Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Der zur Unterstützung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Pädagogischer Dienst eingerichtete Fachstab hat folgende Aufgaben:
1.Ziffer einsUnterstützung in sämtlichen Planungs- und Steuerungsangelegenheiten,
2.Ziffer 2Unterstützung bei der Umsetzung von zentralen Reform- und Entwicklungsvorgaben,
3.Ziffer 3Unterstützung bei der Koordination der Sicherstellung und schulartenspezifischen Weiterentwicklung des differenzierten Bildungsangebots im Bundesland,
4.Ziffer 4Unterstützung bei der Gesamtsteuerung und Zusammenschau über alle Bildungsregionen, insbesondere in den Bereichen Qualitätsmanagement sowie Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik sowie
5.Ziffer 5Unterstützung bei der Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partner/innen.
(2)Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Fachstab obliegt keine Dienst- und Fachaufsicht.
In Kraft seit 14.06.2019 bis 31.12.9999
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