§ 25 RHG

RHG - Rechnungshofgesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

 

VI. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 25. (1) Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.

(2) § 21 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/1997 tritt mit 1. August 1997 in Kraft.

(3) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2010 treten in Kraft:

1.

§ 15 Abs. 1 dritter Satz und § 18 Abs. 1 dritter Satz mit 20. Oktober 2009;

2.

der Titel, § 3 Abs. 2 Z 2 und 3, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2, § 15 Abs. 4 erster Satz, § 17, § 18 Abs. 1 erster und zweiter Satz und Abs. 6 zweiter Satz und § 19 mit 1. Jänner 2011.

(4) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 1 des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

(5) § 9 samt Überschrift in der Fassung des Art. 3 Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2011 tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

In Kraft seit 31.12.2010 bis 31.12.9999
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