§ 44a StFWG Übertragener Wirkungsbereich der Freiwilligen Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

Die in § 8c Z 3 geregelten Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben steht der Landesregierung ein Weisungsrecht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

In Kraft seit 20.04.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44a StFWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44a StFWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44a StFWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44a StFWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44a StFWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StFWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 44 StFWG
§ 45 StFWG