFwKdtStv,

5.

die AFwKdt,

6.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Betriebsfeuerwehren,

7.

eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren,

8.

eine Vetreterin/ein Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen.

Als beratende Mitglieder gehören dem Landesfeuerwehrtag das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von ihm beauftragte Person, die Landesfeuerwehrfinanzreferentin/der Landesfeuerwehrfinanzreferent, die von der/von dem LFwKdt beauftragten Personen und die Ehrendienstgrade des Landesfeuerwehrverbandes an. Als weitere beratende Mitglieder können dem Landesfeuerwehrtag von der/von dem LFwKdt Personen aus dem Kreise der Feuerwehren oder andere sachverständige Personen beigezogen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

§ 21 StFWG Aufgaben der Organe; Stellvertretung


(1) Der/Dem LFwKdt obliegt die Führung und Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes. Ihr/Ihm obliegen die laufende Geschäftsführung des Landesfeuerwehrverbandes und die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrausschusses und des Landesfeuerwehrtages, die von ihr/ihm einberufen werden. Die/Der LFwKdtStv ist auch außerhalb der Fälle des Abs. 3 Vorgesetzte/Vorgesetzter aller Organe, mit Ausnahme der/des LFwKdt, aller Hilfsorgane und Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes sowie aller diesen zur Dienstleistung zugewiesenen Personen und in dieser Funktion an die Anordnungen der/des LFwKdt gebunden. Die/Der LFwKdt hat für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit des Landesfeuerwehrverbandes Sorge zu tragen.

(2) Die/Der LFwKdt kann zu ihrer/seiner Unterstützung aus dem Kreise der BFwKdt Landesfeuerwehrrätinnen/Landesfeuerwehrräte ernennen, weiters beauftragte Personen, die die nach § 34 geforderten Prüfungen nachzuweisen haben. Sie scheiden in jedem Fall mit Beginn der Funktionsperiode der/des neu gewählten LFwKdt aus dem Landesfeuerwehrausschuss aus.

(3) Bei vorzeitiger Beendigung der Funktionsperiode der/des LFwKdt oder im Falle ihrer/seiner sonstigen Verhinderung geht die Führung und Vertretung auf die/den LFwKdtStv und bei deren/dessen Verhinderung auf die dienstälteste/den dienstältesten BFwKdt über; bei gleichem Dienstalter auf die ältere/den älteren.

(4) Der Landesfeuerwehrausschuss und dessen Mitglieder haben die/den LFwKdt bei der Durchführung ihrer/seiner Aufgaben zu unterstützen. Dem Landesfeuerwehrausschuss obliegen insbesondere die:

 1.

Beschlussfassung über den Vorschlag betreffend der Höhe der Jahresbeiträge, welche die Gemeinden und die Betriebe mit Betriebsfeuerwehren für den übertragenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes (§ 19 Abs. 1) zu leisten haben,

 2.

Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und über die Höhe der Jahresbeiträge, welche die Bereichsfeuerwehrverbände für den eigenen Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes (§ 19 Abs. 2) zu leisten haben,

 3.

Genehmigung der im Jahresvoranschlagsentwurf nicht vorgesehenen Ausgaben und Umwidmungen bis zu einem im Voranschlag festzulegenden Höchstbetrag,

 4.

Erstellung des Rechnungsabschlussentwurfes für den übertragenen und eigenen Wirkungsbereich,

 5.

Vorbereitung der Tagesordnung für den Landesfeuerwehrtag,

 6.

Erlassung der Ausbildungsvorschriften gemäß § 34 Abs. 3,

 7.

Erlassung von Richtlinien für die Feuerwehren in der Steiermark,

 8.

Beschlussfassung über Vorschläge an die Steiermärkische Landesregierung für die Erlassung von Verordnungen,

 9.

Erstattung von Vorschlägen betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliederen sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens, die sich um das steirische Feuerwehrwesen außerordentliche und hervorragende Verdienste erworben haben, wobei für letztere die Mitgliedschaft zu einer Feuerwehr keine Voraussetzung darstellt,

10.

Beschlussfassung über die Entsendung der Delegierten zum Bundesfeuerwehrtag,

11.

Beschlussfassung über den Abschluss und die Auflösung von Dienstverhältnissen der Dienstnehmerinnen/der Dienstnehmer des Landesfeuerwehrverbandes,

12.

Beschlussfassung über die Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Freiwilligen Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können,

13.

Beschlussfassung über die Genehmigung des Jahresvoranschlages der Landesfeuerwehr- und Zivilschutzschule.

(5) Dem Landesfeuerwehrtag sind vorbehalten die:

1.

Erlassung der Dienstordnung gemäß § 22 sowie der Wahlordnung gemäß § 29,

2.

Entgegennahme der Jahresberichte der/des LFwKdt und der Landesfeuerwehrfinanzreferentin/des Landesfeuerwehrfinanzreferenten,

3.

Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer,

4.

Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss,

5.

Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfern, die nicht stimmberechtigte Mitglieder des Landesfeuerwehrausschusses sein dürfen,

6.

Beschlussfassung über rechtzeitig eingebrachte Anträge des Landesfeuerwehrausschusses,

7.

Beschlussfassung über die erstatteten Vorschläge betreffend die Verleihung von Ehrendienstgraden und Aufnahme von Ehrenmitgliederen sowie die Verleihung von Ehrendienstgraden an Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens (§ 21 Abs. 4 Z. 9).

(6) Der Wahlversammlung ist die Wahl und Enthebung der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv gemäß §§ 24 bis 29 und § 33 vorbehalten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

§ 22 StFWG Dienstordnung


(1) Der Landesfeuerwehrverband hat für die Freiwilligen Feuerwehren, die Bereichsfeuerwehrverbände und den Landesfeuerwehrverband sowie die Feuerwehr- und Zivilschutzschule eine Dienstordnung über die Mindestleistungsfähigkeit, Arten der Mitgliedschaft, Höhe der Funktionsgebühren, Gliederung und Stärke und die innere Organisation, insbesondere über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und deren gesundheitliche Eignung, Einberufung der Mitgliederversammlung, Dienstzeit, Bekleidung, Bestellung und Enthebung der Funktionäre, Geschäftsführung und Vermögensverwaltung, Ausbildung der Mitglieder, Dienstaufsicht, Ernennung und Abberufung der Organe, Bestimmungen über Dienstgrade, Dienstgradabzeichen, Dienstaltersabzeichen sowie Einsatzleitung zu erlassen. Sie hat auch die Voraussetzungen für die Verleihung sowie für den Verlust eines Dienstgrades, für die Verleihung und Aberkennung von Ehrendienstgraden und einer Ehrenmitgliedschaft festzulegen.

(2) Die Dienstordnung bedarf nach Anhörung des Gemeinde- und Städtebundes der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Dienstordnung Bestimmungen enthält, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(3) Die Dienstordnung ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.

(4) Die Bestimmungen dieser Dienstordnung gelten für Betriebsfeuerwehren sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

§ 23 StFWG Anhörungsrecht


Die Landesregierung hat den Landesfeuerwehrverband Steiermark vor Einbringung von Gesetzesentwürfen in den Landtag Steiermark und vor Erlassung von Verordnungen, die allgemeine Interessen des Feuerwehrwesens berühren, anzuhören.

§ 24 StFWG Wahlversammlung


Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandantinnen/Kommandanten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.

§ 25 StFWG Wahlperiode


(1) Die Wahlperiode beträgt fünf Jahre.

(2) Die Wahlen

1.

der FwKdt und der FwKdtStv sind zwischen 1. November des dem Wahljahr vorausgehenden Jahres und 30. Juni,

2.

der AFwKdt sind zwischen 1. September und 30. November,

3.

der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zwischen 1. Jänner und 30. April,

4.

der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv sind zwischen 15. Juni und 15. Juli

des jeweiligen Wahljahres abzuhalten.

(3) Die Berechnung der Wahljahre für Wahlen nach Abs. 2 Z 1 und 2 beginnt mit 2007, jene nach Abs. 2 Z 3 und 4 mit 2008.

§ 26 StFWG Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl


(1) In allen Wahlversammlungen sind die jeweilige Kommandantin/der jeweilige Kommandant und die Kommandantstellvertreterin/der Kommandantstellvertreter in dieser Reihenfolge in getrennten Wahlgängen, geheim und schriftlich zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Feuerwehrmitgliedern steht bei jeder Wahl oder Abstimmung nur ein nicht übertragbares Stimmrecht zu, auch wenn sie zwei wahl- oder stimmberechtigte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder dürfen höchstens zwei gewählte Funktionen ausüben. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben und zu einer dritten Funktion gewählt werden sollen, haben vor der Wahl die Erklärung abzugeben, welche Funktion sie für den Fall ihrer Wahl zurücklegen. Diese Funktion erlischt automatisch mit der Bestätigung der Wahl zur neuen Funktion. Eine ernannte Funktion der/des BtfKdt oder der/des BtfKdtStv ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln. Feuerwehrmitglieder, die bereits zwei gewählte Funktionen ausüben, haben unmittelbar nach Rechtswirksamkeit ihrer Ernennung zur/zum BtfKdt oder BtfKdtStv eine der beiden gewählten Funktionen zurückzulegen.

(2) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen vor dem festgesetzten Wahltermin auszuschreiben.

(3) Für alle Wahlen können Wahlvorschläge von Wahlberechtigten, die diesen Vorschlag auch unterfertigen müssen, schriftlich bis spätestens acht Tage vor dem Wahltag einlangend eingebracht werden. Wahlvorschläge für die Wahlen

1.

der/des FwKdt, der/des FwKdtStv und der/des AFwKdt sind bei der/beim BFwKdt,

2.

der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv sind bei der/beim LFwKdt,

3.

der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv sind beim für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung

einzubringen.

