§ 24 StFWG Wahlversammlung

StFWG - Steiermärkisches Feuerwehrgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

Die nach diesem Gesetz zu wählenden Kommandantinnen/Kommandanten und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden jeweils von eigenen Wahlversammlungen, die sich aus den jeweiligen Wahlberechtigten zusammensetzen, gewählt.

In Kraft seit 18.02.2012 bis 31.12.9999
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