§ 12 SQM-VO

SQM-VO - Schulqualitätsmanagement

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Im Hinblick auf das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall (§ 5 Abs. 1 Z 8) hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements eine regionale Risikoanalyse vorzunehmen und Vorsorge für potenzielle, regionale Krisen unter Einbeziehung der regionalen Hilfssysteme zu treffen. Regionale Krisen sind zu reflektieren und nachweislich aufzuarbeiten. Die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen sind dabei durch die Bedienstete oder den Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu unterstützen, ihre primäre Verantwortung bei Problemen am Schulstandort tatsächlich wahrzunehmen. In der jeweiligen Bildungsdirektion ist ein Beschwerdemanagement eingerichtet, das Anfragen zentral bündelt und bearbeitet. Die Behörde hat im Eskalationsfall aktiv zu werden. Im Hinblick auf das Krisen- und Beschwerdemanagement im Eskalationsfall (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 8,) hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements eine regionale Risikoanalyse vorzunehmen und Vorsorge für potenzielle, regionale Krisen unter Einbeziehung der regionalen Hilfssysteme zu treffen. Regionale Krisen sind zu reflektieren und nachweislich aufzuarbeiten. Die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen sind dabei durch die Bedienstete oder den Bediensteten des Schulqualitätsmanagements zu unterstützen, ihre primäre Verantwortung bei Problemen am Schulstandort tatsächlich wahrzunehmen. In der jeweiligen Bildungsdirektion ist ein Beschwerdemanagement eingerichtet, das Anfragen zentral bündelt und bearbeitet. Die Behörde hat im Eskalationsfall aktiv zu werden.

In Kraft seit 14.06.2019 bis 31.12.9999
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