(4) Jede Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn sie den Bestimmungen gemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend ist. Sind weniger als die Hälfte der wahlberechtigten Feuerwehrmitglieder anwesend, so findet nach einer Wartezeit von einer halben Stunde eine weitere Wahlversammlung statt, die jedenfalls beschlussfähig ist.

(5) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Gültig sind nur jene Stimmen, die auf eine der vorgeschlagenen Kandidatinnen/einen der vorgeschlagenen Kandidaten, die/der die Kandidatur angenommen hat, abgegeben werden. Ergibt sich keine erforderliche Mehrheit für eine vorgeschlagene Kandidatin/einen vorgeschlagenen Kandidaten, so ist eine Stichwahl zwischen jenen Kandidatinnen/Kandidaten vorzunehmen, welche die höchste und zweithöchste Stimmanzahl auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidatinnen/Kandidaten entscheidet für die Ermittlung jener, die zur Stichwahl zugelassen sind, das Los. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, dann entscheidet das Los. Das Los ist vom jüngsten anwesenden wahlberechtigten Feuerwehrmitglied zu ziehen.

§ 27 StFWG Funktionsperiode


(1) Die Funktionsperiode der Kommandantinnen/Kommandanten und Kommandantstellvertreterinnen/Kommandantstellvertreter dauert von der Bestätigung ihrer Wahl bis zur Bestätigung der bei der darauf folgenden Wahl Neugewählten. Jede gewählte Funktion erlischt jedoch vorzeitig mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst, spätestens aber mit der Vollendung des 65. Lebensjahres der/des Gewählten. Die Funktionsperiode endet auch vorzeitig bei Zurücklegung der Funktion durch die Gewählte/den Gewählten. Eine ernannte Funktion der Kommandantin/des Kommandanten oder der Kommandantstellvertreterin/des Kommandantstellvertreters ist bei dieser Bestimmung wie eine gewählte Funktion zu behandeln.

(2) Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des FwKdt oder der/des FwKdtStv ist unverzüglich schriftlich der Bürgermeisterin/dem Bürgermeister, der/dem BFwKdt und dem Feuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des BtfKdt oder der/des BtfKdtStv ist unverzüglich schriftlich der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber und dem Betriebsfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des BFwKdt, der/des BFwKdtStv oder der/des AFwKdt ist unverzüglich schriftlich der Bezirksverwaltungsbehörde, der/dem LFwKdt und dem Bereichsfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Das Erlöschen oder die Zurücklegung der Funktion der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv ist unverzüglich schriftlich dem für das Feuerwehrwesen zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung und dem Landesfeuerwehrausschuss mitzuteilen. Die Zurücklegung wird mit dem Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Erklärung beim zuständigen Feuerwehrausschuss unwiderruflich wirksam.

(3) Jede gewählte Funktionärin/jeder gewählte Funktionär bedarf des Vertrauens der jeweiligen Wahlversammlung. Sie/Er kann von dieser in einer eigens einberufenen Versammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen ihrer/seiner Funktion enthoben werden, wobei mindestens die Hälfte der wahlberechtigten Mitglieder anwesend sein muss.

(4) Bei Erlöschen, Beendigung oder Enthebung der Funktion einer Kommandantin/eines Kommandanten oder einer Kommandantstellvertreterin/eines Kommandantstellvertreters während einer laufenden Wahlperiode ist binnen acht Wochen eine Ersatzwahl für die betreffende Funktion für die restliche Laufzeit der Wahlperiode durchzuführen.

§ 28 StFWG Wahlbestätigung


Die Wahl der/des FwKdt und der/des FwKdtStv sowie die Ernennung oder Wahl der/des BtfKdt und der/des BtfKdtStv bedarf der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Die Wahl der/des BFwKdt, der/des BFwKdtStv sowie der/des AFwKdt bedarf der Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Wahl der/des LFwKdt und der/des LFwKdtStv bedarf der Bestätigung der Landesregierung. Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Gewählten die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erbringen oder die Wahl nicht rechtmäßig durchgeführt wurde. Wird die Bestätigung binnen drei Wochen nicht versagt, so gilt mit Ablauf dieser Frist die Bestätigung als erteilt. Mit der Bestätigung oder dem Ablauf der Frist erlischt die Funktionsperiode der bisherigen Kommandantin/des bisherigen Kommandanten und der Kommandantstellvertreterin/des Kommandantstellvertreters und es beginnt die Funktionsperiode der Neugewählten.

§ 29 StFWG Wahlordnung


Der Landesfeuerwehrverband hat in Ausführung dieser Bestimmungen mit Genehmigung der Landesregierung eine Wahlordnung zu erlassen. Diese hat nähere Bestimmungen über das Wahlverfahren zu enthalten und ist in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen. Die Genehmigung durch die Landesregierung ist zu versagen, wenn die Wahlordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

§ 30 StFWG Wahl der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandantstellvertreterin/des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren


(1) Die/Der FwKdt und die/der FwKdtStv sind von der Wahlversammlung zu wählen. Die Wahl ist von der amtierenden/vom amtierenden FwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt beauftragte/beauftragter AFwKdt. Zur Wahlversammlung ist auch die Bürgermeisterin/der Bürgermeister einzuladen.

