§ 37 StFWG Kostenersatzpflicht, Vorschreibung der Kosten

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Soweit gesetzlich nichts anderes festgelegt ist, hat jeder, der die Feuerwehr in seinem Interesse in Anspruch nimmt oder in dessen Interessen die Feuerwehr tätig wird, die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Inanspruchnahme erfolgt

1.

bei Bränden,

2.

bei Elementarereignissen oder

3.

zur Rettung von Menschen und Tieren bei Unfällen und Notständen.

(2) Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig einen Umstand herbeiführt, der den Einsatz einer Feuerwehr bedingt, oder wer ohne hinreichenden Grund das Ausrücken der Feuerwehr bedingt oder veranlasst, hat dem Kostenträger der Feuerwehr die Kosten des Einsatzes und die dabei der Feuerwehr entstandenen Schäden zu ersetzen.

(3) Die Gemeinde, in der der Einsatzort liegt, hat dem Kostenträger einer anderen Feuerwehr die Kosten für ihre beim Einsatz verbrauchten Sondereinsatzmittel zu ersetzen, soweit keine Kostenersatzpflicht Dritter gemäß Abs. 1 oder 2 besteht.

(4) Über die Kostenersätze nach Abs. 1 bis 3 ist von der Feuerwehr dem Kostenersatzpflichtigen Rechnung zu legen.

(5) Der Kostenbetrag ist als zweckgebundene Einnahme dem Feuerwehrbudget der Gemeinde zuzuführen.

(6) Entgelte für Personalleistungen (§ 2 Abs. 3) sind der Wehrkasse zuzuführen.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis StFWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
§ 27 StFWG Funktionsperiode§ 28 StFWG Wahlbestätigung§ 29 StFWG Wahlordnung§ 30 StFWG Wahl der Feuerwehrkommandantin/des Feuerwehrkommandanten und der Feuerwehrkommandantstellvertreterin/des Feuerwehrkommandantstellvertreters bei den Freiwilligen Feuerwehren§ 31 StFWG Ernennung, Wahl und Enthebung der Betriebsfeuerwehrkommandantin/des Betriebsfeuerwehrkommandanten und der Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Betriebsfeuerwehrkommandantstellvertreters§ 32 StFWG Wahl der Bereichsfeuerwehrkommandantin/des Bereichsfeuerwehrkommandanten/§ 33 StFWG Wahl der Landesfeuerwehrkommandantin/des Landesfeuerwehrkommandanten und der Landesfeuerwehrkommandantstellvertreterin/des Landesfeuerwehrkommandantstellvertreters§ 34 StFWG Ausbildung§ 35 StFWG Kosten der Feuerwehren§ 36 StFWG Kosten der Feuerwehrverbände§ 37 StFWG Kostenersatzpflicht, Vorschreibung der Kosten§ 38 StFWG Berechnung der Kosten und Tarifordnung§ 39 StFWG Entschädigung§ 40 StFWG Funktionsgebühren und Aufwandsersatz§ 41 StFWG Aufsicht über die Feuerwehren und Feuerwehrverbände§ 42 StFWG Überprüfung der Leistungsfähigkeit der Feuerwehren und Bereichsfeuerwehrverbände§ 43 StFWG (weggefallen)§ 44 StFWG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden§ 44a StFWG Übertragener Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule§ 45 StFWG Übertragener Wirkungsbereich der Bereichsfeuerwehrverbände§ 46 StFWG Übertragener Wirkungsbereich des Landesfeuerwehrverbandes
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 StFWG
§ 38 StFWG