Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Aufgaben in den Bildungsregionen
(1)Absatz eins,Einer oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß § 225 Abs. 5 erster Satz BDG 1979 und § 48r Abs. 6 erster Satz VBGEiner oder einem Bediensteten des Schulqualitätsmanagements obliegen gemäß Paragraph 225, Absatz 5, erster Satz BDG 1979 und Paragraph 48 r, Absatz 6, erster Satz VBG
1.Ziffer einsdie Aufsicht über die Erfüllung der Aufgaben der österreichischen Schulen,
2.Ziffer 2die Sicherstellung der Implementierung von Reformen und Entwicklungsvorgaben in der Region,
3.Ziffer 3die Mitwirkung am Qualitätsmanagement (evidenzbasierte Steuerung der regionalen Bildungsplanung),
4.Ziffer 4die Mitwirkung an der schularten- und standortbezogenen Schulentwicklung,
5.Ziffer 5das laufende Qualitäts-Controlling,
6.Ziffer 6die strategische Personalführung auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen,
7.Ziffer 7die Bereitstellung pädagogischer Expertise an Schnittstellen und
8.Ziffer 8das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall.
(2)Absatz 2,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat die Verantwortung für die Fachaufsicht über Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in ihrem oder seinem Aufgabenbereich.
In Kraft seit 14.06.2019 bis 31.12.9999
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