(2) Wahlberechtigt sind alle aktiven Feuerwehrmitglieder und Mitglieder außer Dienst, die zum Zeitpunkt der Wahl eine mindestens einjährige Dienstzeit als Feuerwehrmitglied in der wählenden Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – aufweisen.

(3) Zur/Zum FwKdt und zur/zum FwKdtStv dürfen nur Feuerwehrmitglieder gewählt werden,

1.

die im aktiven Dienst in dieser Feuerwehr stehen,

2.

eine mindestens dreijährige Dienstzeit als aktives Feuerwehrmitglied in einer Feuerwehr – ausgenommen bei Neugründung – nachweisen können,

3.

gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt,

4.

für die rechtzeitig ein Wahlvorschlag aus dem Kreise der Wahlberechtigten abgegeben worden ist und

5.

welche die nach den Ausbildungsvorschriften vorgeschriebenen Lehrgänge erfolgreich besucht haben. Vom Erfordernis des Besuches der Lehrgänge kann abgesehen werden, wenn sich die/der zu Wählende verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach ihrer/seiner ersten Wahl den Besuch der Lehrgänge nachzuholen. Lässt die/der Gewählte diese Frist ungenützt verstreichen, so erlischt mit Ablauf des letzten Tages der Frist ihre/seine Organfunktion. Bei der Ersatzwahl für diese Funktion ist sie/er passiv nicht wahlberechtigt.

§ 31 StFWG Ernennung, Wahl und Enthebung der Betriebsfeuerwehrkommandantin/des Betriebsfeuerwehrkommandanten und der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters


(1) Die/Der BtfKdt und/oder die/der BtfKdtStv werden auf Wunsch der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers von dieser/diesem ernannt und ihrer Funktion enthoben. Ernennt die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber diese nicht, so werden sie von der Wahlversammlung gewählt.

(2) Für die Wahl finden die Bestimmungen der §§ 24 bis 29 sinngemäße Anwendung. Für die Ernennung gelten die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 4.

(3) Werden die/der BtfKdt und/oder die/der BtfKdtStv von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber ernannt, so bedarf die Ernennung der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters. Wurden sie gewählt, so bedarf die Wahl der Bestätigung der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters und der Zustimmung der Betriebsinhaberin/des Betriebsinhabers. Die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber hat binnen drei Wochen eine Zustimmungserklärung abzugeben oder eine Ernennung vorzunehmen.

§ 32 StFWG Wahl der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten/


(1) Die BFwKdt, ausgenommen für den Feuerwehrbezirk Graz, die BFwKdtStv und die AFwKdt werden von Wahlversammlungen gewählt. Die Wahlen sind von der/von dem amtierenden BFwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv führt die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem LFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Den Vorsitz bei der Wahl der/des AFwKdt führt die/der BFwKdt, die/der BFwKdtStv oder eine/ein von der/von dem BFwKdt Beauftragte/Beauftragter. Zur Wahlversammlung ist auch die Bezirkshauptfrau/der Bezirkshauptmann einzuladen.

(2) Wahlberechtigt zur Wahl der/des AFwKdt sind die/der AFwKdt, die FwKdt und FwKdtStv, die BtFKdt und BtFKdtStv sowie die Kommandantinnen/Kommandanten der Berufsfeuerwehren und eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter des jeweiligen Feuerwehrabschnittes.

(3) Wahlberechtigt zur Wahl der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt und die/der BFwKdtStv.

(4) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des AFwKdt haben die/der jeweilige AFwKdt und aktive Feuerwehrmitglieder, welche im Abschnitt eine mindestens fünfjährige Funktionsdauer als FwKdt und/oder FwKdtStv und/oder als BtfKdt und/oder BtfKdtStv aufweisen und zum Zeitpunkt der Wahl eine dieser Funktionen innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(5) Das passive Wahlrecht zur Wahl der/des BFwKdt und der/des BFwKdtStv haben zusätzlich zu den im Abs. 4 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt und die/der BFwKdtStv, sofern gegen diese kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

(6) Für den Feuerwehrbezirk Graz ist die Kommandantin/der Kommandant der Berufsfeuerwehr Graz automatisch BFwKdt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

§ 33 StFWG Wahl der Landesfeuerwehrkommandantin/des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters


(1) Die/Der LFwKdt und die/der LFwKdtStv werden von einer Wahlversammlung gewählt. Die Wahl ist von der/von dem amtierenden LFwKdt auszuschreiben. Den Vorsitz bei der Wahl der/des LFWKdt und der/des LFwKdtStv führt das für das Feuerwehrwesen zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung oder eine von diesem Beauftragte/ein von diesem Beauftragter.

