Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements für Berufsschulen hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
1.Ziffer einsdie von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst übertragenen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9,die von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst übertragenen Aufgaben gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 9,
2.Ziffer 2die Aufgaben gemäß §§ 5 bis 12 im Hinblick auf die Berufsschulen,die Aufgaben gemäß Paragraphen 5 bis 12 im Hinblick auf die Berufsschulen,
3.Ziffer 3die Erstellung von Landeslehrplänen unter Berücksichtigung der in den Bundesrahmenlehrplänen definierten Parametern,
4.Ziffer 4die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulbehörde erster Instanz gem. § 8b Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969,die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulbehörde erster Instanz gem. Paragraph 8 b, Berufsausbildungsgesetz – BAG, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,,
5.Ziffer 5die Koordination der Beschulung der Berufsschulpflichtigen gem. § 8b Abs. 1 und 2 BAG,die Koordination der Beschulung der Berufsschulpflichtigen gem. Paragraph 8 b, Absatz eins und 2 BAG,
6.Ziffer 6die Mitwirkung und pädagogische Expertise bei der Festlegung länderübergreifender Schulsprengel durch die Bildungsdirektion oder Landesregierung sowie
7.Ziffer 7die Wahrnehmung der Funktion als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für alle Fragen zur dualen Ausbildung insbesondere für Sozialpartner, Arbeitsmarktservice und überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen.
(2)Absatz 2,§ 14 Abs. 1 Z 3 bis 7 ist auch für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements, die einer Bildungsregion angehören und unter anderem für Berufsschulen zuständig sind, wahrzunehmen.Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3 bis 7 ist auch für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements, die einer Bildungsregion angehören und unter anderem für Berufsschulen zuständig sind, wahrzunehmen.
In Kraft seit 14.06.2019 bis 31.12.9999
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