§ 19 StFWG Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Aufstellung eines Führungsstabes und Erstellung von Einsatzplänen für den überörtlichen Einsatz der Feuerwehren gemäß § 2 Abs. 1 Z 2,

2.

Durchführung aller Maßnahmen, die der Einsatzbereitschaft und Leistungsfähigkeit der Feuerwehren dienen,

3.

Mitwirkung bei der Besorgung der Aufgaben der überörtlichen Feuerpolizei (§ 5 StFGPG),

4.

Mitwirkung bei der Zuweisung der für die Angelegenheiten des § 2 Abs. 1 und 2 bestimmten Förderungsmittel,

5.

Fachliche Beratung der Landesregierung.

(2) Der Landesfeuerwehrverband Steiermark hat im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1.

Erlassung einer Wahlordnung, einer Dienstordnung und Erlassung von Richtlinien,

2.

Erstellung der Ausbildungsrichtlinien gemäß § 34 Abs. 3,

3.

Wahrnehmung und Förderung der allgemeinen Standesinteressen der Feuerwehren,

4.

Abhaltung von Landesfeuerwehrtagen,

5.

Pflege der zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit erforderlichen Gemeinschaft.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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