(2) Wahlberechtigt sind die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv, die BFwKdt, die BFwKdtStv, die AFwKdt, die Vertreterin/der Vertreter der Betriebsfeuerwehren sowie eine Vertreterin/ein Vertreter der Berufsfeuerwehren.

(3) Das passive Wahlrecht haben die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv und aktive Feuerwehrmitglieder, welche seit mindestens fünf Jahren die Funktion BFwKdt und/oder BFwKdtStv innehaben und gegen die kein Wahlausschließungsgrund im Sinne des § 22 der Landtags-Wahlordnung 2004 vorliegt.

§ 34 StFWG Ausbildung


(1) Die allgemeine Ausbildung der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ist Aufgabe der zuständigen Feuerwehr und des Bereichsfeuerwehrverbandes.

(2) Die fachliche Ausbildung der Kommandantinnen/Kommandanten und sonstiger Feuerwehrmitglieder für Funktionen, die eine besondere Schulung voraussetzen, und die Ausbildung der mit der Brandverhütung beauftragten Personen ist Aufgabe des Landes, welches sich zu diesem Zweck des Landesfeuerwehrverbandes bedient.

(3) Die Ausbildung hat nach den vom Landesfeuerwehrausschuss zu erlassenden Ausbildungsrichtlinien zu erfolgen.

Diese haben insbesondere zu enthalten:

1.

den Umfang und die Festlegung des Lehrstoffes bei Berücksichtigung des letzten Standes der Technik,

2.

die Bestimmung des Zeitraumes, in welchem das jeweilige Ausbildungsprogramm durchgeführt werden soll,

3.

die Abgrenzung des theoretischen und praktischen Lehrstoffes,

4.

die Regelung über den Ablauf der Ausbildung und Prüfung,

5.

die Festlegung der Lehrgangsanzahl je Lehrgangstyp.

(4) Die Ausbildungsrichtlinien bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Ausbildungsrichtlinien Bestimmungen enthalten, die gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Wird die Genehmigung nicht innerhalb von drei Monaten von der Landesregierung versagt, gilt sie als erteilt.

(5) Die Ausbildungsrichtlinien sind in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark kundzumachen.

§ 35 StFWG Kosten der Feuerwehren


(1) Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstiger Gegenstände, die für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren erforderlich sind, sowie die Verwaltungskosten einschließlich der Jahresbeiträge (§ 36 Abs. 1) haben die Gemeinden, für Betriebsfeuerwehren die Betriebe zu tragen. Diese Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände müssen den vom Landesfeuerwehrausschuss zu erlassenden und nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark, von der Landesregierung zu genehmigenden „Richtlinien über die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren in der Steiermark“ entsprechen. Diese Richtlinien sind in der periodisch erscheinenden Feuerwehrfachzeitschrift des Landesfeuerwehrverbandes kundzumachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben nach Maßgabe der für diesen Zweck vorhandenen Mittel einen Kostenbeitrag zu leisten.

(2) Die Kosten der Errichtung und des Betriebs eines überörtlichen Warn- und Alarmsystems hat das Land zu tragen.

(3) Die aus Gemeindemitteln beschafften und der Freiwilligen Feuerwehr oder allenfalls der Betriebsfeuerwehr zur Benützung übergebenen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände verbleiben im Eigentum der Gemeinde und sind nur für die im § 2 Abs. 1 bis 3 genannten Aufgaben zu verwenden.

(4) Sämtliche Kosten, die den Freiwilligen Feuerwehren im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 und bei Übungen entstehen, haben die Gemeinden, sofern nicht in diesem oder in sonstigen Gesetzen andere Kostenträger bestimmt sind, zu tragen.

(5) Die Gemeinde hat die widmungsgemäße Verwendung der von ihr für Feuerwehrzwecke zur Verfügung gestellten Bar- und Sachleistungen zu überwachen. Die Freiwilligen Feuerwehren haben jährlich dem Gemeinderat einen Voranschlag über die vorhersehbaren Kosten zur Genehmigung vorzulegen; dies gilt auch für Betriebsfeuerwehren, die mit der Besorgung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 4 StFGPG beauftragt wurden. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

§ 36 StFWG Kosten der Feuerwehrverbände


(1) Die Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen:

 

1.

bei Gemeinden:

a)

 

bis

1.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

1

b)

von

1.001

bis

2.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

2

c)

von

2.001

bis

3.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

3

d)

von

3.001

bis

5.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

5

e)

von

5.001

bis

10.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

8

f)

von

10.001

bis

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

10

g)

 

über

20.000 Einwohner

Berechnungsfaktor

12

2.

bei Betrieben:

a)

 

bis

200 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

1

b)

von

201

bis

500 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

2

c)

von

501

bis

1.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

3

d)

von

1.001

bis

2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

5

e)

 

über

2.000 Beschäftigte

Berechnungsfaktor

7

 

