§ 10 SQM-VO

SQM-VO - Schulqualitätsmanagement

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Hinblick auf die strategische Personalführung (§ 5 Abs. 1 Z 6) auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements einen strategischen Personal- und Entwicklungsplan für die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in der Bildungsregion zu erstellen. Hierbei sind nachweislich periodisch Personalentwicklungsgespräche mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen zu führen, bei denen schriftlich dokumentierte Vereinbarungen festzuhalten und die Feststellung des notwendigen Fortbildungsbedarfes darzulegen sind. Im Hinblick auf die strategische Personalführung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,) auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements einen strategischen Personal- und Entwicklungsplan für die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in der Bildungsregion zu erstellen. Hierbei sind nachweislich periodisch Personalentwicklungsgespräche mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen zu führen, bei denen schriftlich dokumentierte Vereinbarungen festzuhalten und die Feststellung des notwendigen Fortbildungsbedarfes darzulegen sind.

In Kraft seit 14.06.2019 bis 31.12.9999
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