§ 23a RHG

RHG - Rechnungshofgesetz 1948

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.10.2025
Paragraph 23 a,

Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Art. 121 Abs. 5 B-VG) sind § 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 und § 6 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, sinngemäß anzuwenden. Auf die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse (Artikel 121, Absatz 5, B-VG) sind Paragraph 2,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins, zweiter und dritter Satz und Absatz 2 und Paragraph 6, des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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