Die für die Berechnung maßgebende Einwohnerzahl bestimmt sich nach der jeweils geltenden Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 des Finanzausgleichsgesetzes 2008, BGBl. I Nr. 103/2007 idF BGBl. I Nr. 17/2015. Für die Ermittlung der Beschäftigtenanzahl in den Betrieben mit Betriebsfeuerwehren ist der Stichtag 1. März eines jeden Jahres maßgebend. Hat eine Betriebsfeuerwehr die Aufgaben der örtlichen Feuer- und Gefahrenpolizei für einen oder mehrere Betriebe wahrzunehmen, so sind die Jahresbeiträge von jedem Betrieb gesondert zu entrichten. Die Einhebung der Jahresbeiträge der Gemeinden und Betriebe und deren Verteilung auf die Bereichsfeuerwehrverbände gemäß § 14 Abs. 1 obliegt dem Landesfeuerwehrverband auf der Grundlage der von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschläge für ein Kalenderjahr. (2) Die Kosten, die dem Landesfeuerwehrverband bei der Erfüllung seiner Aufgaben nach § 19 erwachsen, sind in einem vom Landesfeuerwehrausschuss zu beschließenden und von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Der Aufwand des Landesfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der Betriebe mit Betriebsfeuerwehren unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zu ersetzen.

(3) Die Genehmigung der Voranschläge der Feuerwehrverbände gemäß Abs. 1 und 2 ist von der Landesregierung zu erteilen, wenn der Aufwand den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Mit dem Genehmigungsansuchen sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere Voranschlag, Rechnungsabschluss des vorangegangenen Jahres, Aufstellung über die von den Gemeinden ziffernmäßig zu leistenden Jahresbeiträge, Berechnungsunterlagen, vorzulegen.

(4) Die gemäß § 38 abzurechnenden Kosten überörtlicher Einsätze, der von der Landesregierung angeordneten Einsätze und Übungen der KHD-Einheiten sowie die Kosten wegen Schäden am eingesetzten Gerät trägt das Land. Die Kosten der Beschaffung und Erhaltung der für die Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der KHD-Einheiten erforderlichen Baulichkeiten, Einrichtungen, Geräte und sonstigen Gegenstände (Sonderausrüstungen), die von den Feuerwehren nicht zur Verfügung gestellt werden können, hat das Land nach Maßgabe vorhandener Mittel zu tragen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015

§ 37 StFWG Kostenersatzpflicht, Vorschreibung der Kosten


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt oder in dessen Interessen die Feuerwehr tätig wird, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt

1.

bei Bränden,

2.

bei Elementarereignissen oder

3.

zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen.

(2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr bedingt oder veranlasst, hat dem Kostenträger der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen.

(3) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer anderen Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel zu ersetzen, soweit keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1 oder 2 besteht.

(4) Über die Kostenersätze nach Abs. 1 bis 3 ist von der Feuerwehr dem Kostenersatzpflichtigen Rechnung zu legen.

(5) Der Kostenbetrag ist als zweckgebundene Einnahme dem Feuerwehrbudget der Gemeinde zuzuführen.

(6) Entgelte für Personalleistungen (§ 2 Abs. 3) sind der Wehrkasse zuzuführen.

§ 38 StFWG Berechnung der Kosten und Tarifordnung


(1) In den Fällen des § 37 sind der Berechnung der Kosten die für den Einsatz erforderlichen Aufwendungen der Feuerwehr zugrunde zu legen; hier zählt nicht der Verwaltungsaufwand für die Berechnung, Einhebung und zwangsweise Eintreibung.

(2) Die Landesregierung hat für die Inanspruchnahme der Feuerwehr gemäß § 37 die Höhe des Kostenersatzes in einer Tarifordnung zu bestimmen. Gemeinden mit einer Berufsfeuerwehr sind berechtigt, für ihren Wirkungsbereich eine eigene Tarifordnung zu erstellen.

§ 39 StFWG Entschädigung


(1) Der Feuerwehrdienst ist von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr unentgeltlich zu leisten.

(2) Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren sind auf Antrag der nachgewiesene Verdienstentgang und der glaubhaft gemachte Schaden an persönlichen Sachwerten, den sie bei Einsätzen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 3 erlitten haben, zu ersetzen. Dies gilt auch für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren, wenn sie außerhalb des Betriebes eingesetzt werden. Ersatzpflichtig ist jene Gemeinde, in der der Einsatz erfolgt, bei überörtlichen Einsätzen das Land.

(3) Anträge auf Entschädigung für Verdienstentgang und auf Ersatz des an persönlichen Sachwerten erlittenen Schadens sind bei der ersatzpflichtigen Gemeinde oder bei überörtlichen Einsätzen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel der Einsatz erfolgte, bis spätestens drei Monate nach Beendigung der Hilfeleistung einzubringen. Über die Anträge hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.

