§ 8c StFWG Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.04.2024

(1) Zu den Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr an einer Universität oder Fachhochschule zählen insbesondere:

1.

Aus-, Fort- und Weiterbildung von Feuerwehrmitgliedern auf wissenschaftlichem Niveau,

2.

Forschungs- und Entwicklungsprojekte in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen,

3.

Nutzung wissenschaftlicher Kenntnisse im Zuge der Unterstützung anderer Feuerwehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 2), insbesondere bei der Teilnahme an Einsatztätigkeiten.

(2) Freiwillige Feuerwehren an einer Universität oder Fachhochschule sind berechtigt, Kooperationsvereinbarungen mit anderen Feuerwehrverbänden, Feuerwehren, Einsatzorganisationen, der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen oder einschlägigen Lehr- und Forschungseinrichtungen in den Bereichen Katastrophenschutz, Feuerwehr-, Brandschutz- und Zivilschutzwesen zu schließen. Derartige Kooperationen bedürfen der Genehmigung durch den LFwKdt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/2018

In Kraft seit 20.04.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8c StFWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8c StFWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8c StFWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8c StFWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8c StFWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis StFWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 8b StFWG
§ 8d StFWG