§ 1 SQM-VO Allgemeines

SQM-VO - Schulqualitätsmanagement

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.09.2026
Ziele

Die Bediensteten des Schulqualitätsmanagements haben zur Erfüllung des Bildungsauftrages der österreichischen Schule, insbesondere zur Optimierung der Lernbedingungen und der Lernergebnisse der Schülerinnen und Schüler durch Schaffung und Etablierung geeigneter Rahmenbedingungen und Maßnahmen beizutragen. Dabei sind die Kriterien der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit einzuhalten.

In Kraft seit 14.06.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 SQM-VO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 SQM-VO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 SQM-VO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 SQM-VO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 SQM-VO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis SQM-VO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 SQM-VO