§ 40 StFWG Funktionsgebühren und Aufwandsersatz


(1) Die Tätigkeit der Organe des Landesfeuerwehrverbandes und der Bereichsfeuerwehrverbände ist ehrenamtlich. Jedoch haben die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv, die/der BFwKdt sowie die/der BFwKdtStv gegenüber dem Landesfeuerwehrverband Anspruch auf angemessene Entschädigung für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand (Funktionsgebühren).

(2) Die Festlegung der Höhe der Funktionsgebühren hat im Wege der Dienstordnung (§ 22) zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018

§ 41 StFWG Aufsicht über die Feuerwehren und Feuerwehrverbände


(1) Die Aufsicht über die Feuerwehrverbände, Freiwilligen Feuerwehren als Körperschaften öffentlichen Rechts und die Betriebsfeuerwehren übt die Landesregierung dahingehend aus, dass diese bei der Besorgung ihrer Aufgaben die Gesetze, Verordnungen, die Wahlordnung und die Dienstordnung nicht verletzen, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreiten und die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen. Sie ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit zu unterrichten, insbesondere zu den Sitzungen der Organe eine Vertreterin/einen Vertreter zu entsenden und im einzelnen Fall die Mitteilung von Beschlüssen und die Vorlage der Unterlagen für deren Zustandekommen zu verlangen. Beschlüsse, die gegen Rechtsnormen verstoßen oder die Erfüllung von Aufgaben der Feuerwehren gefährden, sind mit Bescheid aufzuheben.

(2) Bei grober Verletzung oder fortdauernder Vernachlässigung der Pflichten oder Verlust der Wählbarkeit hat die Landesregierung

1.

die/den FwKdt oder die/den FwKdtStv einer Freiwilligen Feuerwehr sowie die/den AFwKdt nach Anhörung der/des BFwKdt,

2.

die/den BFwKdt oder die/den BFwKdtStv nach Anhörung der/des LFwKdt oder

3.

die/den LFwKdt oder die/den LFwKdtStv

mit Bescheid aus der Funktion zu entlassen. Mit Rechtskraft der Entlassung endet die Funktion; eine Wiederwahl ist in diesem Fall unzulässig. Innerhalb von vier Wochen nach Rechtskraft der Entlassung aus der Funktion ist eine Wahlversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen. Die Mitgliedschaft zur Feuerwehr wird dadurch nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 42 StFWG Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren und Bereichsfeuerwehrverbände


(1) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister ist verpflichtet, sich von der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Berufsfeuerwehren zu überzeugen und nach Anhörung der/des FwKdt die Beseitigung von Mängeln mit Bescheid anzuordnen.

(2) Die/Der BFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren ihres/seines Bezirkes zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.

(3) Die/Der LFwKdt ist verpflichtet, die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Bereichsfeuerwehrverbände und deren Mitglieder zu überprüfen und die Beseitigung festgestellter Mängel anzuordnen.

§ 43 StFWG (weggefallen)


§ 43 StFWG seit 31.12.2013 weggefallen.

§ 44 StFWG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden


Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 44a StFWG Übertragener Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule


Die in § 8c Z 3 geregelten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

§ 45 StFWG Übertragener Wirkungsbereich der Bereichsfeuerwehrverbände


Die in § 15 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten der Bereichsfeuerwehrverbände sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.

§ 46 StFWG Übertragener Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes


Die in § 19 Abs. 1 geregelten Angelegenheiten des Landesfeuerwehrverbandes sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.

§ 47 StFWG Verweise


Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

§ 48 StFWG Strafbestimmungen


(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

die in Bescheiden oder Erkenntnissen gemäß § 10 vorgeschriebenen Anordnungen und Auflagen nicht einhält,

2.

die Alarmierung der Feuerwehr mutwillig veranlasst,

3.

Uniformen, Dienstgrade oder das Korpsabzeichen der Feuerwehr ohne schriftliche Zustimmung des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark für andere als Feuerwehrzwecke verwendet.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.634 Euro zu bestrafen.

(3) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in deren Gebiet die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Geldstrafen sind für Feuerwehrzwecke zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 49 StFWG Übergangsbestimmungen


(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Feuerwehrverbände und Feuerwehren gelten als solche im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gewählten und ernannten Organe verbleiben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode in ihren Funktionen.

§ 50 StFWG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 18. Februar 2012, in Kraft.

§ 50a StFWG Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 7, des § 41 Abs. 2, des § 48 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie der Entfall des § 43 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015 treten § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 Z 9, § 21 Abs. 5 Z 7, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1 und § 40 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 5 zweiter Satz und § 9 Abs. 3 und 4 außer Kraft.

(3) In der Fassung der StFWG-Novelle 2018, LGBl. Nr. 39/2018, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1, der 1a. Abschnitt mit den §§ 8a bis 8f, § 10, § 10a, § 20, § 40 und § 44a mit 20. April 2018 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2015, LGBl. Nr. 39/2018

§ 51 StFWG Außerkrafttreten


Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Landesfeuerwehrgesetz 1979, LGBl. Nr. 73/1979, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, außer Kraft.

