Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.04.2024
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind mit Ausnahme der Ausübung des Verwaltungsstrafrechtes solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 44 StFWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 StFWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 44 StFWG