§ 4 SQM-VO

SQM-VO - Schulqualitätsmanagement

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Im Hinblick auf die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität (§ 3 Abs. 1 Z 1) hat eine Leiterin oder ein Leiter einer Bildungsregion die unterschiedlichen Schularten zu berücksichtigen, die Entwicklung der Profile der Schularten sicherzustellen und pädagogische Potenziale gemäß den Vorgaben der Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie den strategischen Vorgaben des zuständigen Bundesministeriums weiterzuentwickeln. Im Hinblick auf die Entwicklung und Implementierung von regionalen Konzepten und Maßnahmen zur Verbesserung der Bildungsqualität (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,) hat eine Leiterin oder ein Leiter einer Bildungsregion die unterschiedlichen Schularten zu berücksichtigen, die Entwicklung der Profile der Schularten sicherzustellen und pädagogische Potenziale gemäß den Vorgaben der Leitung des Bereichs Pädagogischer Dienst sowie den strategischen Vorgaben des zuständigen Bundesministeriums weiterzuentwickeln.

In Kraft seit 14.06.2019 bis 31.12.9999
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