Steiermärkisches Feuerwehrgesetz (StFWG) Fundstelle


Gesetz vom 13. Dezember 2011 über die Feuerwehren in der Steiermark (Steiermärkisches Feuerwehrgesetz – StFWG)

Stammfassung: LGBl. Nr. 13/2012 (XVI. GPStLT RV EZ 667/1 AB EZ 667/6)

Änderung

LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)

LGBl. Nr. 52/2015 (XVI. GPStLT RV EZ 3370/1 AB EZ 3370/3)

LGBl. Nr. 39/2018 (XVII. GPStLT RV EZ 2231/1 AB EZ 2231/2)

Präambel/Promulgationsklausel

Inhaltsverzeichnis

1. Teil
Allgemeines

§ 1

Einteilung und rechtliche Stellung der Feuerwehren

§ 2

Aufgaben der Feuerwehren

§ 3

Einsatzleitung

§ 4

Korpsabzeichen der Feuerwehr und Führung des Landeswappens

2. Teil
Feuerwehren

1. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren

§ 5

Bildung, Vereinigung und Auflösung

§ 6

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 7

Organe der Freiwilligen Feuerwehr

§ 8

Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr; Stellvertretung

1a. Abschnitt
Freiwillige Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen

§ 8a

Bildung und Auflösung

§ 8b

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten der Mitglieder, Organe

§ 8c

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule

§ 8d

Aufgaben der Organe der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule; Stellvertretung

§ 8e

Vertreterinnen/Vertreter der Freiwilligen Feuerwehren an Universitäten und Fachhochschulen

§ 8f

Bildungs- und Forschungsbeirat

2. Abschnitt
Berufsfeuerwehren

§ 9

Bildung und Auflösung

3. Abschnitt
Betriebsfeuerwehren

§ 10

Bildung und Auflösung

§ 10a

Mitgliedschaft

§ 11

Organe der Betriebsfeuerwehr

§ 12

Aufgaben der Organe der Betriebsfeuerwehr; Stellvertretung

§ 13

Vertreterinnen/Vertreter der Betriebsfeuerwehren

3. Teil
Feuerwehrverbände

1. Abschnitt
Bereichsfeuerwehrverbände

§ 14

Einrichtung der Bereichsfeuerwehrverbände

§ 15

Aufgaben der Bereichsfeuerwehrverbände

§ 16

Organe der Bereichsfeuerwehrverbände

§ 17

Aufgaben der Organe; Stellvertretung

2. Abschnitt
Landesfeuerwehrverband

§ 18

Einrichtung des Landesfeuerwehrverbandes

§ 19

Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes

§ 20

Organe des Landesfeuerwehrverbandes

§ 21

Aufgaben der Organe; Stellvertretung

§ 22

Dienstordnung

§ 23

Anhörungsrecht

4. Teil
Wahlen

1. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen für Wahlen

§ 24

Wahlversammlung

§ 25

Wahlperiode

§ 26

Wahlausschreibung und Durchführung der Wahl

§ 27

Funktionsperiode

§ 28

Wahlbestätigung

§ 29

Wahlordnung

2. Abschnitt
Wahl der Kommandantinnen/Kommandanten und der Kommandantstellvertreterinnen/Kommandantstellvertreter

§ 30

Wahl der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandantstellvertreterin/des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren

§ 31

Ernennung, Wahl und Enthebung der Betriebsfeuerwehrkommandantin/des Betriebsfeuerwehrkommandanten und der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters

§ 32

Wahl der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten/der Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Bereichsfeuerwehrkommandantstellvertreters und der Abschnittsfeuerwehrkommandantin/des Abschnittsfeuerwehrkommandanten

§ 33

Wahl der Landesfeuerwehrkommandantin/des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters

5. Teil
Ausbildung

§ 34

Ausbildung

6. Teil
Kosten

§ 35

Kosten der Feuerwehren

§ 36

Kosten der Feuerwehrverbände

§ 37

Kostenersatzpflicht, Vorschreibung der Kosten

§ 38

Berechnung der Kosten und Tarifordnung

§ 39

Entschädigung

§ 40

Funktionsgebühren und Aufwandsersatz

7. Teil
Aufsicht

§ 41

Aufsicht über die Feuerwehren und Feuerwehrverbände

§ 42

Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren und Bereichsfeuerwehrverbände

8. Teil
Schlussbestimmungen

§ 43

(entfallen)

§ 44

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

§ 44a

Übertragener Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule

§ 45

Übertragener Wirkungsbereich der Bereichsfeuerwehrverbände

§ 46

Übertragener Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes

§ 47

Verweise

§ 48

Strafbestimmungen

§ 49

Übergangsbestimmungen

§ 50

Inkrafttreten

§ 50a

Inkrafttreten von Novellen

§ 51

Außerkrafttreten

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 39/2018

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